Betreuter verstirbt nach 3 Wochen im Krankenhaus. Berufsbetreuung.

  • Es wurde wegen der Eilbedürftigkeit eine Berufsbetreuung im Wege der einstweiligen Anordnung für 6 Monate durch Beschluss verfügt. Der Betreute stirbt nach 3 Wochen. Frage nach der Vergütung des Berufsbetreuer? Zählt Krankenhaus als im Heim untergebracht? Ergeht der Anspruch des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse?

  • a) Welchen Aufgabenkreis hatte der Betreuer? Gehörte ggfs. auch die Vermögenssorge dazu?
    b) War der Betreute vermögend? Ja: dann sind die Erben zahlungsverpflichtet.
    c) Krankenhaus ist m. W. nicht Heim.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • a) Gesundheitssorge , Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wohnungsangelegenheit

    nicht vermögend. Lediglich eine kleine Rente 14 00€

    Setzt der Rechtspfleger die Gebühren fest? Entschädigung aus der Staatskasse?

    Ob Krankenhaus der Heimunterbringung gleichgesetzt wird, habe ich noch nichts gefunden.

  • Na ja ; eine Rente von 14000,00 EUR würde ich nicht gerade als klein bezeichnen .:D
    In dem Fall müsste auf jeden Fall der Rechtspfleger nach §§ 292 I , 168 I durch Festsetzungsbeschluss entscheiden.
    Lediglich im Falle der Mittellosigkeit kommt gem. § 168 II FamFG der Entschädigungsbeamte ins Spiel , der nicht notwendigerweise Rechtspfleger sein muss.

    Hatte der Betreute vor dem Tod den Status "Wohnung" , wird dies durch kurzzeitigen Krenkenhausaufenthalt nicht geändert.
    Wir hatten im Forum aber auch schon mal den Fall , wo es sich um ein Hospiz handelte, bevor der Betreute starb.

  • Zu der Problematik Krankenhaus = Heim? gibt es schon einige Fragen hier im Subforum, wenn ich mich recht entsinne.
    Ansonsten empfehle ich Dodegge / Roth oder Deinert oder Jürgens oder Fröschle - also die Standardkommentare :), die sich unter dem Stichwort "Heimbegriff" damit auseinandersetzen.

    M. W. n. ist erforderlich, dass es sich um einen dauerhaften und regelmäßigen Aufenthaltsort handelt, bei dem die Rundumversorgung (inkl. Pflege und Verpflegung) gewährleistet ist, dann kann man von Heim sprechen. Das ist in der Regel bei einem "normalen" Krankenhausaufenthalt nicht der Fall.

    Da die Vermögenssorge nicht zum Aufgabenkreis gehörte, werden wohl zunächst die Erben - soweit bekannt, ansonsten ggfs. Nachlasspfleger - anzuhören sein, ob Vermögen vorhanden ist.
    Kann ja auch bei kleineren Renten durchaus vorkommen.

    Stellt sich heraus, dass das Schonvermögen nicht erreicht wird, kannst Du Deine Betreuervergütung mittellos / nicht Heim aus der Staatskasse erhalten.
    Ist Vermögen vorhanden, Schonbetrag, Erbenfreibetrag etc. beachtet, Erben bekannt - kannst Du vermögend / nicht Heim abrechnen und erhältst einen Beschluss zur Geltendmachung gegenüber den Erben.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

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