nachlasspflegschaft

  • Hallo
    Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, kanadischer Staatsbürger ist an einer Erbengemeinschaft beteiligt in unserem Bezirk
    Angehörige wohnen alle in Kanada- nicht zu ermitteln
    Die Sterbeurkunde fehlt allerdings auch noch
    Es geht um die Erteilung einer Löschungsbewilligung und Annahme von Geld

    Nachlasspflegschaft möglich?

  • Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Problem ist wohl, dass der Sterbenachweis fehlt und damit die urkundliche Grundlage dafür, dass das Nachlassgericht handeln kann. Von daher könnte man bis zur Vorlage der Sterbeurkunde auch zunächst an eine Abwesenheitspflegschaft der eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nachdenken.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Vielleicht könnte auf die Übersendung der Sterbeurkunde vom Nachlassgericht hingewirkt werden. Nach Eingang der Sterbeurkunde wäre m.E. eine Nachlasspflegschaft nicht nur möglich sondern erforderlich.

  • Problem ist wohl, dass der Sterbenachweis fehlt und damit die urkundliche Grundlage dafür, dass das Nachlassgericht handeln kann. Von daher könnte man bis zur Vorlage der Sterbeurkunde auch zunächst an eine Abwesenheitspflegschaft der eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nachdenken.


    Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass diese vorgelegt bzw. angefordert wird. ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Der Erblasser ist wohl im Ausland verstorben und daher dürfte die Beschaffung der Urkunde für das Gericht etwas schwieriger sein. Das Gericht muss die Urkunde zudem nicht von Amts wegen beschaffen. Zur Klarstellung: Spätestens wenn der Sterbenachweis vorliegt, ist die Nachlasspflegschaft anzuordnen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich hab es so gelesen, dass diese Person aus Kanada als Erbe beteiligt ist.
    Dass der Erblasser im Ausland verstorben ist, ergibt sich aus dem SV m. E. nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe es so verstanden, dass zur Erbengemeinschaft nach einem x-beliebigen Erblasser ein nachverstorbener Kanadier gehört, auf dessen Sterbenachweis nun gewartet wird. Nach dessen Eingang würde ich ebenfalls eine Nachlasspflegschaft anordnen.

  • Ich habe es so verstanden, dass zur Erbengemeinschaft nach einem x-beliebigen Erblasser ein nachverstorbener Kanadier gehört, auf dessen Sterbenachweis nun gewartet wird. Nach dessen Eingang würde ich ebenfalls eine Nachlasspflegschaft anordnen.

    So hab ich es auch verstanden.

    "Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, kanadischer Staatsbürger ist an einer Erbengemeinschaft beteiligt in unserem Bezirk"

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • genau: eine Kanadierin ist an einem deutschen Nachlass /Erbengemeinschaft beteiligt

    nur: ich habe nur eine Kopie der kanadischen Sterbeurkunde und die ist noch französisch und auf den Mädchennamen ausgestellt- wie in kanada wohl üblich
    Der Antragsteller der Nachlasspflegschaft hat dann noch die Geburtsurkunde in Kopie beigefügt( in Deutschland geboren)
    Auch die Aussage, dass die Beteiligte nur kanadische Staatsbürgerin ist mündlich von den anderen Erben.
    Im Erbschein ( über die Erbengemeinschaft an der sie beteiligt ist) steht sie allerdings sehr wohl mit einer Adresse in kanada
    reicht das alles????

  • Kann mir hier kurz jemand wegen der Zuständigkeit helfen?
    Im Grundbuch sind drei Eigentümer eingetragen, von denen alle verstorben sind.
    Von einem hat man über das Grundbuchamt die - wohl eher vage - Antwort bekommen, dass dort bekannt sei, dass einer der Eigentümer zuletzt in Frankreich gelebt und da verstorben sei. Ob es darüber einen urkundlichen Nachweis gibt, weiß ich noch nicht.

    Die Überlegung war nun, Nachlasspflegschaft für den in Frankreich verstorbenen Miteigentümer zu beantragen.
    Wäre dann nach § 343 III das AG Schöneberg zuständig? Den letzten Wohnsitz in Deutschland wird man nicht mehr ermitteln können. Ich gehe davon aus, dass Schöneberg dann ohnehin an das Amtsgericht verweist, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.... aber direkt dort beantragen dürfte nicht gehen, oder? Mir ist so eine Konstellation noch nicht untergekommen.

    Wenn die Sterbeurkunde nicht beigebracht werden kann, sehe ich es eher als einen Fall der Abwesenheitspflegschaft an.

    Danke für Denkanstöße.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Bei Frankreich käme es dann noch drauf an, ob er schon unter EU-Erbrechtsverordnung dort gestorben ist.

    Also vielleicht doch besser Abwesenheitspflegschaft. Der Pfleger kann dann erst mal klären, ob und wann und wo der Eigentümer gestorben ist.

  • Ich glaube auch, daß die Nachlaßpflegschaft nicht das Mittel der Wahl sein sollte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es war auf jeden Fall vor Anwendung der EUErbVO, soviel konnte man mir schon sagen.

    Warum ist Nachlasspflegschaft eher unpraktisch? Ich hab die Abwesenheitspflegschaft eigentlich gedanklich schon ausgeschlossen, eben weil es hieß, der Eigentümer sei verstorben.
    Bei mir schlagen jetzt die Dienstbarkeitsberechtigten auf, weil sie den Eigentümer kontaktieren wollen. Deswegen ist die Datenlage auch recht unklar.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Bis zum Nachweis des Todes ist er nicht tot. Daher Abwesenheitspflegschaft, in deren Rahmen ggf. der Todesnachweis beschafft wird. Dann folgt die nächste Pflegschaft, welche dann auch eine Nachlaßpflegschaft sein könnte.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bis zum Nachweis des Todes ist er nicht tot. Daher Abwesenheitspflegschaft, in deren Rahmen ggf. der Todesnachweis beschafft wird. Dann folgt die nächste Pflegschaft, welche dann auch eine Nachlaßpflegschaft sein könnte.

    Genau. Zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft bedarf es eines -nachweislich- Verstorbenen, wobei es keines urkundlichen Nachweises (z.B. in Form einer Sterbeurkunde) bedarf.

    Falls jemand "nur" unbekannten Aufenthalts ist und man deshalb nicht weiß, ob der Betroffene noch am Leben ist, ist eine Abwesenheitspflegschaft anzuordnen, sofern es sich um eine Vermögensverwaltung handelt. Ob der Abwesenheitspfleger dann nicht nur den Abwesenden vertritt, sondern den Abwesenden auch sucht bzw. ermittelt, ob der Abwesende noch am Leben ist, hängt letztendlich vom Vermögen ab, das er verwaltet und für die Suche "vervespern" kann. Ist kein "nennenswertes" Vermögen vorhanden wird der Abwesenheitspfleger wohl eher für den Abwesenden hinterlegen.

  • Ob man Nachlasspflegschaft oder Abwesenheitspflegschaft anordnet, ist davon abhängig, was die - hier offenbar noch nicht eingeleiteten oder jedenfalls noch nicht abgeschlossenen - Ermittlungen darüber ergeben, ob die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bereits verstorben sind.

    Ggf. ist für jeden verstorbenen Miteigentümer eine eigene Nachlasspflegschaft (von dem jeweils zuständigen Gericht) anzuordnen und Abwesenheitspflegschaft für den- oder diejenigen, deren Versterben nicht feststeht.

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