Der neueste Passus eines unserer Notare zur Eintragung einer ganz normalen AV:
"Es wird zur Sicherung des Eigentumerwerbanspruches bewilligt und beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung gem. §883 BGB zugunsten des Käufers an nächst offener Rangstelle in Abt. II des vertragsgegenständlichen Grundbuches. Die Vormerkung steht unter der auflösenden Bedingung der Einreichung einer vom Grundbuchamt inhaltlich nicht zu überprüfenden Erklärung des amtierenden Notars beim Grundbuchamt, dass der gesicherte Anspruch nicht besteht."
Offenbar soll hier für den Fall, dass der Vertrag aus irgendwelchen Gründen doch nicht durchgeführt werden soll, die Löschung der AV auf sehr vereinfachten Wege geschehen.
Auch wenn ich ja im Moment nur die AV eintragen soll, stört mich die Formulierung für diesen Fall des Erlöschens schon irgendwie.
Hat jemand dies schon mal so gesehen? Und würdet ihr nachdem die AV eingetragen ist, diese aufgrund einer einfachen Eigenurkunde des Notars "Hiermit bescheinige ich, der Anspruch besteht nicht." löschen?
Danke für Eure Meinungen