Anerkennung als Berufsbetreuer

  • Also ich verzweifele gerade ein wenig .. :gruebel: .. am Amtsgericht W führe ich 2 ehrenamtliche Betreuungen. Sonst bin ich an diesem Gericht nicht tätig. An anderen Amtsgerichten führe ich um die 40 Vormundschaften (inkl. Ergänzungspflegschaften). Alle Vormundschaften sind problemlos als berufsmäßig anerkannt worden. Zeitlich gingen die Betreuungen den Vormundschaften voraus. Mein damaliger Antrag am AG W auf Anerkennung der Berufsmäßigkeit wegen zu erwartenden "Zuwachses" in absehbarer Zeit wurde mit Blick auf § 1 VBVG und den darin genannten REGEL-Beispielen abgelehnt. Nachdem ich aber den Wortlaut des § 1 VBVG um ein mehrfaches mit meinen Vormundschaften erfülle, habe ich jetzt einen Antrag auf Anerkennung der Berufsmäßigkeit auch in Betreuungsangelegenheiten bei dem AG W gestellt . Was mich ein wenig "anpiept" ist die Tatsache, dass alle Berufsbetreuer um mich herum so nebenbei 1-2 Vormundschaften führen und wie selbstverständlich .. berufsmäßig. Umgekehrt soll dies aber nicht gelten? Als Verfahrenspfleger (also für Erwachsene) bin ich übrigens bereits berufsmäßig bestellt worden an einem meiner "Vormundschafts-Gerichte", weil mein Leumund von der Familienabteilung anscheinend zur Betreuungsabteilung rüberschwappte... Aber dieses eine AG tut sich anscheinend sehr schwer mit mir. Hattet Ihr schon einmal einen ähnlichen Fall, dass Betreuungen und Vormundschaften zusammengezählt werden? .. dass diese auch bei mehreren Gerichten geführt werden können? ... Übrigens, mir ist schon das Problem klar, dass nur weil die Berufsmäßigkeit festgestellt ist, dies nicht automatisch bedeuten muss, dass das die ehrenamtliche Führung in eine berufsmäßige gewandelt werden muss (dazu gibt es ja schon einen thread)... kennt Ihr Rechtsprechung hierzu? ... Lieben Dank für jede Info !!

  • Wie begründet denn das AG die Ablehnung der Berufsmäßigkeit?

    Ich habe mal gehört, dass die Berufsmäßigkeit bei jemanden auch abgelehnt wurde, weil sie immer unzuverlässig war. Berichte und Rechnungslegungen mussten immer wieder mehrfach angemahnt werden. Aber da weiß ich nicht ob diejenige noch nebenbei Vormundschaften hatte und ob das überhaupt eine Rolle spielen würde.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Es dürfte völlig unbestritten sein , dass bei § 1 I VBVG sämtliche Vormundschaften,Pflegschaften u. Betreuungen - jedenfalls rechnerisch - in einen Topf zu werfen sind .
    Für die Betreuung aus §§ 1908 i I,1836 I BGB.; im übrigen Deinert/Lütgens in ihrem Vergütungsbuch und dort Nr. 493 .

    Es kann daher ein entsprechender "Umwandlungsantrag" gestellt werden , der ggf. rechtsmittelfähig zu verbescheiden ist.
    Kann natürlich passieren , dass das betroffenen Gericht ein entspr. Ansinnen d. TO zum Anlass nimmt, einen Betreuerwechsel zu prüfen , da der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit mit einem anderen Betreuer wieder gewahrt wäre.
    Der Schuss kann also auch ins Knie gehen.

  • Herzlichen Dank für die Info. Das ist auch meine Argumentationskette ... und sollten nach dem Umwandlungsantrag die Betreuungen "verlustig" gehen ... dann dankt meine Familie für den Zeitzuwachs zumal die Betreuungen noch sehr, sehr zeitintensiv sind (jeweils Umzug aus Heim in eigene Wohnung, Verbraucherinso mit außergerichtlichem Einigungsversuch, und, und, und ..;))

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