Bestimmung des Kindergeldberechtigten

  • hallo,

    ein Volljähriger ist von der Familienkasse an das Amtsgericht verwiesen worden, da seine Mutter die Berechtigte für Kindergeld sei , sich aber weigere , diesen Antrag zu stellen. Die Anschrift des Kindesvaters ist nicht bekannt . Das Kind bittet eine Änderung seit 1.1.2009 herbeizuführen .

    Was tun ?

  • Hallo zusammen, ich häng mich mal dran.

    Ich bilde mir ein, im Forum schon Mal was konkret zu meinem ähnlichen Problem gelesen zu haben, ich find’s aber nicht mehr..!

    Ich habe folgendes Problem zum Thema Kindergeldbezugsberechtigung:
    Das Kind ist volljährig und geistig behindert. Der Vater ist anscheinend bezugsberechtigt, kümmert sich aber nicht um die Folgeanträge und den Papierkram, weshalb das Kindergeld nun eingestellt werden soll. Über die Mutter wurde kein Wort erwähnt.
    Ich habe hier jetzt einen Antrag vom Betreuer des Kindes, dass das volljährige „Kind“ selbst als Bezugsberechtigter bestimmt werden soll.
    Ich habe offen gestanden keinen Plan, ob und wie das geht.
    So viel ich nachlesen konnte, kommt ein Antrag nach § 64 EstG doch nicht in Betracht, da ja nur einer der beiden Elternteile bestimmt werden kann, oder?
    Und nun?

    Kann mir bitte jemand (auch gerne mit nem Link zu dem Beitrag, den ich einfach nicht finde) auf die Sprünge helfen?

  • Habe gerade keine Kommentierung zur Hand, aber sofern der Vater noch irgendwie unterhaltspflichtig ist geht das über § 74 Abs. 1 EstG. Dieser Antrag wäre dann aber bei der Familienkasse zu stellen.

  • Wenn der Vater Kindergeldberechtigter ist und dieser gleichzeitig seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt , kann ein Abzweigungsantrag nach § 74 EStG bei der Familienkasse gestellt werden .
    Vorgreiflich ist also zunächst, wer von den Eltern die Berechtigung für das Kindergeld hat ( und wer nicht ! )
    M.E. ist die Familienkasse für eine entspr. Auskunft an den Betreuer verpflichtet.

    Wurde eine Bestimmung der Berechtigten nicht getroffen , kann der Betreuer das Verfahren nach § 64 II EstG einleiten, auch wenn das Kind ( im Hinblick auf die oben erwähnte mögliche Abzweigung ) nie selbst als Berechtigter bestimmt werden kann .

  • Keine Ursache !
    Solche Verfahren , die von Betreuern geistig Behinderter eingeleitet werden, habe ich auch immer wieder.
    Teilweise auch von jungen Erwachsenen selbst, die sich in einer beschützenden Werkstätte befinden.
    Nur mit dem Unterschied , dass bei mir regelmäßig die Voraussetzungen des § 64 II EStG zu bejahen sind.

  • Ich habe nun erstmals einen durch einen Betreuer gestellten Antrag nach § 64 Abs. 3 EStG vorliegen. Das "Kind" lebt in eigener Wohnung.

    Welcher der Elternteile aus seiner Sicht bestimmt werden soll, hat er mir der Betreuer nicht mitgeteilt. Muss er einen entsprechenden Vorschlag liefern oder sucht das FamG einfach einen der beiden Elternteile aus? :gruebel:

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