Hallo, ich habe folgendes Problem & hoffe ihr könnt mir helfen...
wg Zuwiderhandlung gegen eine titulierte Duldungsverpflichtung wurde durch den Richter Ersatzordnungshaft angeordnet und zugleich Haftbefehl erlassen mit der Klausel, dass die Verhaftung durch einen vom Gericht zu beauftragenden GV zu erfolgen hat.
Die GVin habe ich mit einem Beschluss nach § 758a IV ZPO beauftragt. Nunmehr teilt sie mir mit, dass der Schuldner zu verschiedenen Tages- & Nachtzeiten nicht angetroffen wurde & sie die ZV deshalb einstellen musste.
Was kann/muss ich nun weiter veranlassen?
Wäre die GVin nicht zur Wohnungsöffnung befugt?
Macht es Sinn den Richter zu bitten den HB aufzuheben & sodann Vorführungsbefehl zu erlassen & die Polizei mit der Verhaftung zu beauftragen?
Bin ratlos...