Die Betreute (Vermögen ca. 80.000,-- EUR) ist verstorben. Es ist eine Verfügung zu fertigen, in der festgestellt wird, dass die Betreuung durch Tod der Betreuten beendet ist. Der Erbe hat auf die Legung einer Schlussrechnung verzichtet. Sind hierfür Kosten nach § 92 KostO zu berechnen? Wenn ja, welche?
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