Überleitung in Nachlassinso, Neuschulden

  • IN-Verfahren wird eröffnet. Kurz darauf stirbt die Schuldnerin, es folgt Überleitung in Nachlassinso. Nun meldet eine KK eine Forderung an, KV-Beiträge für den Zeitraum IE bis Tod der Schuldnerin.

    Handelt es sich hier um § 325 InsO-Verbindlichkeiten, welche zur Tabelle angemeldet werden können? Ich stehe gerde wirklich auf dem Schlauch und werde auch aus der Kommentierung kein Stück schlauer.

  • ja genau zu dem thema wird zu ziemlich der größte unfug verfasst (nein, Rainer, damit meine ich ganz bestimmt nicht Dich !).
    Hab vor Jahren schon mal einenAufsatz zu dem Thema schreiben wollen, aber die Zeit fehlt halt.
    Wieso sollte die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegebene Haftungsmasse für Neuverbindlichkeiten haften, nur weil der Schuldner stirbt ! Aber so ist das halt in InsO, da wird irgend eine Meinung apodiktisch in die Kommentare geknallt, fünfmal ohne Nachdenken zitiert, irgend ein LG schreibt es ab und schwupps wir haben eine h.M (o.G.e. = ohne Gehirn einzuschalten).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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