Anweisung durch Bezi

  • Kann mir mal bitte jemand das erklären:
    § 43 KostVfg - Berichtigung des Kostenansatzes im Verwaltungsweg- zu § 19 Abs. 5 GKG, § 18 Abs. 3 FamGKG, § 14 Abs. 10 KostO -
    Solange eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist, sind die Vorstände der Justizbehörden und die Kostenprüfungsbeamten befugt, den Kostenansatz zu beanstanden und den Kostenbeamten zur Berichtigung des Kostenansatzes anzuweisen. Der Kostenbeamte hat der Weisung Folge zu leisten; er ist nicht berechtigt, deshalb die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

    Hintergrund:
    Vor dem Sozialgericht hatte die Urkundsbeamtin im Rahmen der PKH-Vergütung u.a. eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV-RVG gegeben. Dem Beklagten als Entscheidungsschuldner wurde der Gesamtbetrag zum Soll gestellt. Dieser legte Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein mit der Begründung, es sei nur eine Gebühr nach Nr. 3103 VV-RVG entstanden.
    => Vorlage an Bezirksrevisor: Er gibt an, die Erinnerung sei begründet, der Kostenansatz sei zu berichtigen und der beigeordnete RA habe einen Betrag X zurück zu zahlen. Gleichzeitig legt er seinerseits Erinnerung gegen den Vergütungsbeschluss ein.

    Kostenbeamtin hilft nicht ab => Vorlage an Richter. Dieser legt nochmals an Bezi vor.
    Dieser verweist auf sein o.g. Schreiben und teilt weiter mit:
    Die Nichtabhilfeverfügung der Urkundsbeamtin sein unzulässig. Der Bezi habe die Urkundsbeamtin angewiesen den Kostenansatz zu berichtigen. Ein Kostenbeamter hat der Anweisung des Bezirksrevisors Folge zu leisten.

    Stimmt das so? Und was passiert mit dem Differenzbetrag, wenn der Richter der Erinnerung gegen den Vergütungsbeschluss nicht abhilft? Trägt diese Kosten dann (logischerweise) die Staatskasse?

  • Hilft OLG Düsseldorf, B. v. 17.02.2011 in II-10 WF 32/10, 10 WF 32/10?

    Wenn ich den sinnentnehmend richtig lese, wäre § 43 KostVfg hier nicht einschlägig.

    Unabhängig davon könnte die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung abgewartet und ggf. bis dahin von einer Vollstreckung des streitigen Übergangsanspruchs abgesehen werden.

    Allerdings hat der BGH entschieden, das der Streit auch im Verfahren über die Beitreibung des Übergangsanspruchs ausgetragen werden kann - B. v. 12.10.1977 in IV ZR 134/75.

    Ferner BSG, B. v. 19.10.1990 in 11 S 9/90, juris.

    Welchen Sinn macht die Erinnerungsbefugnis der Staatskasse gegen den Forderungsübergang, wenn insoweit ein Weisungsrecht bestände?

    4 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (30. April 2013 um 16:36)

  • Danke erst mal, muss ich dann noch mal richtig gucken. Bin gerade im Vertretungszimmer.
    Der Beschluss vom OLG Düsseldorf passt m.E. nicht auf meinen Fall. Die anderen beiden Fundstellen bekomme ich grad nicht auf.

    Der Bezi legt übrigens keine Erinnerung gegen den Forderungsübergang ein sondern gegen den Vergütungsbeschluss (Auszahlung der PKH-Vergütung aus der Staatskasse an den beigeordneten RA).

  • § 43 KostVfg hat nur mit dem Kostenansatz zu tun. Es handelt sich hierbei um die Gerichtskosten. Im Zusammenhang mit der Festsetzung der RA-Vergütung ist § 43 KostVfg nicht anzuwenden. Hier greift § 56 I RVG (Erinnerung). Eine Anordnung im Verwaltungswege durch den Bezi, wie beim Kostenansatz, gibt es bei der Festsetzung der Vergütung gem. §§ 5 RVG nicht. Jedoch kann der Bezi mit seiner Erinnerung die Abhilfeprüfung durch den Rpfl.anregen.

  • Das kommt davon, wenn man nicht sauber zwischen Kostenbeamten und Urkundsbeamten trennt!

    Der Urkundsbeamte (nicht der Kostenbeamte!) ist gemäß § 55 RVG für die Festsetzung der PKH-Vergütung zuständig, seine Entscheidung ist nur über § 56 RVG angreifbar. Kostenschuldner (oder wie beldel ihn nennt: Entscheidungsschuldner) ist übrigens die Landeskasse, nicht etwa die Beklagte! Damit hat die Beklagte auch keine Berechtigung zur Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung.

    Der Kostenbeamte (nicht der Urkundsbeamte!) fordert im Rahmen des Kostenansatzes die nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche ein (Nr. 7.1 DB-PKH, § 9 KostVfG, § 19 GKG). Gemäß § 35 Abs. 2 KostVfg hat er unter Umständen auf Erinnerung oder auch von Amts wegen unrichtige Kostenansätze richtig zu stellen. Dazu gehört aber auf keinen Fall die Änderung der Vergütungsfestsetzung, denn er ist als Kostenbeamter ja nicht für die Festsetzung zuständig (sondern der Urkundsbeamte!). Er kann also allenfalls abhelfen, wenn er versehentlich den Übergang nach § 59 RVG nicht richtig festgestellt oder nicht richtig im Kostenansatz berücksichtigt hat. Ansonsten entscheidet über den Kostenansatz gemäß § 66 GKG das Gericht (das ist weder der Kostenbeamte noch der Urkundsbeamte und erst recht nicht der Bezirksrevisor!). Beim Sozialgericht dürfte das der zuständige Kammervorsitzende sein. Dieser entscheidet aber auch nicht über die PKH-Festsetzung, sondern über den Kostenansatz. Dass er im Rahmen der Prüfung feststellt, dass die dem Übergang nach § 59 RVG zugrunde liegende Vergütungsfestsetzung möglicherweise falsch war, kann ihn allenfalls zu einer Vergleichsrechnung bewegen, in deren Folge er den Übergang auf die Staatskasse (nicht die PKH-Vergütung!) neu feststellt und den Kostenansatz entsprechend korrigiert.

    Wenn nun der Bezirksrevisor über alle rechtlichen Zweifel erhaben ist, dann kann er den Kostenbeamten noch vor der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz zur Korrektur desselben anweisen. Hiergegen kann sich der Kostenbeamte letztlich nicht wehren (§ 43 KostVfg). Die PKH-Vergütungsfestsetzung ist damit jedoch nicht aus der Welt. Im Zweifel bleibt die Staatskasse auf dem Differenzbetrag sitzen.

    Hat nun (wie im obigen Fall beschrieben) der Bezirksrevisor seinerseits Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung eingelegt, weil der festgesetzte Betrag zu hoch (!) war, muss man sich erstmal fragen, ob er überhaupt beschwert ist. Wenn man das noch bejaht, dann erfolgt die Prüfung ausschließlich im Rahmen des § 56 RVG. Nur hier wäre eventuell der Urkundsbeamte (nicht der Kostenbeamte!) zur Abhilfe befugt. Tut er das nicht, entscheidet das Gericht. Das Gericht ist unter Umständen noch nicht einmal dasselbe, wie das nach § 66 GKG berufene. Dann wird's erst richtig interessant.

    Und nochmal: Achtet auf die funktionelle Zuständigkeit der Akteure! Wer das nicht beachtet dreht sich zwangsläufig im Kreis.

  • Mitwisser:
    Die saubere Trennung in KB und UdG wird hier in der Diskussion m.E. beachtet.

    Der im Ausgangsfall tätige Bezirksrevisor und wohl auch Du geht jedoch von einer wirksamen Weisung an die KB aus und vermengt den Kostenansatz mit dem Ansatz des Übergangsanspruchs.
    Fraglich bzw. klärungsbedürftig ist jedoch m.E., ob der Bezirksrevisor insoweit überhaupt weisungsbefugt ist.

    Aus der o.g. OLG-Entscheidung:
    "Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Staatskasse gehalten ist, den nach § 59 RVG vom Beklagten eingezogenen Betrag an diesen zurückzuzahlen. Eine vor Abänderung des Kostentitels bereits vom Gegner eingezogene Vergütung ist von der Staatskasse zurückzuzahlen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 59 Rn. 19; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 59 RVG Rn. 13). Dem steht das abgeschlossene Kostenansatzverfahren nicht entgegen. Die Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts gehören nicht zu den nach § 19 GKG anzusetzenden "Kosten". Der Kostenansatz nach § 19 GKG bezieht sich nur auf Gebühren und Auslagen (§ 1 GKG; vgl. Meyer, Vorbem. 9 Vor KV 9000, Rn. 2). Die Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts werden durch den Übergang auf die Staatskasse nach § 59 RVG nicht zu Gerichtskosten (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 59 Rn. 14); sie gehören gemäß GKG KV-Nr. 9007 nicht zu den Auslagen (vgl. Meyer, KV 9007, Rn. 57; Hartmann, KV-Nr. 9007 Rn. 3). Sie sind in der Gerichtskostenrechnung gesondert aufzuführen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 60 Rn. 34)."

    Folgt man diesen Ausführungen, dann geht die Weisung ins Leere.

    Wäre der KB hier die Möglichkeit der Nichtabhilfe zuzubilligen, drängt sich hier m.E. gleichwohl auf, die (fristgerechte?) Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Vergütungsfestsetzung abzuwarten. (Der Bezirksrevisor wird wohl kaum auf seiner "Weisung" beharren, wenn seine Erinnerung zurückgewiesen wird.)

  • Es liegen zwei Entscheidungen vor.

    Gem. § 45 RVG hat der PKH-Anwalt gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch. Dessen Höhe wird gem. § 55 RVG vom UdG festgesetzt. Diese Entscheidung kann vom Bezirksrevisor oder vom beigeordneten Rechtsanwalt gem. § 56 RVG angefochten werden. Der Bezirksrevisor ist insoweit nicht weisungsbefugt und die Parteien sind nicht Beteiligte des Vergütungsfestsetzungsverfahrens.

    Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Ansprüche die Staatskasse gegen die Partein hat. Die nach § 59 RVG übergegangenen Ansprüche bleiben materiell-rechtlich natürlich Rechtsanwaltskosten. Für Ihre Geltendmachung gegenüber dem Kostenschuldner werden sie aber gem. § 59 Abs. 2 RVG wie Gerichtskosten geltend gemacht. Sie sind deshalb Bestandteil des Kostenansatzes, was § 7.1 Abs. 1 S. 2 DB-PKH i.V.m. § 9 KostVfg ausdrücklich feststellt. Gem. § 43 KostVfg ist der Bezirksrevisor berechtigt, den Kostenbeamten anzuweisen, den Kostenansatz zu berichtigen. Wenn er das tat, ist der Erinnerung gem. § 66 GKG im Verwaltungsverfahren gem. § 35 Abs. KostVfg abgeholfen und die Sache hat sich erledigt. Dabei geht es aber tatsächlich nur um die Frage, ob diese Beträge vom Kostenschuldner anzufordern sind. Auf die Vergütung des Rechtsanwalts hat das keinen Einfluss.

    Die OLG Entscheidung besagt lediglich, dass die Kostenschuldnerhaftung für die PKH-Vergütung natürlich nicht nach dem GKG geht.

  • Ich habe mit dem Bezi gesprochen - die "Missverständnisse" sind jetzt weitestgehend ausgeräumt.
    Der Kostenansatz wird berichtigt: Die Sollstellung gegen den Beklagten wird in Höhe eines Teiles gelöscht.
    Aber vom beigeordneten RA wird noch nichts zurück gefordert, sondern der Ausgang es Erinneriungsverfahrens abgewartet.

    Nur das ist mir noch nicht ganz klar:

    Wenn nun der Bezirksrevisor über alle rechtlichen Zweifel erhaben ist, dann kann er den Kostenbeamten noch vor der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz zur Korrektur desselben anweisen. Hiergegen kann sich der Kostenbeamte letztlich nicht wehren (§ 43 KostVfg). Die PKH-Vergütungsfestsetzung ist damit jedoch nicht aus der Welt. Im Zweifel bleibt die Staatskasse auf dem Differenzbetrag sitzen.


    Mein Bezi meint, das stimmt so nicht. Die Staatskasse bleibt auf nichts sitzen. Wenn der Richter der Erinnerung nicht abhilft, kann der Betrag, der jetzt dem Beklagten auf Anweisung des Bezi`s zurück erstattet wird, aufgrund einer neuen gerichtlichen Entscheidung diesem wieder zum Soll gestellt werden.
    Nur haben wir denn dann tatsächlich eine "neue" gerichtliche Entscheidung? Ich habe da so bissel meine Zweifel...

  • Ich habe mit dem Bezi gesprochen - die "Missverständnisse" sind jetzt weitestgehend ausgeräumt.
    Der Kostenansatz wird berichtigt: Die Sollstellung gegen den Beklagten wird in Höhe eines Teiles gelöscht.
    Aber vom beigeordneten RA wird noch nichts zurück gefordert, sondern der Ausgang es Erinneriungsverfahrens abgewartet.

    Nur das ist mir noch nicht ganz klar:

    Wenn nun der Bezirksrevisor über alle rechtlichen Zweifel erhaben ist, dann kann er den Kostenbeamten noch vor der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz zur Korrektur desselben anweisen. Hiergegen kann sich der Kostenbeamte letztlich nicht wehren (§ 43 KostVfg). Die PKH-Vergütungsfestsetzung ist damit jedoch nicht aus der Welt. Im Zweifel bleibt die Staatskasse auf dem Differenzbetrag sitzen.


    Mein Bezi meint, das stimmt so nicht. Die Staatskasse bleibt auf nichts sitzen. Wenn der Richter der Erinnerung nicht abhilft, kann der Betrag, der jetzt dem Beklagten auf Anweisung des Bezi`s zurück erstattet wird, aufgrund einer neuen gerichtlichen Entscheidung diesem wieder zum Soll gestellt werden.
    Nur haben wir denn dann tatsächlich eine "neue" gerichtliche Entscheidung? Ich habe da so bissel meine Zweifel...


    Ich verstehe die Arbeitsweise Deines Bezirksrevisors nicht. Worauf stützt er denn die "Berichtigung" des Kostenansatzes? Solange die PKH-Vergütungsfestsetzung nicht aus der Welt ist, ist doch am jetztigen Kostenansatz nichts falsch. Und wenn doch, dann wird der Kostenansatz wieder richtig, wenn der Richter der Erinnerung nicht abhilft? Was macht Euch eigentlich so sicher, dass Ihr im Falle der Abhilfe das Geld vom beigeordneten Anwalt zurückverlangen könnt? Aus seiner Sicht war doch alles in Ordnung, und spätestens mit der Überweisung konnte er sich sicher sein, das Geld auch behalten zu dürfen.


  • Mein Bezi meint, das stimmt so nicht. Die Staatskasse bleibt auf nichts sitzen. Wenn der Richter der Erinnerung nicht abhilft, kann der Betrag, der jetzt dem Beklagten auf Anweisung des Bezi`s zurück erstattet wird, aufgrund einer neuen gerichtlichen Entscheidung diesem wieder zum Soll gestellt werden.
    Nur haben wir denn dann tatsächlich eine "neue" gerichtliche Entscheidung? Ich habe da so bissel meine Zweifel...

    Das sehe ich auch anders. Warum sollte eine richterliche Entscheidung über den Kostenansatz (im Verhältnis Landeskasse - Erstattungspflichtiger) Auswirkungen auf die Festsetzungsentscheidung (im Verhältnis Rechtsanwalt - Landeskasse) haben? Das sind doch genau so unterschiedliche Verfahren wie das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 Abs.1 SGG und das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs.1 RVG.

    Abgesehen davon, dass man dies gesetzlich kaum begründen kann - will man den Rechtsanwalt (der von seinem Glück - damit meine ich die Erinnerung gegen den Kostenansatz - ja gar nichts weiß) einfach vor vollendete Tatsachen stellen? Er wird im Kostenansatzerinnerungsverfahren nicht angehört (weil er ja auch gar nicht beteiligt ist) und hätte dann auch keine Möglichkeit, sich gegen eine richterliche Entscheidung zu wehren?

  • Da gebe ich Garfield recht. Einmal haben wir den Landeskassenübergang gem. § 59 RVG i.V.m. mit dem GKG, auf der anderen Seite das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 55 RVG.

    Damit die Landeskasse "auf Nichts sitzenbleibt" muss jetzt der Vergütungsfestsetzungsantrag mit der Erinnerung durch den Vertreter der Landeskasse angegriffen werden. Ich sehe das immer unter der Sichtweise des § 7 LHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) und der Nr. 1.4.3 Vergütungs-AV. Das heißt, bei "Kleckerbeträgen", i.d.R. unter 150,00 €, lege ich keine Erinnerung ein, da ist der Aufwand viel höher, als das was nachher rauskommt.:teufel:

  • Da gebe ich Garfield recht. Einmal haben wir den Landeskassenübergang gem. § 59 RVG i.V.m. mit dem GKG, auf der anderen Seite das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 55 RVG. Damit die Landeskasse "auf Nichts sitzenbleibt" muss jetzt der Vergütungsfestsetzungsantrag mit der Erinnerung durch den Vertreter der Landeskasse angegriffen werden. Ich sehe das immer unter der Sichtweise des § 7 LHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) und der Nr. 1.4.3 Vergütungs-AV. Das heißt, bei "Kleckerbeträgen", i.d.R. unter 150,00 €, lege ich keine Erinnerung ein, da ist der Aufwand viel höher, als das was nachher rauskommt.:teufel:

    @audideus: Heißt dass, Du weist bei einer Erinnerung gegen den nach § 59 RVG festgestellten Anspruch den KB ggf. an diesen zu korrigieren (Grundlage wie #7 oder ggf. auf welcher Grundlage?) und verzichtest bei Kleckerbeträgen (sofern diese noch möglich ist) auf eine Erinnerung gegen die Festsetzung? Liegt das evtl. an den Betragsrahmengebühren in der Sozialgerichtsbarkeit, über deren Höhe man sich regelmäßig streiten kann?

  • Also zur Klarstellung: Legt ein Kostenschuldner eine Erinnerung gegen den Kostenbescheid mit dem der Landeskassenübergang geltend gemacht wird eine Erinnerung ein, so geht die Sache an eine Kostenkammer (wir haben beim SG Berlin mittlerweile fünf), welche dann entscheidet. Ich bin lediglich Beteiligter und gebe eine Stellungnahme ab. Nach erfolgter Entscheidung, sofern der Erinnerung des Kostenschuldners (i.d.R bei uns ein "spezielles" JobCenter) stattgegeben wurde, prüfe ich, ob ich gegen die ursprüngliche Vergütungsfestsetzung - welche ja die Grundlage für den Landeskassenübergang war - Erinnerung einlege. Oft haben wir hier den Fall, das die Kostenschulder (gerade bei Kostenquotelungen) wegen Beträgen von unter 20 € Erinnerung gegen den Landeskassenübergang einlegen. Wenn sie bestätigt werden, lege ich wegen dieser Summe keine Erinnerung ein (Stundensätze in Berlin für Richter: 77,47 €, g.D. 51,05 € und m.D. 37,93 €). Es muss sich der Arbeitsaufwand bei allen - Geschäftsstelle, Kostenrichter und mir - auch lohnen.

  • ... Nach erfolgter Entscheidung, sofern der Erinnerung des Kostenschuldners (i.d.R bei uns ein "spezielles" JobCenter) stattgegeben wurde, prüfe ich, ob ich gegen die ursprüngliche Vergütungsfestsetzung - welche ja die Grundlage für den Landeskassenübergang war - Erinnerung einlege ...


    Das bedeutet für die Kostenkammer, dass sie ihre Entscheidung auf eine fiktive PKH-Vergütungsfestsetzung stützen muss, an der Du als Beteiligter mitwirkst. Wenn nun die Kostenkammer sowohl für die Erinnerung nach § 66 GKG als auch für die Erinnerung nach § 56 RVG zuständig ist, dann hast Du auch gute Karten. Es sei denn, Dein Recht auf Erinnerung nach § 56 RVG ist bereits verwirkt oder gar unzulässig, weil die Auszahlung inzwischen längst erfolgt ist.

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