Rechtsprechung zu den Formularen

  • Es wird auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13) hingewiesen. Darin hatte der BGH die bereits bestehenden Antragsformulare zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜb) scharf kritisiert und klargestellt, dass „der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist"

  • Entscheidung zur RA-Micro-Software:

    "Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt."

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2014 – VII ZB 42/13

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/pfa…formular-373842

  • Nun auch noch BGH, B. v. 20.02.2014, VII ZB 44/13.

    Aus Rdn. 13, 14 der Entscheidung:

    Die Gläubigerin war ... berechtigt, zusätzliche Angaben nicht nur durch Beifügen einer gesonderten Anlage, sondern auch durch die Erweiterung des Formulars um eine von ihr erstellte Seite 10 einzufügen.
    Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.

  • Nun auch BGH vom 06.03.2014, VII ZB 65/13:

    Weicht ... ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und -länge, in den Zeilenabständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
    Unerheblich ist auch, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 VII ZB 39/13).

  • Leitsatz: Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang befreit, wenn das Formular unvollständig, unzutreffend, missverständlich oder fehlerhaft ist.

    Aus den Gründen:

    Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist -zumindest derzeit- ein verkürzter Antrag aus den Gründen der Zwischenverfügung noch nicht möglich. Ob dies nach der vom Gesetzgeber geplanten Änderung der ZVFV der Fall sein wird, kann hier dahinstehen.

    Der Antrag ist daher als unzulässig mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen

    Die Gründe der dem Vollstreckungsgericht durchaus bekannten BGH-Entscheidung vom 13.02.2014 -VII ZB 39/13- lassen Änderungen im Hinblick auf das Layout zu. Jedoch ist das Weglassen ganzer Passagen des Antrags keine bloße Änderung der Layoutelemente. Der antragstellende Gläubiger ist nach Randnummer 36 dieser Entscheidung nur dann vom Formularzwang entbunden, wenn das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Nur dann ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger im Formular Streichungen, Ergänzungen oder Berichtigungen vornimmt oder das Formular nicht nutzt und auf Anlagen verweist.
    Solche Fälle stellen eine teilweise Nutzung des Formulars dar, nicht jedoch das grundlose Streichen ganzer Passagen. Eine solche Auslegung, wie die Gläubigerin sie hier vornimmt, wird den Anforderungen der o.g. BGH-Entscheidung nicht gerecht.

    Vorliegend sind im Übrigen gerade nicht alle erforderlichen Angaben im von der Gläubigerin verschlankten Antragsformular enthalten, so dass allein deshalb zurückzuweisen ist. Der hier eingereichte Vordruck entspricht nicht den Erfordernissen des § 2 Nr. 2 ZVFV, da eine teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person der Schuldnerin, der Tochter yyy xxxx, beantragt wird. Die Seite 4 des von der Gläubigerin bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten modifizierten Antrags ist insoweit unvollständig, da sie nicht wie der amtliche Vordruck gemäß § 2 Nr. 2 ZVFV auf seiner Seite 7 die Möglichkeit für das Vollstreckungsgericht enthält, Einzelheiten zur Nichtberücksichtigung einzutragen. Dieses Weglassen stellt gerade keine unwesentliche Änderung des Formular dar. Der Rechtspfleger findet hier im modifizierten Antragsformular gerade nicht alle für die Bearbeitung des Antrags notwendigen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor. Hier wurden gerade wesentliche Angaben für die Bearbeitung des Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO weggelassen. Somit wird das hier von der Gläubigerin verwendete modifizierte Antragsformular in keinem Fall den Anforderungen der o.g. BGH-Entscheidung gerecht.

  • Leitsatz: Soll ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Kindesunterhaltsansprüchen ergehen, so ist zwinfgend der in § 2 Nr. 1 ZVFV (Anlage 3) bezeichnete Vordruck zu verwenden.

    Aus den Gründen:

    Die Gläubigerin begehrte mit dem im Tenor näher bezeichneten Antrag die Pfändung aufgrund titulierter, auf sie übergegangener Kindesuntershaltsansprüche und legte dabei den amtlichen Vordruck für die Pfändung gewöhnlicher Geldforderungen nach § 2 Nr. 2 ZVFV vor. Mit Zwischenverfügung vom 23.07.2014 wies das Vollstreckungsgericht die Gläubigerin auf diesen Fehler hin und forderte Sie auf den in diesem Falle vorgeschriebenen Vordruck für die Pfändung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 2 Nr. 1 ZVFV einzureichen.
    Dem ist die Gläubigerin jedoch nicht nachgekommen; sie legte mit Schreiben vom 05.08.2014, heute hier vorgelegt, den Vordruck ZP313b vor.

    Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist vorliegend als unzulässig zurückzuweisen, da ein solcher Antrag seit 01.03.2013 nur noch unter Verwendung des Formblattes gestellt werden, das mit der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012 – BGBl. I S. 1822 – mit Wirkung zum 01.09.2012 eingeführt wurde. Die Gläubigerin muss sich zwingend gemäß § 829 Abs. 4 des jeweils im § 2 ZVFV für die unterschiedlichen Fälle jeweils vorgesehenen Formulars bedienen.
    Für die Pfändung wg. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d ZPO, wozu auch der hier geltend gemachte Kindesunterhalt zählt, ist gemäß § 2 Nr. 1 ZVFV die Nutzung des in der Anlage 3 bestimmten Formulars zwingend vorgeschrieben (vgl. Musielak/Becker ZPO 11. Aufl. § 829 Rn. 2a).

    Da dies hier trotz gerichtlichen Hinweises nicht erfolgt ist, war entsprechend zu entscheiden.
    Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, weil die Gläubigerin gemäß § 2 GKG Kostenfreiheit hat und die Gegenseite aufgrund § 834 ZPO noch nicht am Verfahren beteiligt war, so dass ihr keine außergerichtlichen Kosten entstehen konnten.

  • Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen.

    Beschluss vom 04.11.2015 – VII ZB 22/15

    Nachtrag: Wenn man das Ausgangsgericht anguckt...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Der BGH hat mit Beschluss vom 11. Mai 2016 – VII ZB 54/15 - bekräftigt:
    Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. November 2015, VII ZB 22/15, NJW 2016, 81).

  • Aus den Leitsätzen:

    "Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen betreibt."

  • Der modulare Aufbau des Formulars und die rechtlichen Rahmenbedingungen geben dem Antragsteller allerdings die Möglichkeit, das Formular an die Anforderungen des konkreten Einzelfalles anzupassen. Solche Anpassungen auf den konkreten Einzelfall hat die Gläubigerin vorliegend aber nicht vorgenommen. Sie hat in den Modulen E 4, N 5 und O nur allgemeine und damit überflüssige Anweisungen erteilt, welche vom Gerichtsvollzieher ohnehin zu beachten waren. Dass beispielsweise bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung das Verfahren antragsgemäß fortzusetzen ist, stellt eine Selbstverständlichkeit dar, auf die der Gerichtsvollzieher nicht gesondert hinzuweisen ist. Soweit die Gläubigerin im Modul O lediglich den Text des § 68 GVGA wiedergibt, werden unnötigerweise Gesetzestexte wiederholt, die dem Gerichtsvollzieher sehr wohl bekannt sind. Deren Wiederholung läuft dem Zweck der Standardisierung des Formulars zuwider, da durch Gesetzestextwiederholungen, die der Gerichtsvollzieher nach dem Willen des Gläubigers lesen muss, keine Vereinfachung und Entlastung der Arbeitsabläufe erzielt wird, sondern diese wieder verkompliziert werden.
    (AG Heilbronn, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 8 M 74845/15 –, Rn. 3, juris)

  • 1. Der Gerichtsvollzieher darf aus dem Umstand, dass der Vollstreckungsauftrag im amtlichen Formular für den Gerichtsvollzieherauftrag das Modul F nicht enthält, ohne Weiteres den Schluss ziehen, zu einer gütlichen Einigung berechtigt zu sein. Der Auftrag ist so zu behandeln, als sei das Modul nicht angekreuzt.
    2. Nach § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO wird das Einverständnis des Gläubigers mit einer gütlichen Erledigung vermutet. Das Nichtausfüllen des Moduls F ebenso wie das Weglassen im Formular entkräften diese Vermutung nicht. Nur wenn der Gläubiger im Rahmen des Vollstreckungsauftrages der Vermutungwirkung klar und unmissverständlich durch Ausfüllen des Moduls F entgegentritt, kann er die Gebühr aus KV 208 zum GvKostG vermeiden.
    (AG Mannheim, Beschluss vom 16. Juli 2017 – 16 M 10/17 –, juris)

  • 1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015, VII ZB 22/15 Rn. 12, NJW 2016, 81; Beschluss vom 13. Februar 2014, VII ZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145).(Rn.11)

    2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.(Rn.15)
    (BGH, Beschluss vom 26. September 2018 – VII ZB 56/16 –, juris)

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