Vollstreckung Ordnungshaft vom GV eingestellt

  • Hallo, ich habe folgendes Problem & hoffe ihr könnt mir helfen...

    wg Zuwiderhandlung gegen eine titulierte Duldungsverpflichtung wurde durch den Richter Ersatzordnungshaft angeordnet und zugleich Haftbefehl erlassen mit der Klausel, dass die Verhaftung durch einen vom Gericht zu beauftragenden GV zu erfolgen hat.

    Die GVin habe ich mit einem Beschluss nach § 758a IV ZPO beauftragt. Nunmehr teilt sie mir mit, dass der Schuldner zu verschiedenen Tages- & Nachtzeiten nicht angetroffen wurde & sie die ZV deshalb einstellen musste.

    Was kann/muss ich nun weiter veranlassen?
    Wäre die GVin nicht zur Wohnungsöffnung befugt?
    Macht es Sinn den Richter zu bitten den HB aufzuheben & sodann Vorführungsbefehl zu erlassen & die Polizei mit der Verhaftung zu beauftragen?

    Bin ratlos...

  • Es handelt sich um § 890 ZPO (Duldung Zutritt zur Wohnung zwecks Sanierung).

    Hat evtl. jemand Erfahrungswerte ob Verhaftung durch die Polizei erfolgversprechender ist als durch GV?

    Mir ist grade erst aufgefallen, dass die GVin in Ihrer Rechnung 120,00 EUR für einen Schlosser veranschlagt hat. Dürfte wohl darauf schließen lassen, dass die Wohnung geöffnet wurde...

    Also Richtervorlage. Danke Tomoto.

  • Hi, wie ist die Sache ausgegangen. Was hast du veranlasst?

    Ich habe nun auch einen Haftbefehl, der vom Gerichtsvollzieher mit der gleichen Begründung wie bei dir zurückkam.
    Irgendwie weiß ich mir dann auch nicht zu helfen. Einen Antrag nach § 758a IV ZPO habe ich beim Vollstr.gericht noch nicht gestellt. Das könnte die Akte vom Tisch bekommen, aber ich gehe davon aus, dass die Akte dann wieder erfolglos an mich gelangt.. da der Schuldner laut Aussage der Nachbarn nur sehr selten anwesend ist.

    Was hilft, bei wem könnte man ggf. noch anfragen? :gruebel:

  • Beim Vollzug eines Haftbefehls hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger aufzugeben einen richterlichen Beschluss für die Verhaftung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen einzuholen wenn er den Schuldner mehrfach an verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Zeiten nicht angetroffen hat. (§ 758a Abs.4) Eine zwangsweise Öffnung der Wohnung ist aufgrund eines Haftbefehls zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen dass sich der Schuldner in der Wohnung aufhält aber nicht öffnet. Eine richterlichen Beschlusses nach § 758a Abs.1 bedarf es dafür nicht. (siehe § 758a Abs.2 ZPO)

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