Teilungsversteigerung: Pfändung GbR

  • Hallo zusammen,
    bräuchte mal Euren Rat.

    Eingetragener Eigentümer im Grundbuch: Eheleute (M und F) in GbR, somit also die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Finanzamt (FA) beantragt Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. FA hat Gesellschaftanteil des M gepfändet (einschließlich Anspruch auf Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses, Auseinandersetzung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,...). In der Pfändung- und Einziehungsverfügung wurde die sofortige Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ausgesprochen. Pfändung- und Einziehungsverfügung wurde an die GbR zugestellt.

    Pfändung ist also wirksam erfolgt. Kündigung gemäß § 725 BGB wurde nachgewiesen.
    Ob es eine Fortsetzungsklausel gibt, ist nicht bekannt.

    Meine Frage: Ist das Bestehen einer Fortsetzungsklausel hier überhaupt noch wichtig. Scheidet die Anordnung einer TV nicht ohnehin aus?

    Ohne Fortsetzungsklausel: Gesellschaft ist aufgelöst, erlischt jedoch nicht, sondern wird automatisch Abwicklungsgesellschaft (§ 730 BGB). Alle Gesellschafter sind gemeinschaftlich Abwickler/Liquidatoren (Gesamtgeschäftsführungsbefugnis). Antrag auf TV ist von sämtlichen Liquidatoren zu stellen. Antrag der F fehlt. Antrag auf TV ist zurückzuweisen (siehe auch AG Dortmund, Beschluss vom 15.09.2011 - 273 K 033/11).

    Mit Fortsetzungsklausel: Entweder tritt ein Dritter ein. Dann wäre Gesellschaft nicht aufgelöst und TV nicht möglich.
    Oder verbleibender Gesellschafter (F) übernimmt Gesellschaftsvermögen als Gesamtrechtsnachfolger. Wie wäre die TV in diesem Falle zu beurteilen? M.E. wäre F dann Alleineigentümerin. Aus diesem Grunde würde eine TV ausscheiden.

    Wie seht Ihr das? Müsste ich das FA wegen einer Fortsetzungsklausel noch anschreiben oder ist der Antrag unabhängig vom Bestehen einer Fortsetzungsklausel zurückzuweisen?
    (Ich hatte das FA bereits angeschrieben und um Rücknahme gebeten.)

  • Dann würde es nie zu einer Teilungsversteigerung kommen können. Die Gesellschafter haben nach Kündigung das Recht zur Durchführung der Auseinandersetzung. Und genau dieses Recht hat der Gl. gepfändet und setzt es nun durch. Sollte im Gesellschaftervertrag etwas anderes vereinbart worden sein, müssen dann die verbliebenden Gesellschafter nach 771 ZPO vorgehen.
    Es genügt auch nur der Antrag eines Gesellschafters. Wäre ein Antrag aller Gesellschafter notwendig, würde die TV für eine GbR idR ins Leere laufen. Der andere Gesellscahfter könnte ja immer blockieren.

    Also ich sehe kein Problem an der AO, wenn die Pfändung ordnungsgemäß nachgewiesen und das Ersuchen korrekt ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke für Deine Antwort.

    Die Entscheidung des AG Dortmund fand ich recht logisch. Folgt man dieser Entscheidung, hieße es tatsächlich im Ergebnis, dass eine Teilungsversteigerung in derartigen Fällen nicht mehr möglich wäre. Dies kann irgendwie nicht richtig sein.

    Wie sieht eigentlich das Rubrum im Anordnungsbeschluss aus (Ast.: Pfändungsgläubiger für M, Agegn: F)?

  • So sieht mein AO-Beschluss aus. Da wird der Antragsteller weiter unten direkt ausgewiesen.

    Im Grundbuch von , Blatt ist auf die Namen der
    #
    als Eigentümer in folgender Grundbesitz eingetragen

    Bestandsverzeichnis:
    lfd. Nr. , Gemarkung , Flur , Flurstück , , zu m² .

    Auf Antrag wird zur Aufhebung der Gemeinschaft die

    Z w a n g s v e r s t e i g e r u n g

    des genannten Grundbesitzes

    a n g e o r d n e t .

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Süßer, ich mag Dich echt gern leiden, aber die S... Zeitung ist kaum in irgenteiner Bibliothek zu kriegen. Nicht mal hier in Halle an der Uni. Meine Bibliothekarin bettelt immer am OLG Dresden. Können die Leute mit den wichtigen Themen ihre Aufsätze nicht im Rpfl-Forum veröffentlichen.

    Das war jetzt Frust, sei nicht böse. :oops:

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Süßer, ich mag Dich echt gern leiden, aber die S... Zeitung ist kaum in irgenteiner Bibliothek zu kriegen. Nicht mal hier in Halle an der Uni. Meine Bibliothekarin bettelt immer am OLG Dresden. Können die Leute mit den wichtigen Themen ihre Aufsätze nicht im Rpfl-Forum veröffentlichen.

    Das war jetzt Frust, sei nicht böse. :oops:

    Das liegt aber nicht an der Zeitung, sondern an der Uni.
    Da die Autoren nicht nur für Ruhm, Ehre und Vaterland schreiben,
    besteht der Verlag auf die Urheberrechte, m.E. auch völlig zu Recht.
    Auch die patenten Schriftleiterinnen und weitere wollen und können
    nicht ehrenamtlich arbeiten - sorry. Der Verlag bietet aber den
    Down-Load kostengünstig an.

    Und nur für Sie - ich hab noch ein Freiexemplar der Z4, das per PN angefordert werden kann.

  • Der Post war nicht wirklich ernst gemeint und der bloße Frust, dass LSA nicht in der Lage ist 1x im Land die Zeitung zu beziehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der zitierten Rechtsauffassung von Becker stimme ich zu.

    Da die GbR rechtsfähig ist, fehlt es schon an einer Eigentümergemeinschaft, die mittels Versteigerung auseinandergesetzt werden könnte.

    Anderer Ansicht - wen wundert's? - aber nun der BGH, V ZB 198/12 (Entscheidung dankenswerterweise von "La Flor de Cano" ausgegraben worden),
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…191&pos=0&anz=1

    Ich bin froh drum. Der Schaffung von nicht verwertbarem Vermögen durch Schuldner stand ich entsetzt gegenüber.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!