Dem Wortlaut nach besteht der Zweck der Anlage 1 der ZVFV ganz klar darin, die Antragstellung für Privatpersonen zu regeln und zu vereinheitlichen; sie ist gerade nicht auf Behörden zugeschnitten. Es befindet sich in der Anlage 1 ZVFV keine Bezugnahme auf die Abgabenordnung. Daher ist die Anlage 1 der ZVFV für Anträge auf Erlass eine Durchsuchungsbeschlusses nach § 287 Abs. 4 Satz 3 AO durch ein Finanzamt nicht zu verwenden.
LG Köln v. 11.06.2013 - 34 T 134/13