Kosten bei Beendigung der Betreuung durch Tod

  • Die Betreute (Vermögen ca. 80.000,-- EUR) ist verstorben. Es ist eine Verfügung zu fertigen, in der festgestellt wird, dass die Betreuung durch Tod der Betreuten beendet ist. Der Erbe hat auf die Legung einer Schlussrechnung verzichtet. Sind hierfür Kosten nach § 92 KostO zu berechnen? Wenn ja, welche?

  • Die Jahresgebühr nach § 92 KostO entsteht bei der Betreuung unabhängig davon , ob nach der Betreuerbestellung irgendwelche weiteren Verfügungen gefertigt werden.
    Fraglich ist nur der Zeitraum , für welchen die Jahresgebühr ( von den Erben ) zu erheben ist.

  • Hmm? Kann es sein dass eigentlich was anderes gefragt sein sollte, nur unglücklich knapp formuliert?

    § 92 KostO ist in den wesentlichen Punkten, Fälligkeit und Gebührenhöhe eigentlich ja komplett selbsterklärend:confused:

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