Hallo zusammen,
folgender Fall, ich habe einen Vormundschaftswechsel vom Jugendamt auf die Pflegefamilie entschieden. Hiergegen hat das Jugendamt Beschwerde eingelegt. Die Akte befindet sich nunmehr beim OLG.
Jetzt die Frage, bisher erschien es mir logisch die Verpflichtung, mit der die Wirksamkeit der Vormundschaft für die Pflegefamilie entsteht, dass die auch erst vorgenommen wird, wenn der Beschluss rechtksräftig ist bzw. das OLG entschieden hat. Und es solange bei der Amtsvormundschaft der Jugendamt bleibt.
Wie seht ihr dass? Mehrer Kollegen haben jetzt geäußert, dass eine Verpflichtung schon nach Zustellung des Vormundschaftswechsel Beschluss erfolgen kann, egal ob Beschwerde eingelegt wurde oder nicht..
Danke für eure Antworten.