Zustimmung Verkauf WEG

  • Guten Morgen!

    Im Bestandsverzeichnis heißt es:
    "Der Wohnungseigentümer bedarf zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung der Mehrheit der Sondereigentümer. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Verkaufsanzeige beim Verwalter verweigert wird."

    Als Nachweis wird nun eine beglaubigte Erklärung des Verwalters vom 14.08.2012 eingereicht:
    " Der Eingang der Verkaufsanzeige bei der Hauverwalterin erfolgte am 23.07.2012. Innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Verkaufsanzeige ist eine Verweigerung der Zustimmung durch die Sondereigentümer nicht erfolgt."

    Folgende Probleme/Fragen:
    -Ist eine solche Bestätigung des Verwalters grundsätzlich ausreichend?
    - Zum Zeitpunkt der Erklärung, ist ein Monat doch noch gar nicht rum??

  • Auf Anhieb würde ich sagen, dass die Bestätigung des Verwalters grds. ausreichend ist. Er ist zur Entgegennahme der empfangsbedürftigen Erklärung zuständig, wie er auch für den Erhalt rückständiger Wohngelder zuständig ist. Letzteres kann er in einer löschungsfähigen Quittung, die zur Löschung von Zwangshypotheken der Wohnungseigentümergemeinschaft geeignet ist, bestätigen. Zumal beides auch keine rechtliche Würdigung eines Vorgangs darstellt. Wenn die Erklärung aber nachweislich falsch ist, weil der Monat noch nicht vorüber ist, reicht die Bestätigung natürlich nicht.

  • Wenn man die Entscheidung des BGH zur Löschung einer von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre erfassten Sicherungshypothek liest (Rpfleger 2012, 613-615), könnte man Zweifel bekommen. M. E. müsste dir die Nichtverweigerung durch eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 I S. 2 GBO nachgewiesen werden, das dürfte für den Verwalter jedoch nicht möglich sein.

  • Der Fristbeginn ist formgerecht nachweisbar durch Vorlage des Gerichtsvollzieherprotokolls über die Zustellung, wenn dieser die Verkaufsanzeige zugestellt hat. Eine Erklärung des Verwalters über den Eingangszeitpunkt würde ich als Ersatz nicht ausreichen lassen. Die Stellung als Verwalter im Zeitpunkt des Zugangs kann wie üblich durch Bestellungsprotokoll nachgewiesen werden.


    Ein Negativattest über die nicht fristgerechten Widersprüche der Miteigentümer gegen den Verkauf kann der Verwalter nicht erteilen. Woher soll er denn wissen, ob nicht zum Beispiel mehrere Miteigentümer dem Verkäufer im Hausflur ihr Veto mitgeteilt haben. Hier kämen allenfalls bezeugende Urkunden sämtlicher Miteigentümer in Betracht.

  • Ich hänge meine Frage hier mal an:

    Nach der Teilungserklärung soll zur Veräußerung die Zustimmung des Verwalters bzw. der anderen Miteigentümer erforderlich sein. Hiernach könnte im Veräußerungsfall ausgewählt werden, ob die erforderliche Zustimmung durch den Verwalter oder die übrigen Wohnungseigentümer erbracht wird. Zulässig?

  • Ich hänge meine Frage hier mal an:

    Nach der Teilungserklärung soll zur Veräußerung die Zustimmung des Verwalters bzw. der anderen Miteigentümer erforderlich sein. Hiernach könnte im Veräußerungsfall ausgewählt werden, ob die erforderliche Zustimmung durch den Verwalter oder die übrigen Wohnungseigentümer erbracht wird. Zulässig?


    Ja!

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