Verpflichtung-Vormund

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall, ich habe einen Vormundschaftswechsel vom Jugendamt auf die Pflegefamilie entschieden. Hiergegen hat das Jugendamt Beschwerde eingelegt. Die Akte befindet sich nunmehr beim OLG.

    Jetzt die Frage, bisher erschien es mir logisch die Verpflichtung, mit der die Wirksamkeit der Vormundschaft für die Pflegefamilie entsteht, dass die auch erst vorgenommen wird, wenn der Beschluss rechtksräftig ist bzw. das OLG entschieden hat. Und es solange bei der Amtsvormundschaft der Jugendamt bleibt.

    Wie seht ihr dass? Mehrer Kollegen haben jetzt geäußert, dass eine Verpflichtung schon nach Zustellung des Vormundschaftswechsel Beschluss erfolgen kann, egal ob Beschwerde eingelegt wurde oder nicht..

    Danke für eure Antworten.

  • Dass Sie Unrecht haben, habe ich nicht gesagt- ich wollte da nur noch einmal nachfragen, weil sie sich dann doch nicht so sicher waren....

  • Wenn das Gesetz nicht anordnet, dass eine Entscheidung erst mir Rechtskraft wirksam wird, dann hat sie auch die angeordneten Folgen und diese Folgen können dann durch eine Aufhebung seitens des Beschwerdegerichts nur ex nunc entfallen.

  • Vielen Dank, ich war mir da nicht so sicher, ob das auch auf die Verpflichtung zutrifft.

    Aber schon wieder etwas gelernt.

  • Da hatten wir hier auch schon Diskussionen, weil das JA nach seiner Bestellung (etwas anderer Fall) der Auffassung war, wenn es Beschwerde einlegt, sei es erstmal nicht Vormund und müsse nicht tätig werden. Nach § 40 Abs. 1 FamFG ist der Wechsel jedoch mit Bekanntgabe schon wirksam und nicht erst mit Rechtskraft.

  • Weiß jmd., warum! § 24 Abs. 2 FGG nicht übernommen wurde? Ich halte das für sehr bedenklich. Wenn Aussetzung angezeigt ist, muss das doch, schon aus verfass.rechtl. Gründen, auch dem Erstgericht mgl. sein, um nicht wiedergutzumachende Folgen, die bis zur Entsch. des Beschw.gerichts eintreten können, abzumildern.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es könnten ja auch nichtwiedergutzumachende Folgen eintreten, wenn die Wirksamkeit nicht sofort eintritt. Ich denke da zum Beispiel an die Entziehung des Sorgerechts von den Eltern und Übertragung auf einen Vormund. Diese Entscheidung hat ja schließlich Gründe gehabt.

  • Dann setzt man eben nicht aus. Ich frage mich nur, weshalb das Erstgericht nicht mehr aussetzen darf !, und zwar auch dann nicht, wenn es dies selbst für geboten erachtet. Im ZPO-bereich ist dies weiterhin, seit jeher, aus gutem Grund usus, § 570 Abs. 2 ZPO.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Für Familiensachen ( wie hier ! ) macht die fehlende Aussetzungsmöglichkeit im FamFG ( eher ) Sinn , weil man kein Abhilferecht hat § 68 I S.2 FamFG.
    Man kann ja schlecht für das Beschwerdegericht vorläufige Fakten schaffen.

  • Ich habe irgendwie keinen passenderen Thread für meinen Fall gefunden:

    Kindesmutter verstirbt, hatte testamentarisch den aktuellen Ehemann als Vormund ihres minderjährigen Kindes bestimmt (kein gemeinsames Kind)

    Familiengericht A ordnet Vormundschaft an und überträgt dem aktuellen Ehemann das Amt als Vormund

    Dieser begibt sich postwendend zum Nachlassgericht und erklärt die Erbausschlagung für das minderjährige Kind, inklusive Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung. In der Niederschrift wurde auch vermerkt, dass der Beschluss des FamG vom ... noch nicht rechtskräftig sei (?). (Tatsächlich lief die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt noch, m. E. ist die fehlende RK jedoch als solche ohne Relevanz.)

    Wichtiger erscheint mir jedoch, dass zum Zeitpunkt der Erbausschlagung eine Verpflichtung des Vormundes noch nicht erfolgt war.
    Der Beschluss des Familiengerichts A erreichte das hiesige Familiengericht B als für das Vormundschaftsverfahren zuständige (gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes bereits seit einiger Zeit beim aktuellen Ehemann, der im hiesigen Gerichtsbezirk lebt).

    In der Niederschrift beim NLG spielte die fehlende Verpflichtung überhaupt keine Rolle. Inzwischen ist diese erfolgt.

    Heilt das die frühzeitige Ausschlagung oder muss der Vormund nun erneut ausschlagen? :gruebel:

  • Zunächst hätte schon das Nachlassgericht stutzig werden müssen, weil der angebliche Vormund keine Bestallung vorweisen konnte. Wäre vom Nachlassgericht nachgefragt worden, hätte alles noch ordnungsgemäß laufen können, weil die Ausschlagungsfrist vor der Verpflichtung des Vormunds (mangels gesetzlichen Vertreters) ohnehin nicht anlaufen konnte.

    Die erklärte Ausschlagung ging materiell ins Leere, weil der Vormund in Wahrheit nicht Vormund war. Die nachträgliche Verpflichtung ändert daran nichts. Der Vormund muss erneut ausschlagen und diese Ausschlagung muss familiengerichtlich genehmigt werden. Eine bereits vorliegende Genehmigung, die erteilt wurde, als der Vormund noch nicht Vormund war, ginge ebenfalls ins Leere, weil die Genehmigung durch Zugang an den Nichtvormund überhaupt nicht wirksam werden konnte.

  • Vielen Dank zunächst für diese Erläuterung.

    Verstehe ich es richtig, dass der nun verpflichtete Vormund nicht durch einfache schriftliche Erklärung die von ihm vor Verpflichtung erklärte Ausschlagung bestätigen kann?

    An diese Heilungsmöglichkeit hatte ich spontan gedacht.

  • Ja, das siehst Du richtig.

    Ich würde den Vormund darauf hinweisen, dass die Ausschalgung als nicht verpflichteter Vormund ein rechtliches Nullum darstellt. Eine Bestätigung dieses Nullums würde nichts bewirken.

  • Das stimmt nicht. Bei Vormundschaften und Pflegschaften ist die Verpflichtung notwendig, damit die Bestellung zum Vormund bzw. zum Pfleger wirksam wird, § 1789 BGB.
    Auch entsteht der Vergütungsanspruch erst ab Verpflichtung.

    Anders bei Betreuungen. Hier wird die Betreuerbestellung mit dem wirksamen Anordnungsbeschluss wirksam. Die spätere Verpflichtung, § 289 FamFG, ist nicht Voraussetzung, dass die Betreuerbestellung wirksam wird.
    Die Verpflichtung des Betreuers hat keine konstitutive Bedeutung, Keidel, FamFG, § 289 Rz. 1.

  • M.E. ist allein der wirksam gewordene Beschluss der Bestellung als Vormund maßgeblich, ob jemand Vormund ist. Die Verpflichtung hat bezüglich des Bestands der Vormundschaft keine Bedeutung.

    Erst durch seine persönliche Verpflichtung erlangt der Vormund seine Vertretungsmacht (Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1789 Rn. 1 und 2).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Und täglich grüßt das Murmeltier...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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