Geldstrafe und Insolvenz

  • Hallo,

    der VU hat im April 2012 nach Erlass eines HBs seine Geldstrafe bezahlt. Von einem drohenden Insolvenzverfahren war nichts bekannt. Nun legt ein Rechtsanwalt einen Beschluss v. März 2012 vor, in dem er zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte im Juni 2012. Der Ins.verwalter verlangt die Rückzahlung der Geldstrafe plus Zinsen ab Eröffnung.
    Das Urteil des BGH v. 14.10.2010 IX ZR 16/10 liegt mir vor. Dort liegt der Fall aber insoweit anders, als die StA vom Insolvenzverfahren wusste.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Das ist auch der Aufhänger hier - die STA hat nichts gewusst von der InsO. Mit dieser Maßgabe würden wir hier die Anfechtung und damit Zurückzahlung, schon gar nicht mit Zinsen, ablehnen. Soll er klagen.
    Kollegin von mir war schon in einer entsprechenden Sache dann beim Landgericht als Zeugin geladen und soweit ich weiß, hat das LG die Klage abgewiesen.
    Das Argument der InsO-Kämpfer, dass der Erlass des HB ja Ausdruck der Zahlungsunfähigkeit sein, greift für die Strafvollstrecker nicht, da HB-Erlass nicht zwingend Zahlungsunfähigkeit sondern in einem Großteil der Fälle auch Zahlungsunwilligkeit bedeutet.

  • @ schenser:

    Zu meiner Zeit haben manche Richter vom Landgericht, was für Euch zuständig ist, 80 Prozent der Insolvenzanfechtungen zu Unrecht abgewiesen. Frei nach dem Motto: Begründete Anfechtungsansprüche gibt es bei uns nicht, schon ganz und gar nicht nach § 133 Abs. 1 InsO. Das Oberlandesgericht hat es in der Regel zugunsten des Insolvenzverwalters gerichtet.

    @ all:
    Naja ich kannte das Insolvenzverfahren nicht, ist meines Erachtens zu kurz gesprungen. Man muss wohl auch sehen, welche Ermittlungen im Rahmen des Hauptverfahrens und der Strafvollstreckung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners gemacht wurden. Ich kenne ein Urteil, welches ein früher im Forum öfters anwesender Kollege bis zum Bundesgerichtshof erstritten hat. Da war es wohl so, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dezitiert aus den Urteilsgründen ergeben hat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ schenser:

    Zu meiner Zeit haben manche Richter vom Landgericht, was für Euch zuständig ist, 80 Prozent der Insolvenzanfechtungen zu Unrecht abgewiesen. Frei nach dem Motto: Begründete Anfechtungsansprüche gibt es bei uns nicht, schon ganz und gar nicht nach § 133 Abs. 1 InsO. Das Oberlandesgericht hat es in der Regel zugunsten des Insolvenzverwalters gerichtet.

    @ all:
    Naja ich kannte das Insolvenzverfahren nicht, ist meines Erachtens zu kurz gesprungen. Man muss wohl auch sehen, welche Ermittlungen im Rahmen des Hauptverfahrens und der Strafvollstreckung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners gemacht wurden. Ich kenne ein Urteil, welches ein früher im Forum öfters anwesender Kollege bis zum Bundesgerichtshof erstritten hat. Da war es wohl so, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dezitiert aus den Urteilsgründen ergeben hat.

    Ich habe deine Antwort schon erwartet, liebe Gegs.

    Es war ja nicht "unser LG" sondern das größere, weiter östlich, das uns gehalten hat. ;)

    Wie gesagt - wenn die Strafvollstreckung aber keinerlei Hinweise ergibt - Rechnung, Mahnung, Ladung, erfolgloser Gerichtsvollzieher (dazu reicht nach hier vorherrschender Meinung bereits, dass der GVZ den VU nicht antrifft), Ladung, Haftbefehl, dann gibt es keine Anhaltspunkte zu wirtschaftlichen Verhältnissen oder gar drohender/angeordneter Insolvenz.
    Und das trifft eben auf einen Großteil der Verfahren zu. Ob und inwieweit man die Anfechtung dann begründet ablehnen kann, ist auch immer Sache des Einzelfalles. Der hier dargelegte Fall hat dazu noch zu "wenig Fleisch".

  • Guten Morgen lieber schenser, Du hast Recht ich kann eben meine große Klappe nicht halten und merke gleich mal an, dass fruchtlose Zwangsvollstreckungen Steilvorlagen für jeden Insolvenzverwalter sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hier mussten vor einiger Zeit mal alle Stellung zum Thema "Anfechtung von Geldstrafen" nehmen. Warst Du etwa daran Schuld?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sollte die StA nichts vom InSo Verfahren gewußt haben (woher denn auch) ist m.E. eine Anfechtung nicht mgl. (bzw. nicht zielführend). Der normale Verfahrensgang: Rechnung; Mahnung, letztmalige Zahlungsaufforderung, Ladung; Haftbefehl (GV schicken wir nur in absoluten Ausnahmefällen, da zu 98 % sinnlos). Wenn der Schuldner sich nicht rührt -Pech gehabt.
    Bei uns ist intern geregelt, dass wir eine Rückzahlung grundsätzlich ablehnen, bisher hat noch kein Verwalter tatsächlich angefochten.

    Ansonsten schließe ich mich schenser an. Sollte eine Entscheidung im Ausgangsfall ergehen, gebt bitte Bescheid.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Hier mussten vor einiger Zeit mal alle Stellung zum Thema "Anfechtung von Geldstrafen" nehmen. Warst Du etwa daran Schuld?

    Nee - ist nicht auf meinem Mist gewachsen.

    Die Steilvorlage mit der erfolglosen ZV ist uns hier durchaus bewusst - genauso wie Ladung/Haftbefehl. Da freut sich jeder InsO-Verwalter und sieht sich sogar bißchen gestützt durch den BGH.:mad: Allerdings wird hier hausintern regelmäßig (bis auf einen mir erinnerlichen Fall, der aber auch ziemlich dumm gelaufen war - von VU-Seite her) abgelehnt und die evtl. Klage - die auch erst in einem Fall kam und das noch über die Hintertür des vorausgehenden Mahnbescheides - abgewartet.

    RpflinHof: Wir sind von GenStA-Seite gehalten, die Gründe zur Anordnung der EFS kurz aktenkundig zu machen, allein die Nicht-Reaktion auf Rechnung, Mahnung, letzte Zahlungsaufforderung genügt da nicht, so dass wir schon eher mal den GVZ bemühen.

  • Eigentlich warten wir sogar drauf, dann hätten wir endlich mal eine Entscheidung, auf Die wir uns berufen können. (Also los Gegs, trau Dich!!:D)

    Besser nicht, sonst muss ich am Ende die kommenden Tage auf der Straße schlafen :(.

    In passenden Fällen traue ich mich natürlich. Aber völlig unsinnige Dinge muss man auch nicht tun.

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