Reihenfolge der Entscheidungen in den Fußnoten einer Diplomarbeit

  • Hallöle!

    Ich hab mal eine Frage zu den Fußnoten bei der Diplomarbeit:

    Mir ist klar, dass ich zuerst die BGH-Entscheidungen, dann die OLG-Entscheidungen usw. in den Fußnoten angeben muss.

    Kann mir einer sagen, ob es eine einheitliche Regelung zur Reihenfolge gibt, wenn ich mehrere BGH-Entscheidungen anführen will?

    Schreibe ich zuerst die neuste Entscheidung auf und danach die älteren oder schreibe ich zuerst die älteste Entscheidung auf und danach die neueren?

    Gibt es diesbezüglich eine feste Regel oder kann das auch von Hochschule zu Hochschule bzw. von Dozent zu Dozent unterschiedlich sein?

    Eine diesbezügliche Regelung finde ich in den mir ausgehändigten Unterlagen zur Erstellung der Diplomarbeit nämlich nicht.

    Ich würde mich freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.

    Gruß

  • Eine einheitliche Regelung gibt es meines Wissens nicht, es ist aber üblich, zuerst die neueren Entscheidungen anzuführen.

  • Danke für die schnelle Antwort.

    Ich hab es bisher auch so gemacht, dass ich erst die neuste und dann die älteren Entscheidungen angeführt habe. Da ich mir jetzt so kurz vor der Abgabe nicht mehr ganz sicher war, wollte ich lieber mal fragen, wie ihr das so seht.

    Dann werde ich es jetzt einfach so lassen.

    Gruß

  • Ich mache es seit jeher genau umgekehrt:

    Zuerst die älteren Entscheidungen und dann nach und nach die neueren bis hin zur neuesten. Wenn man sich in der Literatur so umsieht, dürfte dies auch der ganz überwiegenden Handhabung entsprechen.

    Gleiches (alt vor neu) gilt für die Frage, in welcher Abfolge die Gerichte (samt Entscheidungsanmerkungen) anzugeben sind: RG, KG (alt: KGJ, JFG, OLGE, RJA etc.), BGH, KG (neu)/OLG, LG, AG - wobei man darüber streiten kann, ob man die KG-Entscheidungen aufspaltet.

    Abfolge beim Schrifttum: Gesetzesmaterialien, Kommentare, Aufsätze, Lehrbücher/Handbücher, Dissertationen u.ä.

  • Ich meine, so fürchterlich wichtig ist das nicht, solange man die richtigen Entscheidungen erwischt. :klugschei

    Betrachtet man z.B. Entscheidungszitate in gerichtlichen Entscheidungsbegründungen, wird die von Cromwell genannte Methode fast ausschließlich angewandt. Ich habe in meiner eigenen Entscheidungssammlung die neuesten Entscheidungen an erster Stelle (also "oben" in der Aufzählung) aus der Überlegung heraus, dass die neuesten Entscheidungen am ehesten überzeugen. Ältere kann man ggf. immer noch dazusetzen. Sind irgendwelche Änderungen eingetreten, sind diese ebenfalls in den neuen Entscheidungen berücksichtigt.

  • Ich mache es seit jeher genau umgekehrt:

    Zuerst die älteren Entscheidungen und dann nach und nach die neueren bis hin zur neuesten. Wenn man sich in der Literatur so umsieht, dürfte dies auch der ganz überwiegenden Handhabung entsprechen.

    Gleiches (alt vor neu) gilt für die Frage, in welcher Abfolge die Gerichte (samt Entscheidungsanmerkungen) anzugeben sind: RG, KG (alt: KGJ, JFG, OLGE, RJA etc.), BGH, KG (neu)/OLG, LG, AG - wobei man darüber streiten kann, ob man die KG-Entscheidungen aufspaltet.

    Abfolge beim Schrifttum: Gesetzesmaterialien, Kommentare, Aufsätze, Lehrbücher/Handbücher, Dissertationen u.ä.

    Ja, so unterschiedlich ist es. Ich mache es seit jeher gerade andersherum, Das zeigt, dass es keine einheitliche Vorgabe gibt. Ich meine, dass hier nichts "falsch" gemacht werden kann, wenn man es nur einheitlich durchzieht.

  • Ich werde das jetzt mit der von mir gewählten Reihenfolge so lassen, da ich sonst alles wieder umstellen müsste und da es da sowieso keine einheitliche Meinung zu gibt, hoffe ich mal, dass das dann auch so ok ist.

    Jetzt haben sich gerade für mich noch neue Fragen ergeben:

    Ich habe eine Anmerkung von jemandem zu einer Gerichtsentscheidung als Fußnote in meiner Diplomarbeit verwendet. Vor dieser Anmerkung ist nicht die Entscheidung in Textform dargestellt worden, sondern es ist ausschließlich die Anmerkung zur Entscheidung vorhanden.

    Gebe ich das dann in der Fußnote an mit

    "Anmerkung ... (Name des Autors) zur Entscheidung BGH ..., ... (Zeitschrift und Jahrgang, 1. Seite, Seite auf die ich Bezug nehme)"

    oder

    "... (Name des Autors), ... (Zeitschrift ... (wie oben))".

    Außerdem bin ich mir nicht sicher, ob ich dann diese Anmerkung als so eine Art Aufsatz sehe muss, welche ich dann mit in die Literaturliste aufnehmen müsste.

    Wenn ich jetzt zunächst eine Gerichtsentscheidung habe und anschließend noch eine kurze Anmerkung von jemanden, schreibe ich dann in der Fußnote

    "BGH mit Anmerkung von ..., ... (Zeitschrift und Jahrgang...)"

    oder lasse ich den Zusatz mit Anmerkung von ... weg?

    Kann mir diesbezüglich jemand weiterhelfen?

    Ich glaube wirklich, dass mich diese Diplomarbeit so langsam aber sicher totall bekloppt macht :(
    bin ich froh, wenn ich die endlich abgegeben habe.

  • Ich werde das jetzt mit der von mir gewählten Reihenfolge so lassen, da ich sonst alles wieder umstellen müsste und da es da sowieso keine einheitliche Meinung zu gibt, hoffe ich mal, dass das dann auch so ok ist.

    Wie in den vorherigen Beiträgen schon geschrieben wurde, gibt es dazu keine allgemeinverbindliche Regelung.

    Wenn seitens der FH oder des Prof. "Empfehlungen" mitgeteilt wurden, kann es natürlich nicht schaden, sich daran zu halten. Soweit mir erinnerlich, wird auch sowas gerne in Hinweisen zur Formatierung etc. der Arbeit abgehandelt.

    Ich habe eine Anmerkung von jemandem zu einer Gerichtsentscheidung als Fußnote in meiner Diplomarbeit verwendet. Vor dieser Anmerkung ist nicht die Entscheidung in Textform dargestellt worden, sondern es ist ausschließlich die Anmerkung zur Entscheidung vorhanden.

    Eine Anmerkung steht einem Aufsatz gleich. Das ist meines Erachtens im Literaturverzeichnis aufzunehmen mit Name des Autors, Überschrift der Anmerkung sowie Zeitschrift, Jahrgang und erste Seite der Abhandlung. Im Text werden nur Nachname, Zeitschrift, Jahrgang, erste Seite und Seite, auf die Bezug genommen wird, genannt.

    Wenn ich jetzt zunächst eine Gerichtsentscheidung habe und anschließend noch eine kurze Anmerkung von jemanden, [...]

    Hier gilt meines Erachtens vorstehende Vorgehensweise genauso. Wenn die Anmerkung keine eigenständige Überschrift hat, sondern nur mit "Anmerkung" beginnt, wäre im Literaturverzeichnis als "Überschrift" anzugeben "Anmerkung zu BGH, NJW 2013, 1234" und dann als erste Seite der Anmerkung z.B. NJW 2013, 1235.

  • Es ist nach meiner Ansicht zu unterscheiden:

    Wird eine Entscheidung zitiert und unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung eine Anmerkung veröffentlicht, muss die Seite der Anmerkung nicht nochmals zitiert werden (im folgenden Fall beginnt die Anmerkung auf S. 63):

    BGH Rpfleger 2012, 61 m. Anm. Bestelmeyer.

    -----

    Ist die Anmerkung nicht unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung (in der gleichen oder in einer anderen Zeitschrift) veröffentlicht:

    OLG Dresden Rpfleger 2011, 35 m. Anm. Bestelmeyer Rpfleger 2011, 211.

    Im vorliegenden Fall ist die Anmerkung in der gleichen Zeitschrift wie die Entscheidung veröffentlicht.

    -----

    Wenn man eine in einer Entscheidungsanmerkung enthaltene eigenständige Aussage zitieren will, ohne dass man die Entscheidung selbst zitiert (oder zitieren muss), ist nach meiner Ansicht nicht kenntlich zu machen, dass es sich um eine Anmerkung handelt.

    Also oben im ersten Fall: Bestelmeyer Rpfleger 2012, 63.
    Und im zweiten Fall: Bestelmeyer Rpfleger 2011, 211.

    Die Handhabung ist aber insoweit unterschiedlich.

    -----

    Zitiert man eine Abhandlung und dort eine bestimmte Stelle, ist die erste und die betreffende Seite zu nennen:

    Bestelmeyer Rpfleger 2012, 361, 364.

    Oder: Bestelmeyer Rpfleger 2012, 361, 364 f. (wenn sich die konkreten Ausführungen auf die S. 364 und 365 erstrecken).

    Oder: Bestelmeyer Rpfleger 2012, 361, 364 ff. (wenn sich die konkreten Ausführungen auf mindestens zwei Folgeseiten erstrecken).

  • @Cromwell:

    Die ersten beiden Beispiele sind mir nicht geläufig. Die Zitierweise - bezogen auf die beiden ersten von Dir genannten Beispiele - "Gericht m. Anm. ..." ist meines Erachtens nicht (mehr) verbreitet, wenn sich das Zitat auf die textlich unmittelbar nach der Entscheidung veröffentlichte Anmerkung bezieht.

    Das kann man natürlich auch anders sehen, da es hier kein "richtig" oder "falsch" gibt.

  • Im Zeitalter von Beck-onli*e und anderen juristischen Datenbanken hoffe ich, dass beim Zitieren irgendwann mal dazu übergegangen wird, keine Zeitschriftenstellen mehr zu zitieren, sondern bei Entscheidungen das Gericht, die Entscheidungsart, das Datum und das Aktenzeichen anzugeben. Ich merke es immer wieder, dass es mühsam ist, bei Beck-online und Co. eine Entscheidung zu suchen, von der man beispielsweise nur weiß, dass sie vom KG ist und im JurBüro XY veröffentlicht wurde. In meinen Entscheidungen jedenfalls gebe ich so gut wie keine Zeitschriftenstellen mehr an, sondern eben die genannten Daten.

    Das betrifft aber natürlich die Threadstarterin nicht, ist nur OT am Rande. Aber vielleicht eine Anregung für Kommentarautoren. ;)


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wie die Zitiererei im konkreten Fall an der FH gewünscht wird, wird sich doch sicherlich mit einer einfachen Nachfrage beim Dozenten klären lassen.
    So haben wir es jedenfalls früher ohne ausufernde Diskussion in Zeiten ohne Internet gehalten.

  • Im Zeitalter von Beck-onli*e und anderen juristischen Datenbanken hoffe ich, dass beim Zitieren irgendwann mal dazu übergegangen wird, keine Zeitschriftenstellen mehr zu zitieren, sondern bei Entscheidungen das Gericht, die Entscheidungsart, das Datum und das Aktenzeichen anzugeben. Ich merke es immer wieder, dass es mühsam ist, bei Beck-online und Co. eine Entscheidung zu suchen, von der man beispielsweise nur weiß, dass sie vom KG ist und im JurBüro XY veröffentlicht wurde. In meinen Entscheidungen jedenfalls gebe ich so gut wie keine Zeitschriftenstellen mehr an, sondern eben die genannten Daten.

    Diese Verfahrensweise lehne ich aus grundsätzlichen Erwägungen ab.

    Für jemanden, der keinen -kostenpflichtigen- Zugang zu den diversen Online-Diensten hat (also praktisch für alle Privatpersonen), sind Entscheidungen schlichtweg nicht mehr nachlesbar, wenn sie nur noch unter Angabe von Gericht und Aktenzeichen zitiert werden, oder er muss sie im Internet (z.B. bei dejure.org) erst selbst suchen. Dies ist nicht Sinn und Zweck eines Zitats, auch wenn diese Unsitte mittlerweile weit verbreitet ist.

    Man kann daher bestenfalls darüber diskutieren, neben den Fachzeitschriften-Fundstellen auch das Aktenzeichen anzugeben. So wird es auch von diversen Fachzeitschriften in der eigenen Zitierweise gehandhabt. Die "nackte" Zitierung von Gericht und Aktenzeichen bleibt dann nur noch für die unveröffentlichten Entscheidungen übrig.

  • So unterschiedlich können Gewohnheiten sein ... Ich selbst verbringe sehr viel mehr Zeit im Internet als in (gut bestückten) Bibliotheken. Mein Wunsch wäre es, dass zumindest alle OLG- Entscheidungen im Internet veröffentlicht würden.

    Auch nervt es mich, wenn ich erst langwierig recherchieren muss, weil der eine Autor die Entscheidung als Rpfleger 2012, 329 zitiert, der zweite als BGH NJW 2012, 1142, der dritte als DNotZ 2012, 445, der vierte als NotBZ 2012, 172, der fünfte als MDR 2012, 429, der sechste als WM 2012, 591, der siebte als ZfIR 2012, 312. Woher soll ich wissen, dass es sich dabei je um BGH, 03.02.2012 - V ZR 133/11 handelt? Angesichts der Vielzahl einschlägiger Fachzeitschriften ufern die Fußnoten (ganz unnötig) aus, wenn man sämtliche Veröffentlichungen mit angeben will. Angesichts dessen ist die Angabe von Aktenzeichen und Datum der Entscheidung als eindeutige Quelle unentbehrlich.


  • Man kann daher bestenfalls darüber diskutieren, neben den Fachzeitschriften-Fundstellen auch das Aktenzeichen anzugeben. So wird es auch von diversen Fachzeitschriften in der eigenen Zitierweise gehandhabt. Die "nackte" Zitierung von Gericht und Aktenzeichen bleibt dann nur noch für die unveröffentlichten Entscheidungen übrig.

    Auch die Obergerichte zitieren in ihren Entscheidungen auf diese Weise.
    Beispiel : BVerfG inseinem Beschluss betr. Medienplätze im NSU-Prozess - 1 BvR 990/13 - vom 12. April 2013 :
    "..................Auch ist der Nachteil für die allgemeine Öffentlichkeit, der dadurch entsteht, wenn mit einem Zusatzkontingent einige wenige Plätze der Saalöffentlichkeit bestimmten Medienvertretern zur Verfügung gestellt würden, verhältnismäßig geringer, da die allgemein zu vergebenden Sitzplätze noch nicht konkretisiert sind und entsprechend den hierfür geltenden Maßstäben nach wie vor ein angemessener Teil der im Sitzungssaal verfügbaren Plätze dem allgemeinen Publikum vorbehalten bleibt (vgl. insofern BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069 <1071>; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 -, NJW 2006, S. 1220 <1221>............)

    Was ein Obergericht sich selbst zumutet, sollte wohl jedem vernünftigen Autoren auch zugemutet werden können - oder sind solche Leute etwas Besseres ?
    Ich finde jedenfalls eine schludrige Zitierweise, bei der ich lange suchen oder gar recherchieren muss, als Zumutung - gelinde gesagt :)

  • Es ist unmöglich, es in diesem Bereich allen recht zu machen.

    Der erste Leser hätte gern einfach Gericht, Datum und Az. angegeben, damit er einfach im Internet nachlesen kann. Zumindest bei den BGH-Entscheidungen ab 2000 wäre das durchaus diskutabel, da dessen Entscheidungen auf der Internetseite des BGH kostenfrei (und ungekürzt und uninterpretiert) einsehbar sind. Aber sonst ...

    ... der zweite Leser hätte gern eine Quelle aus dem Bereich der Notarzeitschriften angegeben ...

    ... der dritte, da diese bei den Gerichten eher selten sind, Rpfleger oder NJW ...

    ... der vierte hätte aus diesem Grunde gerne einfach alle Fundstellen nebst Entscheidungsdatum und Az. ...

    ... während da dann wieder der Verlag rebelliert, weil seiner Ansicht nach ein oder maximal zwei Fundstellen (vorzugsweise natürlich aus dem Verlagsprogramm) ausreichend sind (im Gegensatz zur Seitenzahl, die für das Werk vorgesehen ist) ...

    Wenn ich mir den Rechtsprechungsthread im Grundbuchbereich ansehe, fasziniert mich, dass es dort etliche Entscheidungen gibt, die nur im Internet zu finden sind (oft auf frei zugänglichen Seiten, siehe dortige Verlinkungen), viele, die in ein bis nur zwei Fachzeitschriften erscheinen (in denen dann aber meist querbeet, recht unfangreich scheinen mir dort immerhin die NJOZ und die FGPrax), und einige wenige, die dann in fünf oder mehr erscheinen (bei insgesamt zwölf Fachzeitschriften, die ich mehr oder weniger regelmäßig abchecke).

    Im konkreten Fall bleibt daher nur zu fragen, was der "Brötchengeber" (der Verlag, die Fachzeitschrift, die Schule) denn am liebsten hätte.

    Ganz abgesehen davon, dass der Verfasser selbst erst mal die entsprechende Entscheidungssammlung zur Verfügung haben müsste ... diejenigen, die noch eine JFG oder KGJ ihr eigen nennen, dürften an der Zahl langsam überschaubar werden. Selbst wenn man in der Uni-Bibliothek danach fragt, erntet man nicht selten erst mal verständnislose Blicke. Das kann dann wieder ein Grund dafür sein, dass solche alten, dort (oder woanders) auffindbaren Entscheidungen nur noch zitiert, aber nicht mehr gelesen werden, was nach einem neueren Aufsatz zum Thema "trans- und postmortale Vollmachten" auch zu seltsamen Ergebnissen führen kann ... ;)

    Ganz abgesehen davon, dass höchstens OLG-Bibliotheken sich den Luxus leisten (können), viele oder gar alle Fachzeitschriften zu abonnieren.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es ist unmöglich, es in diesem Bereich allen recht zu machen.

    Der erste Leser hätte gern einfach Gericht, Datum und Az. angegeben, damit er einfach im Internet nachlesen kann. Zumindest bei den BGH-Entscheidungen ab 2000 wäre das durchaus diskutabel, da dessen Entscheidungen auf der Internetseite des BGH kostenfrei (und ungekürzt und uninterpretiert) einsehbar sind. Aber sonst ...

    ... der zweite Leser hätte gern eine Quelle aus dem Bereich der Notarzeitschriften angegeben ...

    ... der dritte, da diese bei den Gerichten eher selten sind, Rpfleger oder NJW ...

    ... der vierte hätte aus diesem Grunde gerne einfach alle Fundstellen nebst Entscheidungsdatum und Az. ...

    Richtig !

    Da aber kein Autor vorhersehen kann, welcher der oben beschriebenen Lesertypen seinen Aufsatz mit Interesse liest, sollte er doch alle ihm verfügbaren Daten und Fundstellen angeben, das ist doch im Vergleich zum Erstellen eines Aufsatzes noch die geringste Mühe, wird aber von jedem Leser sehr gedankt ;)

  • Zitat

    Auch die Obergerichte zitieren in ihren Entscheidungen auf diese Weise.
    Beispiel : BVerfG inseinem Beschluss betr. Medienplätze im NSU-Prozess - 1 BvR 990/13 - vom 12. April 2013 :
    "..................Auch ist der Nachteil für die allgemeine Öffentlichkeit, der dadurch entsteht, wenn mit einem Zusatzkontingent einige wenige Plätze der Saalöffentlichkeit bestimmten Medienvertretern zur Verfügung gestellt würden, verhältnismäßig geringer, da die allgemein zu vergebenden Sitzplätze noch nicht konkretisiert sind und entsprechend den hierfür geltenden Maßstäben nach wie vor ein angemessener Teil der im Sitzungssaal verfügbaren Plätze dem allgemeinen Publikum vorbehalten bleibt (vgl. insofern BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, S. 1069 <1071>; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 -, NJW 2006, S. 1220 <1221>............)

    Was ein Obergericht sich selbst zumutet, sollte wohl jedem vernünftigen Autoren auch zugemutet werden können - oder sind solche Leute etwas Besseres ?
    Ich finde jedenfalls eine schludrige Zitierweise, bei der ich lange suchen oder gar recherchieren muss, als Zumutung - gelinde gesagt :)

    Das hat mit "schludriger Zitierweise" nichts zu tun.

    Unentbehrlich ist auf jeden Fall, dass man die Fundstelle seiner Entscheidung angibt (Entscheidungssammlung, Zeitschrift, zur Not auch juris).

    Ob auch Entscheidungsdatum und Aktenzeichen angegeben wird, wird selbst von den Obergerichten unterschiedlich gehandhabt.

    Z.B. OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013 - 2 U 7/12, IWW:
    "Zwar besteht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden für den Fall, dass trotz getroffener Lastschriftabrede eine Rücklastschrift erfolgt und der Kunde diese zu vertreten hat. Ein solcher Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Schuldner hat nach einer getroffenen Lastschriftabrede für die Einlösung einer ordnungsgemäß eingereichten Lastschrift zu sorgen (BGH NJW 2009, 3570). Verletzt er diese Pflicht, etwa, indem er keine ausreichende Deckung auf seinem Konto vorhält, kann der Gläubiger den ihm hieraus entstandenen Schaden ersetzt verlangen (BGH NJW 2009, 3570)."

    oder

    BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2576/11 –, juris:
    Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter „unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“ sein. Die so umschriebene sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann (BVerfGE 14, 56 <69>; BVerfGK 8, 395 <399>), wobei Art. 97 Abs. 1 GG jede vermeidbare auch mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahme der Exekutive auf die Rechtsstellung des Richters verbietet (siehe BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 -, juris, Rn. 7; BVerfGE 12, 81 <88>; 26, 79 <93>; 55, 372 <389>).

    Das Zitieren unter der Angabe lediglich von Datum/Aktenzeichen ist unüblich, unpräzise und unwissenschaftlich, da nicht angegeben wird, wo man nun die Entscheidung hergenommen hat. Manchmal werden Entscheidungen nur gekürzt wiedergegeben oder die Entscheidung ist im Internet überhaupt nicht verfügbar (ggfs. auch nicht in juris/beck-online).

    Ich zitiere -soweit für mich verfügbar und dort veröffentlicht- vorrangig die Entscheidungssammlung des Gerichts (BGHZ, BVerfGE, OLGR). Wenn dort nicht verfügbar suche ich mir die bekannteste verfügbare Zeitschrift (NJW, dann MDR usw.) aus.

    "Langwierig recherchieren" muss man i.Ü. auch ohne Angabe von Aktenzeichen nicht, weil sowohl juris als auch beck-online (eingeschränkt auch dejure) die Zeitschriftenfundstelle als Suchkriterium akzeptieren. ;)

    Was mir auch immer wieder auffällt ist, dass Kommentare ohne Angabe des jeweiligen Kommentators zitiert werden. Z.B. "Zöller, § 91 ZPO, Rn. 3". Richtig wäre "Zöller/Herget".

    Soweit es mehrere übliche Zitierweisen gibt achte ich darauf, dass wenigstens Einheitlichkeit in meiner Entscheidung/ Aufsatz/ Hausarbeit vorliegt. Werden Entscheidungen in Zeitschriften veröffentlicht erfolgt meist sowieso Anpassung an die übliche Zitierweise der Zeitschrift.

    Zitat

    Ganz abgesehen davon, dass der Verfasser selbst erst mal die entsprechende Entscheidungssammlung zur Verfügung haben müsste ... diejenigen, die noch eine JFG oder KGJ ihr eigen nennen, dürften an der Zahl langsam überschaubar werden. Selbst wenn man in der Uni-Bibliothek danach fragt, erntet man nicht selten erst mal verständnislose Blicke. Das kann dann wieder ein Grund dafür sein, dass solche alten, dort (oder woanders) auffindbaren Entscheidungen nur noch zitiert, aber nicht mehr gelesen werden, was nach einem neueren Aufsatz zum Thema "trans- und postmortale Vollmachten" auch zu seltsamen Ergebnissen führen kann ... ;)

    Ganz abgesehen davon, dass höchstens OLG-Bibliotheken sich den Luxus leisten (können), viele oder gar alle Fachzeitschriften zu abonnieren.

    Ich habe Zugriff auf ca. 300-400 juristische Fachzeitschriften. Selbst in dieser Auswahl fehlt doch einiges (z.B. AGS, RVG professionell, ZVI). Die meisten dürften eine sehr viel geringere Auwahl haben.

    Aber natürlich sollte man die Zeitschriftenfundstellen, die man zuitiert, auch selbst geprüft haben. Wenn mal wieder jemand zitiert: "AG Kentzingen AGS xx,xx) frage ich mich doch, ob dieser tatsächlich die AGS vorliegen hatte oder ob es sich nicht eher um copy&paste aus juris o.ä. handelt. ;)

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Da aber kein Autor vorhersehen kann, welcher der oben beschriebenen Lesertypen seinen Aufsatz mit Interesse liest, sollte er doch alle ihm verfügbaren Daten und Fundstellen angeben, das ist doch im Vergleich zum Erstellen eines Aufsatzes noch die geringste Mühe, wird aber von jedem Leser sehr gedankt ;)


    ... außer ggf. vom Lektor / Herausgeber, siehe auch hier:

    Werden Entscheidungen in Zeitschriften veröffentlicht erfolgt meist sowieso Anpassung an die übliche Zitierweise der Zeitschrift.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat:
    "Mir ist klar, dass ich zuerst die BGH-Entscheidungen, dann die OLG-Entscheidungen usw. in den Fußnoten angeben muss.

    Kann mir einer sagen, ob es eine einheitliche Regelung zur Reihenfolge gibt, wenn ich mehrere BGH-Entscheidungen anführen will?

    Schreibe ich zuerst die neuste Entscheidung auf und danach die älteren oder schreibe ich zuerst die älteste Entscheidung auf und danach die neueren?

    Gibt es diesbezüglich eine feste Regel oder kann das auch von Hochschule zu Hochschule bzw. von Dozent zu Dozent unterschiedlich sein"

    Imho ist die Frage zwar verständlich, aber falsch gestellt !
    Wenn es um ein Zitat geht, sollte es dazu dienen, die Darstellung von Lehre (dann Lehrbuch oder Aufsatz zitiieren) und Rechtsprechung zu belegen. Wenn der BGH zitiert wird, weil ich dies in der Bearbeitung brauche, gebe ich die Entscheidung an. Wenn ich ein OLG-Zitat brauche, gebe ich dies an. Wenn ich eine AG-Entscheidung brauche, gebe ich diese an. Da gibt es keine Abstufung. Zu "älter" und "neuer" kann ich nur sagen, dass es auf die Darstellung der Arbeit ankommt. Eine Sentenz wie " wie bereits das Reichsgericht feststellte und der BGH in neuester Judikatur bestätige"... da geht kein "Neu vor Alt", da muss ich dann schon RGZ zuerst nennen und dann die BGHZ.
    Zu den Zitaten aus Zeitschriften: in einer wissenschaftlichen Arbeit sind zunächst die RGZ, BGHZ und OLGZ zu nennen ( so jedenfalls mein möglicherweise nicht mehr zeitgemäßer Standard). Was angesagt sein dürfte, ist ein = NJW (oder anderes) anzugeben. Sofern die betreffende Entscheidung in einer Fachzeitschrift veröffentlicht wurde mit einer Anmerkung, dann natürlcih = NJW... m.A.v. ....). Sofern man aber die Anmerkung kritisch hinterfragen will (oder muss) dann ist sich im Rahmen der Arbeit auch mit dieser Anmerkung auseinanderzusetzen.

    Bei Aufsätzen bietet sich natürlich an, die Zeitschriftenzitate der Zeitschrift zu bevorzugen, an mensch den Ausatz schickt.

    Es kommt halt ein wenig auf den Adressaten des Werks an. Ich kann mir nicht denken - sollte sich dies geändert haben, bitte ich um freundlichen Hinweis - dass sich ein Korretkurassistent dafür interessert, das eine korrekt gegebenes Zitat noch mit = NJW..., NZG... ZInsO....NZI, InVO (der Kollege der 600 Fachzeitschriften zur Verfügung hat, könnte dies nun entsprechend ergänzen) nur aus Fleißarbeit angegeben wird.

    ABER: hier würd ich mal den Dozenten fragen, wie er es - als Adressat denn nun will....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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