Zuständigkeit GV für PfüB-Zustellung durch die Post

  • Eine große Rechtsanwaltskanzlei die u.a. ein großes Unternehmen aus dem Bereich der Telekommunikation vertritt, hat beantragt, den Pfüb postalisch durch 3 namentlich benannte Gerichtsvollzieher bei einem bestimmten Amtsgericht zustellen zu lassen.
    Die Zustellung soll ohne Aufforderung nach § 840 ZPO erfolgen.
    § 16 GVO besagt, dass Zustellungen durch die Post durch jeden GV erfogen können.
    Ist der Antrag zulässig? Werden dadurch nicht die bestehenden Zuständigkeitsregeln umgangen?

  • Habe das mit der gleichen Kanzlei auch schon gehabt und folgende Zwischenverfügung erlassen:

    Es bestehen nach dem Gesetz 2 Möglichkeiten:

    1) Die Geschäftsstelle soll die Zustellung vermitteln. Dann wird sie nach eigenem Ermessen die Sache der Gerichtsvollzieherverteilerstelle am Ort des Drittschuldners (hier: Leipzig) übergeben.

    2) Wenn der Gläubiger die Zustellung durch einen ganz bestimmten Gerichtsvollzieher möchte, hat er ausschließlich die Möglichkeit, die Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst im Parteibetrieb zustellen zu lassen.

    Der Gläubiger hat jedenfalls nicht das Recht, die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts anzuweisen, die Zustellung über einen ganz bestimmten Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen.

    Entscheiden Sie sich mithin für eine der beiden Varianten.
    Entscheidet er sich nicht, wähle ich von mir aus die Variante 1, basta! Was will er dagegegen machen? Eine Beschwer für ein Rechtsmittel ist nicht gegeben, wenn der PfÜB zeitnah zugestellt wurde.
    Das ganze erfolgt doch nur, um gewissen Gerichtsvollziehern lukrative Zustellaufträge zuzuschieben.

  • Zitat


    Gemäß § 154 GVG ist allein der GV funktional zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich danach, in wessen Bezirk die Zustellung ausgeführt werden soll, bei persönlicher Zustellung also nach dem Wohnort oder Sitz des Zustellungsadressaten (vgl § 166 RZ 3). Bedient sich der GV für die Zustellung der Post (§ 194 ZPO), ist zusätzlich der GV zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber oder sein ProzBev wohnt bzw seinen Amtssitz hat (§ 22 GVO). Ein Verstoß macht die Zustellung allerdings nicht unwirksam.

    Zitat


    Auch wenn sich die Partei der Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts bedient, handelt es sich um einen Zustellungsauftrag der Partei gem § 191. Der Urkundsbeamte (§ 153 GVG) erteilt dem GV den Auftrag im Namen der Partei.


    Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 4. Auflage 2012, § 192 Rn. 3, 5.

    Ich meine, es ist zulässig, da die GV am Sitz des Gl.-Vertr. beauftragt werden sollen und insoweit Parteiherrschaft besteht. Und wir übersenden dann auch die Vollstreckungsunterlagen wunschgemäß an den dortigen GV.

    Bei mehreren Drittschuldnern hindert § 173 II GVGA m.E. nicht, da ja nicht nach § 840 ZPO zugestellt werden soll.

  • zustimm.

    Insbesondere, da § 22 GVO inzwischen aufgehoben ist und hinsichtlich der Zuständigkeit lediglich § 16 Abs. 2 GVO verblieben ist, nachem Zustellungen durch die Post jeder GV durchführen darf.

  • Wir haben im ForumStar gar nicht die Möglichkeit der Herausgabe an einen bestimmten namentlich bezeichneten Gerichtsvollzieher unter dessen Privatadresse.
    Da ist eine Postleitzahl einzugeben des Amtsgerichts, an dessen Gerichtsvollzieherverteilerstelle die Unterlagen zu leiten sind. Und dann geht es an eben dieses Gericht, und bei der dortigen Verteilerstelle entscheidet man, welcher Gerichtsvollzieher nach der Geschäftsverteilung zuständig ist.
    Der Geschäftsverteilungsplan regelt auch die Zuständigkeiten für Zustellungen.

  • Guten Tag, zusammen!

    Ich meine, dass der antragstellende Gläubiger entweder selbst die Zustellung veranlasst (Grundsatz - § 829 Abs. 2 S. 1 ZPO) oder die Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle wünschen kann (Ausnahme, die in der Praxis zur Regel wurde - § 192 Abs. 3 ZPO). Dies sind seine einzigen Wahlmöglichkeiten.

    Wenn er den Zustellungsauftrag selbst erteilen will, erhält er eine Beschlussausfertigung und die Vollstreckungsunterlagen. Ob überhaupt, von wem und in welcher Art er dann zustellen lässt, ist (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) allein seine Sache. Das Vollstreckungsgericht hat damit nichts mehr zu tun.

    Wünscht er Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle, ist diese an Weisungen der Partei nicht gebunden. Vielmehr bestimmt diese den zuständigen Gerichtsvollzieher (s. Beck'scher Online-Kommentar, Rdn. 4 zu § 192 ZPO). Weil der Gerichtsvollzieher selbst pflichtgemäß entscheidet, ob er die Zustellung persönlich oder durch die Post vornimmt, muss meiner Meinung nach die Beschlussausfertigung stets an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Gericht des Drittschuldners übersandt werden, und zwar unabhängig davon, ob Aufforderung nach § 840 ZPO gewünscht wird oder nicht. Wenn eine solche Aufforderung gewünscht wird, hat der Gerichtsvollzieher die vorgenannte Entscheidungsmöglichkeit nicht mehr und muss persönlich zustellen.

    Die erwähnte große Anwaltskanzlei erhält von mir entsprechende Beanstandungen mit der Bitte um Klarstellung. Folgt darauf keine Klärung bzw. - wie jüngst geschehen - eine wörtliche Wiederholung des Antrags, wird der Beschluss erlassen und mit den Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigervertreter übersandt, damit die Zustellung von dort aus veranlasst wird. Dies ist, wie oben gesagt, der vom Gesetzgeber aufgestellte Grundsatz.

    Es ist müßig, über die Gründe der erwähnten Antragstellung zu spekulieren. Das Gericht ist aber nicht Hilfskraft der Rechtsanwälte und sollte sich von dergleichen Antragstellungen nicht ins Bockshorn jagen lassen.

  • [QUOTE=Abdul;874639

    Weil der Gerichtsvollzieher selbst pflichtgemäß entscheidet, ob er die Zustellung persönlich oder durch die Post vornimmt, muss meiner Meinung nach die Beschlussausfertigung stets an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Gericht des Drittschuldners übersandt werden, und zwar unabhängig davon, ob Aufforderung nach § 840 ZPO gewünscht wird oder nicht

    ....

    ]Das Gericht ist aber nicht Hilfskraft der Rechtsanwälte und sollte sich von dergleichen Antragstellungen nicht ins Bockshorn jagen lassen.[/QUOTE]

    :gruebel:
    Wir (also die in erster Linie die SE) folgen lediglich den Wünschen des Gl. Wenn die dortigen GV der Auffassung sind, dass sie nicht zuständig sind, können sie das doch noch selbst entscheiden. Ich sehe hier einfach nicht den Unterschied, ob der Gl. den GV zeitaufwändiger selbst beauftragt oder die SE es wunschgemäß gleich an die dortige GV-Verteilerstelle abgibt. Die Wahl zwischen § 193 oder § 194 ZPO hat der GV doch immer, wenn keine besonderen Umstände die persönliche ZU erfordern. Die Regelung in § 16 GVO wäre doch völlig überflüssig, wenn aufgrund der Entscheidungsbegugnis des GV trotzdem immer der GV am Ort des Zustellungsempfängers beauftragt werden müsste.

  • Wir (also die in erster Linie die SE) folgen lediglich den Wünschen des Gl.


    Selbst wenn wir den Willen dafür aufbringen würden (was aber nicht der Fall ist), hinderte uns das EDV-Programm es zu tun. Da gibt es zur Auswahl nur die Übersendung sämtlicher Unterlagen an den Gläubiger oder die Vermittlung über die GV-Verteilerstelle am Gericht des Drittschuldners. Mehr geht nicht.

    Ansonsten müsste man zur Erweiterung (x-beliebiger Gerichtsvollzieher) den Wunsch per Ticket äußern. Dann nimmt sich des Sachverhalts eine Fachgruppe an - und deren Antwort kenne ich jetzt schon: Das Gesetz sieht nur die 2 Möglichkeiten vor. Ihr seid zudem das einzige Gericht, das diesen Wunsch äußert. Wird nicht verwirklicht.

  • Ich behaupte ja auch nicht, dass Eure Verfahrensweise falsch ist. Die Eingangsfrage war aber auch, ob der Antrag/ Wunsch zulässig ist, und ich meine: Ja. Dann ggfs. mit der Einschränkung, wenn es sich (ohne Mehraufwand oder technisch) von der SE umsetzen lässt und dass dem Wusch nicht zwingend Folge geleistet werden muss.

  • Hallo zusammen,

    im vorliegenden Fall dürfen aus meiner Sicht die erlassenden Amtsgerichte die erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse NICHT an das gewünschte Amtsgericht zur Zustellung übersenden, da die zum Empfang ausgesuchten Gerichtsvollzieher örtlich NICHT zuständig sind. Der Leiter der bayerischen Justizschule hat hierzu einen Aufsatz verfasst und genau diese Abarbeitung als verwerflich dargestellt.

    Der Auftraggeberin (Kanzlei des großen Telekomunternehmens) sollte in dem Zusammenhang klarstellend mitgeteilt werden, dass die Zustellungen, welche durch die zu beauftragende Gerichtsvollzieher durchgeführt werden, allesamt unzulässig sind, da zwar ein funktionell zuständiges Organ die Zustellung vornimmt aber das Organ örtlich nicht zuständig ist. Demzufolge erfolgt in keinem einzigen Zustellungsakt eine Verstrickung hinsichtlich der Pfändung der Geldforderung. Schadensersatzansprüche könnten entstehen.

    Außerdem würde ich mich als erlassende Rechtspflegerin oder Rechtspfleger auch nicht vor dem Karren der Kanzlei spannen lassen. Wenn die Kanzlei einen oder mehrere Gerichtsvollzieher beauftragen will, so soll die Kanzlei eine Parteizustellung beantragen und die erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an sich selbst zurücksenden lassen. Wohin die Kanzlei dann die PfÜBs schickt ist dann deren Problem, so dass auch Schadensersatzansprüche von der Kanzlei selbst zu tragen wären.

    1. Alt: Ich würde den Weiterleitungsantrag als Antrag auf Parteizustellung umdeuten und der Kanzlei den PfÜB nach Erlass zurücksenden.

    2. Alt: Nach Erlass des PfÜBs könnte man veranlassen, dass der PfÜB an den zuständigen Gerichtsvollzieher des Drittschuldners zur Zustellung übermittelt wird. Ob dieser persönlich oder postalisch zustellt entscheidet die oder der dann nach seinen gesetzlichen Bestimmungen. Begründbar ist diese Art der Weiterleitung mit der Dringlichkeit der Zustellung.

    Zur Klarstellung möchte ich noch anführen, dass ich mich speziell für dieses Thema angemeldet und registriert habe, da ich Gerichtsvollzieher bin und diese Art der Zustellungs- und Gerichtsvollzieherwahl immer weitere Kreise einnimmt und so der flächendeckenden Beschickung der Gerichtsvollzieher mit Zustellungen widerspricht. In diesem Zusammenhang wäre eine laufbahnübergreifende Unterstützung lobenswert. Dafür bedanke ich mich recht herzlich bei Ihnen allen.

    Als Antwort zur Ausgangsfrage möchte ich meine Antwort wie folgt kurz zusammenfassend wie folgt geben:

    Eine Weiterleitung an das ausgesuchte Amtsgericht ist nicht zulässig, da das gewünschte Amtsgericht örtlich NICHT zuständig ist.

  • Hallo zusammen,

    im vorliegenden Fall dürfen aus meiner Sicht die erlassenden Amtsgerichte die erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse NICHT an das gewünschte Amtsgericht zur Zustellung übersenden, da die zum Empfang ausgesuchten Gerichtsvollzieher örtlich NICHT zuständig sind. Der Leiter der bayerischen Justizschule hat hierzu einen Aufsatz verfasst und genau diese Abarbeitung als verwerflich dargestellt.

    Also, den Aufsatz wird hier kaum einer kennen, also teile uns doch bitte mit, warum der GV 1. örtlich trotz der Regelung in § 16 GVO (früher § 22 GVO) nicht zuständig ist und 2. entgegen der Kommentierung (s.#3) die Zustellung unwirksam sein soll, hier keine Verstrickung eintritt und Schadensersatzansprüche entstehen.

    Das wäre ja nicht einmal der Fall, wenn das AG, das den PfÜB erlassen hat, örtlich nicht zuständig war.

    Zudem können/ müssten die dortigen GV doch die Zustellung im Falle der Unzuständigkeit ablehnen, wenn sie meinen, dass der PfÜB persönlich am Ort des Drittschuldners zugestellt werden muss. Das Risiko der zeitlichen Verzögerung trägt der Gl.-Vertr., wie auch bei einem direkten Parteiauftrag, §§ 29 II, 35 GVO.

    2 Mal editiert, zuletzt von lazuli (8. Mai 2013 um 18:47) aus folgendem Grund: GVO verlinkt

  • In § 16 Abs. 2 und Abs. 5 GVO heißt es für die Zustellung sinngemäß:

    Jede Amtshandlung eines Gerichtsvollziehers ist nicht deshalb unwirksam, weil Sie ein Gerichtsvollzieher eines anderen Gerichtsvollzieherbezirks (innerhalb des AG-Bezirks) vornimmt.

    Umkehrschluss: Führt ein Gerichtsvollzieher eines andern (örtlich nicht zuständigen) Amtsgerichts die Amtshandlung durch, so ist diese rechtlich unwirksam.

    Eine unwirksame Zustellung kann somit zu keiner Verstrickung führen.

    Die andere Thematik mit dem Schadensersatzanspruch mag zwar etwas weit hergeholt sein, bedarf aber eine fundierten Überprüfung. Meine beruflichen Erfahrungen gehen allesamt dahin, dass bei Eintritt eines "Streitfalls" der kleine immer der Dumme ist, da dann plötzlich sämtliche gesetzliche Regelungen genauestens ausgelegt und umgedeutet werden. Das hat aber weniger mit den erlassenden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger als vielmehr mit den zu Unrecht zustellenden Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern zu tun. Es sollte aber dennoch darüber nachgedacht werden, ob nicht eine Teil-/Mitschuld vorliegt, wenn das erlassende Gericht die erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an ein offensichtlich örtlich nicht zuständiges Amtsgericht übersendet. Wie bereits erwähnt würde ich mir diesen Schuh nicht anziehen wollen und durch Rücksendung der erlassenen PfÜBs an den Antragssteller aus diesem Dunstkreis austreten.

    Und zum vorliegenden Fall sein nochmals klar herausgestellt, dass der Auftraggeber/Antragssteller seinen Sitz in Baden-Württemberg hat und die Auftragsempfänger den Sitz in Rheinland-Pfalz haben. Eine gröbere örtliche Unzuständigkeit ist wohl kaum mehr möglich.

    Auch möchte ich noch ausführen, dass die Kollegen in Rheinland-Pfalz sehr wohl die Zustellung ablehnen müssten, da diese örtlich nicht zuständig sind. Es ist hier wohl auch klar, dass hier eine Unkenntnis durch die zustellenden Kollegen vorliegt. Ich möchte nicht wissen was tatsächlich los ist wenn ein Schuldner gegen die Zustellung vorgeht und die zu Unrecht ergangene Zustellung an den Drittschuldner dann zu Schadensersatzansprüchen führt. Dann werden alle Beteiligten geprüft. Und warum soll ich mich hier als erlassendes Organ überhaupt in die Gefahr begeben?

  • In § 16 Abs. 2 und Abs. 5 GVO heißt es für die Zustellung sinngemäß:

    Jede Amtshandlung eines Gerichtsvollziehers ist nicht deshalb unwirksam, weil Sie ein Gerichtsvollzieher eines anderen Gerichtsvollzieherbezirks (innerhalb des AG-Bezirks) vornimmt.

    Umkehrschluss: Führt ein Gerichtsvollzieher eines andern (örtlich nicht zuständigen) Amtsgerichts die Amtshandlung durch, so ist diese rechtlich unwirksam. Eine unwirksame Zustellung kann somit zu keiner Verstrickung führen.


    Nein, wörtlich heißt es:

    Zitat


    § 16 GVO
    Geschäftsverteilung

    (2) 1Zustellungen durch die Post darf jeder Gerichtsvollzieher ausführen. 2Der aufsichtführende Richter kann die Verteilung der Aufträge abweichend regeln.

    (5) Die Gültigkeit einer Amtshandlung wird dadurch nicht berührt, dass sie von einem anderen als dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden ist.

    Jeder Gerichtsvollzieher kann wirksam per Post zustellen. Das sieht übrigens auch ein hessischer Kollege von Dir so. Und ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit des GV berührt auch nicht Wirksamkeit der Pfändung, da der PfüB mit Zugang trotzdem als zugestellt gilt, vgl. § 189 ZPO.

    Und zum vorliegenden Fall sein nochmals klar herausgestellt, dass der Auftraggeber/Antragssteller seinen Sitz in Baden-Württemberg hat und die Auftragsempfänger den Sitz in Rheinland-Pfalz haben. Eine gröbere örtliche Unzuständigkeit ist wohl kaum mehr möglich.

    Darauf kommt es demnach nicht an und schon nach altem Recht (§ 22 GVO) reichte es für die Zustellung per Post aus, wenn der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers seinen Sitz beim beauftragten Gerichtvolzieher hatte.

    Ablehnen müssten die dortigen GV nur, wenn sie meinen, die persönliche ZU sei dennoch erforderlich.

    Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass Kollege Hippler etwas anderes publiziert hat. Das kann allenfalls die Zustellung nach § 840 ZPO betreffen, bei der eine Postzustellung nicht zulässig ist, und die der Gl.-Vertreter ja gerade nicht wünscht.

    Vielleicht solltest Du die vorstehenden Postings und den Gesetzestext noch einmal gründlich durchlesen, damit wir uns hier nicht weiterhin im Kreis drehen?

  • Zitat


    Gemäß § 154 GVG ist allein der GV funktional zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich danach, in wessen Bezirk die Zustellung ausgeführt werden soll, bei persönlicher Zustellung also nach dem Wohnort oder Sitz des Zustellungsadressaten (vgl § 166 RZ 3). Bedient sich der GV für die Zustellung der Post (§ 194 ZPO), ist zusätzlich der GV zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber oder sein ProzBev wohnt bzw seinen Amtssitz hat (§ 22 GVO). Ein Verstoß macht die Zustellung allerdings nicht unwirksam.

    Zitat


    Auch wenn sich die Partei der Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts bedient, handelt es sich um einen Zustellungsauftrag der Partei gem § 191. Der Urkundsbeamte (§ 153 GVG) erteilt dem GV den Auftrag im Namen der Partei.


    Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 4. Auflage 2012, § 192 Rn. 3, 5.

    Ich meine, es ist zulässig, da die GV am Sitz des Gl.-Vertr. beauftragt werden sollen und insoweit Parteiherrschaft besteht. Und wir übersenden dann auch die Vollstreckungsunterlagen wunschgemäß an den dortigen GV.

    Bei mehreren Drittschuldnern hindert § 173 II GVGA m.E. nicht, da ja nicht nach § 840 ZPO zugestellt werden soll.

    Halte die Verfahrensweise nicht für zulässig. Beantragt die Gläubigerin die Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle, bestimmt diese gemäß § 192 Abs. 3 Satz 2 ZPO den zuständigen Gerichtsvollzieher (vgl. auch Dörndorfer in BeckOK ZPO Edition 8 § 192 Rn. 4). Die Geschäftsstelle hat dann den GV zu beauftragen (vgl. auch Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 192 Rn. 8). Es kann also nicht die Vermitrtlung an einen bestimmten GV begehrt werden, wenn vermittelt werden soll.

  • Genau über dieses Thema hab ich letzte Woche mit unserem GV diskutiert.
    Er hat mir dann eine Entscheidung übermittelt (AG Esslingen, 7M 423/13 vom 02.05.2013), worin entschieden wurde, dass sich ein GV nicht mal an einen Antrag halten muss, in welchem postalische Zustellung verlangt wurde, wenn der GV erkennen kann, dass es eilbedürftig ist oder aus sonstigen Gründen einer persönlichen Zustellung bedarf (z.B. weil am selben Tag mehrere PfüB´s gegen denselben Schuldner mit identischem Drittschuldner erlassen wurde). Die Wahl der Zustellungsart liegt grundsätzlich im Ermessen des GV´s - heißt es in den Gründen des Beschlusses.
    Heißt für mich, der GV irgendeines anderes Gerichts als am Gerichtsbezirk des Drittschuldners könnte ja gar nicht seine Zustellungsart wählen - also bleibt nur der GV am Gerichtsbezirk des Drittschuldners übrig.
    Ich schicks demnach an die GV´s im Drittschuldnerbezirk weiter, entgegen irgendwelchen Wünschen der wohl allseits bekannten Rechtsanwaltskanzlei.

  • s. aber § 40 GVGA:

    Der Zeitpunkt wird auf der ZU vermerkt, der Rang ist ermittelbar, es wäre das Risko des Gl., wenn bei einer Zustellung durch die Post sein PfÜB zu einem anderen Zeitpunkt zugestellt wird, als die PfÜBse der anderen Gl.

    und § 21 GVGA:

    Ich behaupte nach wie vor nicht, dass die Geschäftsstelle (wieso macht Ihr das eigentlich?) ebensowenig wie der GV weisungsgebunden ist und natürlich auch an die GV-Verteilerstelle am Sitz des DS abgeben kann. Da aber der Gl. auch den/ jeden GV selbst mit der Post-ZU beauftragen kann, was ja auch einige Inkassodienstleister regelmäßig machen, sehe ich keinen Unterschied, wenn die Geschäftsstelle wunschgemäß auch gleich an die dortige GV-Verteilerstelle abgibt, da es nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt und das Risko für evtl. Verzögerungen oder einer Abgabe des dortigen GV im Rahmen seines Ermessens an einen anderen GV dann alleine beim Gl. liegt.

    Mutmaßlich erfolgt die persönliche ZU durch den örtlichen GV am Sitz des DS schneller, als wenn der GV erst ein Postunternehmen beauftragt.Welche Variante nun summasummarum für den Gl. preiswerter ausfällt, weiß ich nicht.

    Wäre auch mal interessant, die Begründung für die Aufhebung von § 22 GVO zu erfahren, die liegt mir leider nicht vor.

  • Was wir nicht müssen (bzw. die Gst.), werden wir auch nicht tun. Schließlich würde die Versendung der Unterlagen an einen GV der Wahl über unser ForumStar-Programm einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, man müsste zunächst diese GV in jedem Verfahren manuell in die Datenbank einpflegen und sich sodann noch selbst über Autotexte selbst die Möglichkeit für die Schreiben erstellen.
    Das ist einfach nicht vorgesehen, kein anderes Gericht hat den Wunsch geäußert, dass sowas funktionieren soll, das Gesetz lässt den Spielraum bei der Geschäftsstelle - also warum sollte man sich das dann antun (nur damit einige GV in Absprache mit einigen Kanzleien zu schnellem Geld kommen)?
    Bei uns wird es, wenn sich der Gläubiger nicht für eine Parteizustellung entschieden hat, dann immer - wie bei allen anderen Fällen auch - an die GV-Verteilerstelle des Amtsgerichts für den Bezirk des Drittschuldners gehen. Das ist so vorprogrammiert und wird automatisch an der Postleitzahl erkannt sowie richtig in das passende Textprodukt ("an die GV-Verteilerstelle beim AG ....") umgesetzt.

    Ich habe keine Ahnung, wie ein Gläubiger eine Beschwer zu einem Rechtsmittel begründen will, wenn der GV am Ort des Drittschuldners mindestens genauso schnell und mit den gleichen Kosten zugestellt hat als der vom Gläubiger genannte Wunsch-GV. Aus diesem Grunde muss man sich da wohl auch keine Gedanken vertieft darüber machen.

  • Ob etwas in der IT technisch umsetzbar ist, dürfte für die rechtliche Würdigung eines Problems vollkommen unerheblich sein.

    Überdies zielte die Frage vermutlich eher darauf, wieso man sich als Rechtspfleger mit PfÜB-Zustellungsfragen beschäftigt. Das frage ich mich nach wiederholter Lektüre dieses Threads auch.

  • Natürlich muss ich mich damit beschäftigen, denn ich bei der Abarbeitung die Verfügung zum erlassenen Beschluss zu erstellen, und da habe ich (eben mit unserem EDV-Programm) nur die Auwahl zwischen
    (1) Hinausgabe zur Parteizustellung
    (2) Hinausgabe an die GV-Verteilerstelle des AG ...... (Ort Drittschuldner) zur Zustellung gemäß ....... mit/ohne § 840 ZPO.

    Insoweit bin ich sehr wohl davon betroffen, denn die Gst macht nur das, was ich verfüge.

    Die Sache mit dem EDV-Programm habe ich auch nur am Rande erwähnt, nicht, um mich darauf zu berufen, aber, um festzustellen, dass offenbar kein anderes Gericht noch eine dritte Möglichkeit in Betracht zieht.

    Übrigens: Auf meine Zwischenverfügung hat die besagte Kanzlei nun mitgeteilt, es möge nach Variante 2 verfahren werden. Also, es geht ja doch, warum nicht gleich so!

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