Kostenfestsetzung für tote Beklagte

  • Hallo,

    ich möchte mich zuerst mal kurz vorstellen: Bin seit 1. Dezember letzten Jahres frisch von der Prüfung in der Kostenfestsetzung gelandet.

    Derzeit habe ich gerade ein besonderes Schmankerl:

    Klage wurde am 21.11.2012 bei Gericht eingereicht, "Zustellung" durch Einwurf am 30.11.2012. Der Beklagtenvertreter teil mit Schreiben vom 13.12.2012 mit, dass die Beklagte beriets am 24.10.2012 verstorben sei und weißt auf die fehlende Parteifähigkeit hin. Die Klage wurde schließlich zurückgenommen. Gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO wurden die Kosten der Klagepartei auferlegt. BV reicht nun KFA ein. STN an KV brachte keine Einwände.

    Mein Problem: Aufgrund der fehlenden Parteifähigkeit konnte eigentlich der Beklagtenvertreter die Beklagte gar nicht mehr vertreten oder? Ich habe aber bereits eine Entscheidung gelesen, wonach der BGH auch auf fiktive Parteifähigkeit abstellen kann. Gilt das auch bei Toten?

    Kann mir jemand weiterhelfen?

  • Ich frage mich gerade, wie ein Toter einen Anwalt beauftragen kann. :gruebel:
    Ich würde mir man die Prozessvollmacht für dieses Verfahren vorlege lassen. Die kann ja erst ab dem 30.11.2012 erteilt worden sein. Vorher wusste der Tote ja noch nichts gegen die Klage gegen ihn und konnte auch noch keinen Anwalt beauftragen.
    Oder gab es bereits im Vorfeld aufgrund außergerichtlicher Streitigkeiten schon eine vorsorgliche Prozessvollmacht für ein mögliches Gerichtsverfahren?
    Aber auch da stellt sich die Frage, zu wessen Gunsten ein KfB ergehen könnte. Der RA hat ja kein eigenes Antragsrecht und zugunsten eines Toten kann man schlecht festsetzen.

  • Die Frage ist auch, welche Partei den Antrag stellt. Denn der RA wird ja nur für seine Partei tätig. Und es müssen Kosten der Partei sein. Unbekannte Erben nützen hier eher wenig.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vllt. hilft das:

    Zitat

    LS

    Die beim Tod einer Partei eintretende Verfahrensunterbrechung hindert auch die Kostenfestsetzung. Wird gleichwohl die Rechtskraft der KGE bescheinigt, kann eine Kostenfestsetzung erfolgen [Rn. 2 + 3].


    OLG Koblenz, Beschl. v. 05.12.2007 - 14 W 834/07

    MDR 2008, 292 = JurBüro 2008, 152 = OLGR Koblenz 2008, 365 = FamRZ 2008, 1204 = juris (KORE 533442008)

  • Vielen Dank für die schnelle Hilfe!
    Es wurde ein 3100 beantragt. Scheidet nich 3101 wegen der (wohl) fehlenden Bevollmächtigung auch aus?!

    Ich werde wohl den Anwalt jetzt zuerst mal auf die fehlende Parteifähigkeit hinweisen und um Antragsrücknahme bitten. Vielleicht hat man Glück..

  • Auf jeden Fall erscheint ein Hinweis auf § 239 I ZPO angebracht.

  • Ich wärme mal den Thread wieder etwas auf:
    Ich hatte den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, mit dem Hinweis, dass keine wirksame Bevollmächtigung vorliegen kann, da nachweislich keine Bevollmächtigung möglich war: Nach Klageerhebung hat die Versicherung ihre Hausanwalt per e-Mail gebeten, ihre Versicherungsnehmerin in der Sache zu vertreten. Die Versicherung wurde nicht mitverklagt. Es wird in der vorliegenden e-Mail ausdrücklich erwähnt, dass die Versicherungsnehmerin bereits verstorben ist und bald die Übersendung der Sterbeurkunde erfolgen werde.

    Nun hat der Bevollmächtigte sofortige Beschwerde eingelegt, mit Hinweis auf folgende Entscheidung des OLG Stuttgart:
    Mandiert sich für eine im Zeitpunkt der Klagzustellung bereits verstorbene bekl. Partei ein Rechtsanwalt mit dem Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen, so ist für den kostenantrag nach anschließender Klagrücknahme die Existenz dieser Partei zu fingieren (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12.05.04 - XII ZB 226/03, NJW§RR 2004, 1505).

    Von mir noch gefunden:

    Eine nichtexistente Beklagte, die im Streit um ihre Parteifähigkeit zu Lasten des Klägers eine Kostengrundentscheidung erwirkt hat, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu ihren Gunsten die Festsetzung der durch diesen Streit entstandenen Kosten verlangen. (BGH, Beschluss vom 10. 10. 2007 - XII ZB 26/05)

    Was meint ihr dazu?

  • Mal rein praktisch: ein Kfb lautet zugunsten einer Partei. Hier soll also der Kfb zugunsten einer Toten lauten? Oder deren Erben? Und Kosten sind der Beklagtenseite doch auch nicht entstanden. :confused:

  • Hallo, ich wärme den Thread mal wieder auf. :)

    Es erging MB im Juli 2018. Daraufhin legte der RA des Beklagten Widerspruch ein. Im laufenden gerichtlichen Verfahren kam dann irgendwann der Hinweis, dass der Beklagte bereits im Jahr 2000 (!) verstorben ist (Nachweis durch Sterbeurkunde). Die Klägerin nahm daraufhin die Klage zurück und bekam die Kosten auferlegt. Der "PBV" des Beklagten hat natürlich jetzt KFA eingereicht.
    M.M. passt § 239 I ZPO nicht, und wie ich einen der Posts hier verstanden habe, hat der Anwalt kein eigenes Antragsrecht. Ich bin mir aber auch nicht sicher, wie ich eine Zurückweisung passend begründen könnte, insb. im Zusammenhang mit der fiktiven Parteifähigkeit(?).

    Mein einziger Anknüpfungspunkt im Moment ist die Vollmacht, die wohl nicht existieren dürfte. Hat sonst noch jemand Ideen oder sogar Rechtsprechungshinweise?

  • Gebühren werden wohl schon entstanden sein. Diese muss aber nicht der Tote bezahlen. Damit können sie auch nicht zu seinen Gunsten festgesetzt werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Man fragt sich, wie der RA von dem Mahnbescheid erfuhr, um dann Widerspruch einlegen zu können. Insoweit wäre die Glaubhaftmachung seiner Beauftragung (transmortale Generalvollmacht?) erforderlich, um darüber zu entscheiden, ob überhaupt erstattungsfähige Kosten entstanden sein können. Insoweit müssen für die Kostenfestsetzung übrigens Erben namentlich nicht bekannt sein. Eine Festsetzung zugunsten unbekannter Erben wäre zulässig (OLG Koblenz, MDR 2011, 1480 = AGS 2012, 43 = Rpfleger 2012, 267).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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