Tod eines GbR-Gesellschafters - was nun?

  • Vor mir liegt eine Vertretungsakte die ich sehr gern vom Tisch bekommen würde - nur leider komm ich nicht wirklich weiter :mad:! Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen?

    In einem Erbbaugrundbuch ist eine GbR bestehend aus vier Personen als Eigentümer eingetragen - ein Mitgesellschafter ist nun verstorben! Daraufhin wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag übersandt aus dem hervorgeht, dass der Mitgesellschafter von Frau und Sohn beerbt worden ist und der Sohn nunmehr seinen Anteil auf die Mutter überträgt und diese insoweit Alleinerbin nach dem verstorbenen Mitgesellschafter wird. Soweit so gut - da gibt es meinerseits noch keine Einwände!

    Nun wird beantragt, dass Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass die Ehefrau als Mitgesellschafterin für ihren Mann eingetragen wird! Daraufhin erging eine Zwischenverfügung mit dem Hinweis, dass der Tod eines Mitgeselllschafters grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft führt. Vererblichkeit und sonstige Rechtsnachfolge können vertraglich vereinbart sein, diese Vereinbarung ist dem Grundbuchamt nachzuweisen.

    Darauf kommt nun ein Hinweis auf einen alten Vertrag und eine notarielle Erklärung der drei verbliebenen Gesellschafter mit der Ehefrau. Daraus geht hervor, dass man sich darüber einig (mündliche Absprache bgzw. stillschweigende Übereinkunft) ist und war die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortzuführen. Aus der alten Urkunde geht hervor, dass für die Rechtsverhältnisse der GbR die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen. Weitere Angaben werden dort nicht gemacht.

    Würdet ihr nun das Grundbuch berichtigen und die Ehefrau eintragen? Ich tendierte eher dazu die Eintragung abzulehnen, da es keine wirksame Vereinbarung über den Fortbestand der Gesellschaft gibt!

  • Darauf kommt nun ein Hinweis auf einen alten Vertrag und eine notarielle Erklärung der drei verbliebenen Gesellschafter mit der Ehefrau. Daraus geht hervor, dass man sich darüber einig (mündliche Absprache bgzw. stillschweigende Übereinkunft) ist und war die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortzuführen.


    Offenbar wurde der alte Vertrag geändert und der Vertrag sah danach die Fortsetzung mit den Erben vor. Ich denke, die Erklärungen stellen eine entsprechende Berichtigungsbewilligung dar und können als solche Grundlage der Berichtigung sein.

    Ulf

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  • Guten Morgen, auch ich habe obigen Fall, jedoch wie folgt:

    Eingetragen ist die GbR, bestehend aus den Eheleuten A und B. A ist verstorben und im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt worden von seiner Ehefrau B und den Kindern C und D.

    Nun wurde mir der Gesellschaftsvertrag (bisher nur in Kopie) vorgelegt, der allerdings keine Regelung bzgl. des Todes eines Gesellschafters enthält. Weiterhin wird mir ein (in einfacher Schriftform abgefasster) "Fortführungsbeschluss" vorgelegt, der beinhaltet, dass die Gesellschaft durch die Erben des Verstorbenen fortgeführt wird. Haltet ihr dies (natürlich Form des § 29 GBO vorausgesetzt) so für möglich? Oder ist die Gesellschaft aufgelöst und es müsste ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen werden? :gruebel:

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!

  • Die Gesellschaft ist ohne abweichende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag durch den Tod aufgelöst worden, aber bis zur Abwicklung noch nicht vollbeendet. Bis dahin kann die Liquidationsgesellschaft durch entsprechende Vereinbarung wieder in eine werbende Gesellschaft umgewandelt werden. Die Erben würden dann nicht "in Erbengemeinschaft", sondern als Gesellschafter eingetragen. Die Berichtigungsbewilligung muß im Sachvortrag enthalten, dass auch nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag keine Klausel mehr vereinbart wurde, die die Nachfolge beim Tod regelt. Die Erben tun das natürlich nur nach ihrem jeweiligen Kenntnisstand. Hatten wir hier aber schon. Vielleicht unter "werbende Gesellschaft" suchen.

  • Hallo, ich habe hier folgenden Fall: Im Grundbuch ist eine GbR als Eigentümer eingetragen mit den Gesellschaftern A bis Z.
    Über das Vermögen des Gesellschafters A wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, daraufhin erfolgte die Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss. Der Beschluss liegt nicht vor, aber die Bewilligung der verbliebenen Gesellschafter und des Insolvenzverwalters auf Berichtigung, das ist m.E. nach ok.
    Gesellschafter B ist verstorben. Die Gesellschaft ist durch den Tod des Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern wird mit den Erben fortgeführt. Erben von B sind Gesellschafterin C (Ehefrau) und die Kinder 1 und 2. Der Erbschein liegt nur in beglaubigter Abschrift vor. Außerdem wird eine privatschriftliche Auseinandersetzung zwischen C und K1 und K2 vorgelegt, wonach der Gesellschaftsanteil von B allein bei C verbleibt. C erklärt dies an Eides Statt, ohne Beteiligung von K1 und K2. Ist die eidesstattliche Versicherung (notariell beurkundet) ausreichend? Müsste ich nicht noch eine Berichtigungsbewilligung von K1 und K2 haben?

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