Rechtsprechung zu den Formularen

  • Mein Landgericht hat jetzt auch entschieden. Seite 3 ist vollständig auszufüllen J
    LG Bielefeld, Beschluss vom 15.05.2013, 23 T 275/13

    Das ist gut :)

    Mein Landgericht sagt das ebenfalls:

    LG Trier, Beschluss vom 15.05.2013, 5 T 26/13

    Leider sagt das LG Mainz mit Beschluss vom 14.05.2013, 3 T 54/13, dass die Angabe der Gesamtsumme unter Verweis auf die Forderungsaufstellung ausreichend sei.

    Nur rein interessehalber: Könntest Du die Entscheidungsgründe hier einstellen?

  • Leitsatz: Die Forderungstabelle auf Seite 3 des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ist entsprechend der geltend gemachten Forderung vollständig auszufüllen.

    wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30.4.2013 kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Gründe:

    Mit Aufklärungsverfügung vom 17.5.2013, auf deren Wortlaut zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wurde die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin auf die dem Erlass des beantragten Beschlusses entgegenstehenden Hindernisse hingewiesen.

    Die Beanstandungen wurden von der Gläubigervertreterin mit Schreiben vom 29.5.2013, auf dessen Wortlaut zur Vereidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht vollumfänglich behoben.

    Zwar wurde der Schriftsatz vom 29.5.2013 von der Gläubigervertreterin eigenhändig unterzeichnet, so dass der Antrag als gestellt anzusehen ist, jedoch kann der begehrte Beschluss auch weiterhin nicht erlassen werden.

    Angesichts der Diktion des Schriftsatzes vom 29.5.2013 wird die Sache als ausgeschrieben betrachtet und der im Tenor näher bezeichnete Antrag zurückgewiesen.

    Die in der Zwischenverfügung mitgeteilte Rechtsauffassung des Vollstreckungsgerichts ist auch weiterhin zutreffend. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des LG Mainz (Beschluss vom 14.5.2013 -3 T 54/13-) vermag das Vollstreckungsgericht nach gründlicher Prüfung der sach- und Rechtslage nicht zu folgen. Das Vollstreckungsgericht hält auch weiterhin unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Landgerichte Essen (Beschluss vom 7.5.2013 -7 T 145/13-, Trier (Beschluss vom 15.5.2013 -5 T 26/13-) und Bielefeld (Beschluss vom 15.5.2013 -23 T 275/13-) sowie die Zwischenverfügung vom 7.5.2013 an der mitgeteilten Rechtsauffassung fest.

    Der vorgeschriebene Vordruck wurde entsprechend der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) vom 23.08.2012 teilweise nicht verwendet bzw. in einer unzulässigen modifizierten Form. Auf Seite 3 wurde lediglich angekreuzt "gemäß anliegender Aufstellung", sämtliche Beträge der Forderung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten, ...) fehlen. Damit wird der Sinn des Vordrucks umgangen, wenn lediglich die Spalte Summe ausgefüllt wird. Wenn das automatische Ausfüllen des Forderungskontos auf Seite 3 des Formulars in der vom Gericht geforderten Art nicht möglich sein sollte, muss der Antrag insoweit per Hand ausgefüllt werden. Dies ist durchaus zumutbar, zu dem der Gläubigervertreter bei Antragstellung auch schon im Eigeninteresse Prüfungen vorzunehmen hat. Es wird insoweit auch auf das verwiesen, was das Bundesministerium für Justiz zum Ausfüllen der einzelnen Felder festgestellt hat:
    "Für das Ausfüllen der Formulare gilt deshalb im Grundsatz, dass der Antragsteller dem Gericht Informationen, für die die Formulare keine Eintragungsmöglichkeit bzw. keinen oder keinen ausreichenden Platz bereithalten, ggf. durch die Nutzung der Freifelder oder durch die Beifügung einer Anlage zukommen lassen kann. Indes dürfen Freifelder oder Anlagen nur genutzt werden, wenn die Formulare in dem konkreten Fall keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bieten. Sie dürfen mithin nicht genutzt werden, um die Strukturierung der Formulare zu verändern oder das Ausfüllen der in den Formularen vorgesehenen Felder zu umgehen."
    (Quelle: http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbrau...ml?nn=1512734#[18] Nr. 18)


    In Bezug auf die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars kann dies ggf. auch in der Weise vorgenommen werden, dass die detaillierte Forderungsaufstellung in einer Anlage erfolgt, die Endbeträge bzgl. der einzelnen Spalten jedoch in die Forderungsaufstellung des Formulars auf Seite 3 übernommen werden. Die vom LG Mainz zitierte BGH-Rechtsprechung (NJW 2008, 3144 und NJW 2003, 1437) ist aus der Zeit vor der verbindlichen Einführung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.8.2012 zum 1.3.2013 (§ 3 ZVFV) und enthält daher insoweit zur rechtsverbindlichen, vollständigen und ordnungsgemäßen Nutzung der Formulare auch keinerlei Ausführungen. Auch die vom LG Mainz in Bezug genommene Kommentierung enthält keinerlei Ausführungen zum Forderungskonto auf Seite 3 des amtlich vorgeschriebenen Formulars, so wird in Musielak/Becker ZPO 10. Aufl. § 829 Rn. 3 im Hinblick auf ein Forderungskonto Bezug auf die entsprechende BGH-Rechtsprechung (NJW 2008, 3144) aus der Zeit davor genommen. Gleiches gilt auch für die Ausführungen von Riedel (BeckOK ZPO Edition 9 § 829 Rn. 26), der auch auf vor der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.8.2012 ergangene BGH-Rechtsprechung (JurBüro 2008, 606) Bezug nimmt. Weder die vom LG Mainz zitierte Rechtsprechung noch die zitierte Kommentierung beschäftigt sich erkennbar mit der Problematik der Nutzung der Vordrucke nach der ZVFV. Insbesondere wird nicht darauf eingegangen, ob und wie Seite 3 des Vordrucks zu nutzen ist. Daraus zu schließen, dass die Kommentierung offenbar davon ausgehe, das bloße Beifügen einer Forderungsaufstellung sei ausreichend, ist schlichtweg falsch und wird auch durch die Ausführungen des LG Essen (Beschluss vom 7.5.2013 -7 T 145/13-), denen das Vollstreckungsgericht insoweit vollumfänglich beitritt, widerlegt. Dort heißt es u.a. wortwörtlich: "[…] Das Bundesministerium der Justiz hat auf der Basis der Ermächtigung aus 3 829 abs. 4 ZPO mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.8.2012 (ZVFV) für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses standardisierte Formulare eingeführt. Die Nutzung dieser Formulare ist für Gläubiger gem. 3 3 ZVFV seit dem 1.3.2013 verbindlich. Dies hat zur folge, dass Anträge auf erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die nach dem 1.3.2013 eingegangen sind und nicht oder nicht vollständig unter Verwendung der eingeführten Vordrucke gestellt wurden, als unzulässig zurückzuweisen sind (Musielak/Becker ZPO 10. Auflage 2013, § 829 Rn. 2; Vollkommer NJW 2012, 3681 [3683]). So liegt der Fall hier.
    Die Gläubigerin hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zur näheren Bezeichnung der beizutreibenden Forderung in der Tabelle auf Seite 3 des amtlichen Antragsvordrucks eine Gesamtsumme anzugeben und im Übrigen auf die beigefügte Forderungsaufstellung zu verweisen. Dies stellt eine unzureichende Verwendung des Vordrucks dar.

    Bereits aus der äußeren Gestaltung der amtlichen Forderungstabelle ist ersichtlich, dass ein bloßer Verweis auf eine beiliegende Forderungsaufstellung nicht ausreichen kann, da die Möglichkeit einer Verweisung auf eine entsprechende Aufstellung innerhalb von einzelnen Teilabschnitten zu bestimmten Forderungsteilbeträgen vorgesehen ist und somit die Verpflichtung zum vollständigen Ausfüllen der übrigen Tabellenabschnitte unberührt bleibt.

    Dass eine weitestmögliche Nutzung der Tabelle auf Seite 3 des amtlichen Formulars für die Bezeichnung der beizutreibenden Forderung zwingend erforderlich ist, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.3.2005, durch welches die Ermächtigung für den Erlass der ZVFV geschaffen wurde. Der Gesetzgeber beabsichtigte, durch die weitestgehende Standardisierung der Antragsformulare im Bereich der Zwangsvollstreckung eine Steigerung der Effizienz bei der Bearbeitung der Anträge, eine Erhöhung der Transparenz für sämtliche Beteiligten und letztlich die Schaffung einer Grundlage für das langfristige Ziel einer vollständigen elektronischen Erfassung und Verarbeitung von Anträgen zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 326/12, S. 25). Diese Ziele würden durch die Möglichkeit einer generellen Bezugnahme auf frei strukturierte Forderungsaufstellungen unterlaufen. Denn weder hätte sich durch die Annahme der Zulässigkeit einer einfachen Bezugnahme auf eigene Forderungsaufstellungen die Bearbeitung für die Rechtspfleger erheblich vereinfacht, noch hätte sich die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Forderungsaufstellung für Schuldner und Drittschuldner erhöht. Zudem kann eine -langfristig beabsichtigte- Erfassung der Forderung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sinnvoll nur dann erfolgen, wenn wenigstens die grundlegende Zusammensetzung der Forderung im Formular selbst erläutert und beziffert wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass, insbesondere bei einer Vielzahl von Forderungen, die ergänzende Bezugnahme auf Auflistungen zur Erläuterung der genauen Zusammensetzung der einzelnen Forderungsteilbeträge regelmäßig geboten sein wird. Die Verpflichtung zur angabe der jeweiligen Summen zu den einzelnen Forderungsarten (Hauptforderung, Zinsen, Vollstreckungskosten u.ä.) entfällt hierdurch jedoch nicht.

    Dass die so gefundene rechtliche Auslegung der Nutzungspflicht hinsichtlich der amtlichen Formulare für Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auch dem tatsächlichen Willen des Verordnungsgebers entspricht, belegen die eigenen Erläuterungen des Bundesministeriums für Justiz, welche auf der Internetseite für die Bürger bereit gestellt wurden (Beitrag "Fragen und Antworten: Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung", abrufbar unter http://www.bmj.de/DE/Buerger/ver…html?nn=1512734). In den Erläuterungen stellt das Bundesministerium unter Ziff. 18 der aufgelisteten Fragen klar, dass Anlagen nur genutzt werden können, wenn die Formulare im konkreten Fall keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bieten. Keinesfalls dürfe die Bezugnahme dazu dienen, die Strukturierung der Formulare zu verändern oder das Ausfüllen der in den Formularen vorgesehenen Felder zu umgehen. Für den Fall, dass wegen der Komplexität der Forderung eine Bezugnahme auf eine anliegende Auflistung zur Darlegung der Zusammensetzung der Forderung unumgänglich ist, stellt das Ministerium klar, dass jedenfalls die jeweiligen Endbeträge zu den einzelnen Forderungsarten gleichwohl in das Formular zu übernehmen sind. Dies hat die Gläubigerin nicht getan. […]"
    Das LG Bielefeld (Beschluss vom 15.5.2013 -23 T 275/13-) teilt diese Ansicht und hat insoweit u.a. folgendes ausgeführt: "[…] Es ist erforderlich und für die Gläubigerin auch ohne weiteres zumutbar, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck hinsichtlich der zu vollstreckenden Haupt- und Nebenforderungen in den entsprechenden Spalten (Seite 3) mit konkreten Angaben zu versehen. Denn die zu vollstreckenden Forderungen müssen, nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten hinreichend bestimmbar sein (BGH JurBüro 2008, 606). Insoweit ist (ergänzend) zwar auch die Bezugnahme auf eine beigefügte Forderungsaufstellung zulässig. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit für den -häufig nicht anwaltlich vertretenen- Schuldner ist jedoch die Unterscheidung und konkrete Bezifferung von Haupt- und Nebenforderungen -wie er auf Seite 3 des amtlichen Vordrucks vorgesehen ist- zumutbar, zumal hierzu in der Regel lediglich die sich aus der Forderungsaufstellung ergebenden (Gesamt-)Beträge errechnet und in das amtliche Formular übernommen werden müssen."
    Es bleibt daher festzuhalten, dass die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des amtlich vorgeschriebenen Formulars grundsätzlich gemäß der geltend gemachten Forderung vollständig auszufüllen ist. Ein Antrag, in dem lediglich die Summe aus einer beigefügten Forderungsaufstellung übertragen wurde, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Nach § 3 ZVFV i.V.m. § 829 Abs. 4 ZPO sind die in den §§ 1 und 2 ZVFV eingeführten Formulare von den Antragstellern/Gläubigern verbindlich und vollständig zu nutzen. Dies ist hier gerade nicht vollständig und ordnungsgemäß erfolgt, so dass wie geschehen zu entscheiden war.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

    Rechtsmittelbelehrung:
    Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht oder Landgericht Hannover in deutscher Sprache eingelegt werden.

  • Nur mal so: Wenn hier Entscheidungen von Amtsgerichten gepostet werden, sollte man immer dazu erwähnen, ob es eine richterliche Entscheidung oder die eines Rechtspflegers ist.
    So umfangreiche Entscheidungen eines Rechtspflegers, wie hier gepostet, sind für viele natürlich sehr hilfreich und willkommen, nur sind sie für einen Verweis in der eigenen Entscheidung eher weniger brauchbar.

  • Nur mal so: Wenn hier Entscheidungen von Amtsgerichten gepostet werden, sollte man immer dazu erwähnen, ob es eine richterliche Entscheidung oder die eines Rechtspflegers ist.
    So umfangreiche Entscheidungen eines Rechtspflegers, wie hier gepostet, sind für viele natürlich sehr hilfreich und willkommen, nur sind sie für einen Verweis in der eigenen Entscheidung eher weniger brauchbar.

    So wenig berufliches Selbstbewusstsein, werter Kollege ? Ich persönlich würde eher darauf abstellen, ob es sich um eine amts- oder landgerichtliche Entscheidung handelt und mich schwertun, eine amtsgerichtliche Entscheidung (sei sie nun vom Ri oder vom Re) in meinen Beschlussgründen zu zitieren.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • LG Mannheim Beschluß vom 22.5.2013, 10 T 26/13

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen, weil die Gläubigerin - nachdem sie zuvor vom Amtsgericht auf diese Tatsache hingewiesen worden war - nicht das amtlich vorgeschriebene Formular benutzt habe.

  • LG Mannheim Beschluß vom 22.5.2013, 10 T 26/13

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen, weil die Gläubigerin - nachdem sie zuvor vom Amtsgericht auf diese Tatsache hingewiesen worden war - nicht das amtlich vorgeschriebene Formular benutzt habe.

    Das LG Mannheim hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, wollen wir hoffen, dass der AS sie einlegt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Hallo,

    ich habe gerade eine Entscheidung des LG Mainz vom 14.05.2013 (3 T 54/13) auf Antwort auf meine Zwischenverfügung, dass Seite 3 nicht ausgefüllt wurde, bekommen.
    Ich weiß leider nicht, wie man das einstellen kann :oops:

    Darin heißt es, "dass eine beigefügte Forderungsaufstellung ausreicht, da die Forderung ... bestimmbar bleibt. Mehr sei vom Gläubiger nicht zu fordern. Jede weitere Angabe wäre Formalismus, der offensichtlich vom Verordnungsgeber, der im Formular die Möglichkeit eröffnet hat, auf die anliegende Forderungsaufstellung zu verweisen, erkannbar nicht gewünscht war."

    Liebe Grüße
    nina (die sich weiterhin auf Bielefeld und Essen stützt ;) - auch wenn das weniger Arbeit machen würde :()

  • Hallo,

    ich habe gerade eine Entscheidung des LG Mainz vom 14.05.2013 (3 T 54/13) auf Antwort auf meine Zwischenverfügung, dass Seite 3 nicht ausgefüllt wurde, bekommen.
    Ich weiß leider nicht, wie man das einstellen kann :oops:

    Darin heißt es, "dass eine beigefügte Forderungsaufstellung ausreicht, da die Forderung ... bestimmbar bleibt. Mehr sei vom Gläubiger nicht zu fordern. Jede weitere Angabe wäre Formalismus, der offensichtlich vom Verordnungsgeber, der im Formular die Möglichkeit eröffnet hat, auf die anliegende Forderungsaufstellung zu verweisen, erkannbar nicht gewünscht war."

    Liebe Grüße
    nina (die sich weiterhin auf Bielefeld und Essen stützt ;) - auch wenn das weniger Arbeit machen würde :()

    Die Entscheidung des LG Mainz steht bereits auf Seite 1 des Threads und kannst deinen Entscheidungen von Bielefeld und Essen ja noch das LG Trier (auch Seite 1) beifügen ;)

  • LG Mainz finde ich hier auch nicht, nur einen Hinweis darauf. Ist auch im Netz nicht zu finden.

    Wenn Dir die Entscheidung vorliegt:

    Auf Antworten gehen,

    Anhänge verwalten und dann oben Dateien hochladen und danach auswählen.

    Ansonsten schick ich Dir gerne meine Mailadresse und stelle dann hier ein.

  • LG Mannheim Beschluß vom 22.5.2013, 10 T 26/13

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen, weil die Gläubigerin - nachdem sie zuvor vom Amtsgericht auf diese Tatsache hingewiesen worden war - nicht das amtlich vorgeschriebene Formular benutzt habe.

    Das LG Mannheim hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, wollen wir hoffen, dass der AS sie einlegt.

    Wichtig ist, was unter 11 in dieser Entscheidung steht:
    "Soweit das Formular mit anwaltsspezifischer Software hergestellt wurde, ist es Sache des Anbieters, dieses Formular mit dem amtlichen Formular identisch anzubieten."

    Ich hoffe, dass wir damit viele viele abbügeln können, die sagen, wir sollen nicht so kleinlich mit dem Layout sein, schließlich würde der Text stimmen. Ich will das einfach nicht bei jedem Vordruck prüfen müssen, dem ich schon an der ersten Seite ansehe, dass er bearbeitet wurde.

  • Es ist soweit, mein Landgericht hat entschieden, und das ganz in meinem Sinne: :)

    Landgericht Leipzig, Beschluss vom 21.05.2013, GZ: 08 T 249/13

    Die Anträge sind im Original zu unterschreiben, eine Faksimilie-Unterschrift reicht nicht aus. Im Interesse des Schuldnerschutzes ist es nicht hinnehmbar, dass eine Verantwortlichkeit für die Antragstellung nicht ausgemacht werden kann. Aus den Anträgen mit Faksimilie-Unterschrift ergibt sich nämlich nicht, welche Person den Antrag gestellt hat.

    Auch ist Seite 3 des Vordruckes vollständig auszufüllen. Ein berechtigter Grund ist nicht ersichtlich, die grundsätzlich ausfüllbare Seite 3 durch eine vollständig eigene Forderungsaufstellung zu ersetzen.

  • Hallo an alle, nunmehr gibt es auch bei uns eine Entscheidung, die uns bezüglich des vollständigen Ausfüllens der Seite 3 bestätigt hat:

    Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 15.05.2013, Az: 5 T 254/13 :daumenrau

    Leider ist unser Landgericht nicht sehr ausführlich bei den Gründen gewesen, sie haben vielmehr Bezug auf unseren ausführlichen Beschluss genommen. Zudem führte es wie folgt aus: "Die Benutzung des Formular ist in § 758a Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben. Die Benutzung zwingt dann auch, das Formular nach den dortigen Vorgaben auszufüllen, hier also die Endbeträge, wegen derer vollstreckt werden soll, in das Formular einzutragen. Die - mögliche - Anlage hat dann nur noch erläuternden Charakter."

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