Betreuervergütung nachträglich nach vermögend abrechnen??

  • Hallo,

    die Betreuerin reicht am 08.04.13 einen Vergütungsantrag ein.
    Sie hat für den Zeitraum vom 05.10.2010 (jeweils quartalsweise) bis zum 29.02.2012 nach dem Kriterium "mittellos" die Vergütung aus der Landeskasse erhalten.

    Vor einigen Monaten kam heraus, dass die Betreute vermögend ist. Ihr Onkel hatte ein Sparbuch von ca. 50.000,00 € auf den Namen der Betreuten angelegt. Die Betreuerin konnte nichts davon gewusst haben, zumal die Vermögenssorge erst kürzlich eingerichtet wurde und die Betroffene bis vor kurzem von Grundsicherungsleistungen gelebt hat.

    Die Betreuerin möchte jetzt die Differenz zur Vergütung, die sie bereits aus der Landeskasse erhalten hat zur Vergütung nach dem Kriterium "vermögend" gegen das Vermögen der Betroffenen festgesetzt haben.

    Ich sehe hier das Problem der Verjährung. Ist nicht nach § 2 VBVG der Anspruch bis zum 29.11.2011 erloschen? ( darauffolgendes Quartal: 30.11.11-29.02.12 - dazu 15 Monate = noch nicht erloschen).
    Anderseits konnte die Betreuerin nichts von dem Status "vermögend" wissen...:gruebel:

  • So einfach ist das nicht. § 2 spricht nur von Geltendmachung und das wurde der Anspruch, wobei die Geltendmachung gg.über der Stakasse auch gg.über dem Betroff. gilt.

    Eine Bezifferung ist nicht notwendig, allerdings Mitteilung der für die Höhe maßgebenden Umstände. Kennt der Betreuer diese nicht vollständig und kann ihm insoweit kein ! Vorwurf gemacht werden, halte ich es zumind. für gut vertretbar, im Hinblick auf Zweck der Vorschrift (keine hohen Beträge auflaufen zu lassen ...) und Interessenlage (der Betroff. ist nicht schlechter gestellt, da er ja von Anfang an belastet gewesen wäre... ), die Nachfestsetzung vorzunehmen, vgl. BGH, 24.10.2012, IV ZB 13/12.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Sehe hier nicht so sehr ein was der zitierte BGH-Beschluss mit der Ausgangsfrage zu un hat, der Fall liegt wohl schon eine wenig anders und auch die Handhabung beim Nachlassgericht sieht ein wenig anders aus.

    Hier hat der Betreuer ja keine unbestimmte Geltendendmachung zur "Fristwahrung" vorgenommen, sondern einen konkreten Antrag gestellt, der auch gänzlich erledigt wurde.

    D. Betreute ist hier so zu betrachten als hätte er das Vermögen nachträglich erworben, was der tatsächlichen Situation ja auch am nächsten kommt.
    Insoweit sind die Anträge für die bereits ausbezahlten Beträge seinerzeit ja korrekt beantragt und verbeschieden worden.
    Da das Geld ja unbekannt war und auch Sozialhilfe bezahlt worden war, hatte der Betreute das gegenständliche Vermögen wohl auch tatsächlich nicht zur Verfügung.

  • Sehe hier nicht so sehr ein was der zitierte BGH-Beschluss mit der Ausgangsfrage zu un hat, der Fall liegt wohl schon eine wenig anders und auch die Handhabung beim Nachlassgericht sieht ein wenig anders aus.

    Hier hat der Betreuer ja keine unbestimmte Geltendendmachung zur "Fristwahrung" vorgenommen, sondern einen konkreten Antrag gestellt, der auch gänzlich erledigt wurde.

    D. Betreute ist hier so zu betrachten als hätte er das Vermögen nachträglich erworben, was der tatsächlichen Situation ja auch am nächsten kommt.
    Insoweit sind die Anträge für die bereits ausbezahlten Beträge seinerzeit ja korrekt beantragt und verbeschieden worden.
    Da das Geld ja unbekannt war und auch Sozialhilfe bezahlt worden war, hatte der Betreute das gegenständliche Vermögen wohl auch tatsächlich nicht zur Verfügung.

    Ist doch klar, der Fristablauf ist nicht alleinentscheidend, sondern die Gesamtumstände nach Treu und Gl. zu berücksichtigen.

    Auch das steht der nachträgl. Geltendmachung nicht entgegen, es ist obergerichtl. entschieden, dass selbst die rk. Festsetzung gg. den Betroff. und Fristablauf nach § 2 einer Erstattung aus der StaKasse nicht entgegensteht, wenn die Ford. uneinbringlich ist/wird.

    Er ist nicht so zu betrachten, weil unzweifelhaft eine Nachfestsetzung erfolgen könnte, wenn die Frist des § 2 nicht abgelaufen wäre. Entweder war er im Vergütungszeitraum vermögend oder nicht, dass kann sich nicht durch Antrags-Fristablauf ändern.

    Ich mag aber nicht streiten, sondern nur den "Blick erweitern".

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • ...
    Auch das steht der nachträgl. Geltendmachung nicht entgegen, es ist obergerichtl. entschieden, dass selbst die rk. Festsetzung gg. den Betroff. und Fristablauf nach § 2 einer Erstattung aus der StaKasse nicht entgegensteht, wenn die Ford. uneinbringlich ist/wird.

    .... weil unzweifelhaft eine Nachfestsetzung erfolgen könnte, wenn die Frist des § 2 nicht abgelaufen wäre.

    Das eine ist der umgekehrte Fall und hat was damit zu tun, dass ein Berufsbetreuer auf jeden Fall eine Vergütung erhält notfalls eben (einstweilen) aus der StaKa.

    Der Fette Teil bleibt eh unbestritten :)

    Nein, nein so eine Differenzfestesetzung muss schon auch gleich von Anfang an mitbeantragt werden, diese Rechtsauffassung vertrete ich auch mit Weitblick auf die Anträge, die dann gestellt werden, wenn sich diese Rechtsauffassung rumspricht, weil dann auch noch der Bogen geschlagen wird zur nachträglichen Differenzfestsetzung nach Vermögenserwerb oder gar nach Vermögenserwerb nach Betreuungsende.

    Hätte der Betreuer eben besser die Konten ermitteln sollen, kann man ja alles auch ohne Betreutenmitwirkung rausfinden ;)

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