Hallo zusammen,
bräuchte mal Euren Rat.
Eingetragener Eigentümer im Grundbuch: Eheleute (M und F) in GbR, somit also die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Finanzamt (FA) beantragt Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. FA hat Gesellschaftanteil des M gepfändet (einschließlich Anspruch auf Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses, Auseinandersetzung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,...). In der Pfändung- und Einziehungsverfügung wurde die sofortige Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ausgesprochen. Pfändung- und Einziehungsverfügung wurde an die GbR zugestellt.
Pfändung ist also wirksam erfolgt. Kündigung gemäß § 725 BGB wurde nachgewiesen.
Ob es eine Fortsetzungsklausel gibt, ist nicht bekannt.
Meine Frage: Ist das Bestehen einer Fortsetzungsklausel hier überhaupt noch wichtig. Scheidet die Anordnung einer TV nicht ohnehin aus?
Ohne Fortsetzungsklausel: Gesellschaft ist aufgelöst, erlischt jedoch nicht, sondern wird automatisch Abwicklungsgesellschaft (§ 730 BGB). Alle Gesellschafter sind gemeinschaftlich Abwickler/Liquidatoren (Gesamtgeschäftsführungsbefugnis). Antrag auf TV ist von sämtlichen Liquidatoren zu stellen. Antrag der F fehlt. Antrag auf TV ist zurückzuweisen (siehe auch AG Dortmund, Beschluss vom 15.09.2011 - 273 K 033/11).
Mit Fortsetzungsklausel: Entweder tritt ein Dritter ein. Dann wäre Gesellschaft nicht aufgelöst und TV nicht möglich.
Oder verbleibender Gesellschafter (F) übernimmt Gesellschaftsvermögen als Gesamtrechtsnachfolger. Wie wäre die TV in diesem Falle zu beurteilen? M.E. wäre F dann Alleineigentümerin. Aus diesem Grunde würde eine TV ausscheiden.
Wie seht Ihr das? Müsste ich das FA wegen einer Fortsetzungsklausel noch anschreiben oder ist der Antrag unabhängig vom Bestehen einer Fortsetzungsklausel zurückzuweisen?
(Ich hatte das FA bereits angeschrieben und um Rücknahme gebeten.)