Auflösend bedingte Auflassungsvormerkung

  • Vielen Dank 45.
    Ich glaube mich daran erinnern zu können, dass mir eine Rechtspflegerin das mit der "räumlichen Nähe" gesagt hat, aber ich hatte dazu einfach nichts gefunden.

    Und vielen Dank Euch beiden (Tom und Nr. 45), dass ihr so schnell geantwortet habt.

  • Das mit der räumlichen Nähe handhabe ich in solchen Fällen ähnlich. Ich verstehe allerdings auch nicht, warum man es nicht einfach klarer formuliert, z.B. so:

    1.

    Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt die Eintragung einer auflösend bedingten Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums mit der Beschränkung, dass der Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsverschaffung nicht abtretbar sind und nur zur Kaufpreisfinanzierung verpfändet werden können.

    2.
    Die auflösende Bedingung tritt ein, wenn der amtierende Notar eine vom Grundbuchamt inhaltlich nicht zu überprüfende Erklärung einreicht, dass der gesicherte Anspruch nicht besteht.

    3. Verwendungsanweisung, also, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Notar die Löschung der AV beantragen darf.

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