Änderung der nach § 3 Abs. 4 GBO zugebuchten Miteigentumsanteile

  • Bisher war je 1/6 MEA an einem Mülltonnenplatz sechs Grundstücken zugebucht, jetzt soll von diesem Grundstück nur je 1/5 MEA fünf Grundstücken zugebucht werden.

    Wie gehe ich da vor? Was mache ich für Vermerke?

    Ergänzend soll die auf den MEA'en lastende § 1010 BGB-Vereinbarung nun zulasten der veränderten MEA'e eingetragen werden. Reicht hier ein Vermerk in der Veränderungsspalte Abt. II, etwa: Nunmehr lastend auf dem Miteigentumsanteil von 1/5, BV Nr. ... ?

    Danke für Eure Hilfe!

  • Abgebendes Blatt (Nr. 6):

    BV Sp. 7,8:
    "Je 1/30 (rechne das besser nach;)) Miteigentumsanteil übertragen nach Blatt 1 bis Blatt 5; eingetragen am ..."

    Abt. II Sp. 6,7 (zu dem Recht nach § 1010 BGB):
    "Gelöscht am ..."

    Aufnehmende Blätter (Nrn. 1 bis 5):

    BV Sp. 1-4:
    "3/zu 1" "2/zu1" "1/5 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ..."

    BV Sp. 5,6:
    "1/30 Miteigentumsanteil von Blatt 6 hierhier übertragen; BVNr. 2 unter BVNr. 3 neu vorgetragen am ...; eingetragen am ..."

    Abt. I Sp. 3,4:
    "Miteigentumsanteil zu 1/30 aufgelassen am ...; eingetragen am ..."

    Abt. II Sp. 4,5 (zu dem Recht nach § 1010 BGB):
    ? Es ist eine Erstreckung des am aufnehmenden Anteil lastenden Rechts auf den jeweils hinzukommenen Anteil erforderlich. Eine Übernahme der bisher in Blatt 6 an dem 1/6 Anteil lastenden Miteigentümervereinbarung scheitert daran, dass zwischen den daraus entstehenden fünf 1/30 Anteilen keine Vereinbarung untereinander besteht. Vermutlich hat sich auch die Benutzungsregelung inhaltlich geändert.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (19. April 2013 um 17:10)

  • Es ist also eine "Veränderung" und keine Aufhebung der MEA'e und Neuzuordnung. Eine Auflassung ist bei mir jedoch nicht erklärt. Es heißt lediglich "Es wird bewilligt und beantragt gem. § 3 IV GBO bisher zugebuchte MEA'e wie folgt zu zuzubuchen:"

    Die Bewilligung der §1010er Regelung ändert sich inhaltlich nicht. Es wird Bezug auf die alte Bewilligung genommen und bewilligt und beantragt, die Vereinbarungen nunmehr zu Lasten der veränderten MEA'e einzutragen. ??

  • Eine Auflassung ist bei mir jedoch nicht erklärt.

    Wenn alle Anteile in einer Hand sind, ist eine Auflassung natürlich nicht erforderlich. Dann könnte der Vermerk "Miteigentumsanteil zu 1/30 ohne Eigentumswechsel eingetragen am ..." lauten. Gehören sie verschiedenen Miteigentümern, ist noch eine Auflassung erforderlich.

    Die Bewilligung der §1010er Regelung ändert sich inhaltlich nicht. Es wird Bezug auf die alte Bewilligung genommen und bewilligt und beantragt, die Vereinbarungen nunmehr zu Lasten der veränderten MEA'e einzutragen.

    Grundsätzlich ändert sich die Vereinbarung schon. Haben z.B. zwei Miteigentümer eine Vereinbarung nach § 1010 BGB getroffen und veräußert einer dieser Miteigentümer einen Teil seines Anteils an einen Dritten, gilt zwischen diesen neu gebildeten Anteilen untereinander (wie bisher) keine Vereinbarung. Sie muß erst neu getroffen werden. So verhält es sich hier auch bezüglich der fünf 1/30 Anteile. Und ist eine Benutzungsregelung hinsichtlich der Mülltonnenplätze getroffen, wird sich auch das ändern. Die Bewilligung wie oben würde ich allerdings als Löschung am bisherigen Anteil und Erstreckung am aufnehmenden Anteil verstehen (s. Muster oben). Gegebenenfalls kann man sich das aber auch noch vom Notar festsetellen lassen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!