Berh für Widerspruch gegen alten AsylBescheid?

  • Der Antragsteller bekommt schon die Leistungen, die gesetzlich vorgesehen sind.
    Dafür, dass das Gesetz geändert wird, dafür gibt es Verbände, die dies einbringen können ( Flüchtlingsrat ? Sozialverbände? ) und einmal als eine Art Musterverfahren klagen (bzw. einmal einen Rechtsanwalt bezahlen ).

  • Der Antragsteller bekommt schon die Leistungen, die gesetzlich vorgesehen sind.
    Dafür, dass das Gesetz geändert wird, dafür gibt es Verbände, die dies einbringen können ( Flüchtlingsrat ? Sozialverbände? ) und einmal als eine Art Musterverfahren klagen (bzw. einmal einen Rechtsanwalt bezahlen ).

    Ich dachte es geht um die Frage, ob das Gesetz verfassungswidrig ist. :gruebel:
    Das kann nur auf dem Rechtsweg geklärt werden.

    Welche der vom BerHG genannten Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe deiner Meinung nach nicht vorliegt verstehe ich immer noch nicht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Erachtet der Antragsteller die Freibeträge für verfassungswidrig, so kann er beim Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Beschwerde einreichen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Sollte er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen wollen, kann er dort PKH beantragen. Einen Schein würde ich nicht erteilen.

    Die Bewilligung von Beratungshilfe scheitert für mich an dem Vergleich, ob ein verständige, nicht bedürftige Partei ihre Rechte in gleicher Weise geltend machen würde.

  • Erachtet der Antragsteller die Beträge bereits vor der Beratung durch den Rechtsanwalt für verfassungswidrig oder ist das erst das Ergebnis der Beratung?
    Bevor eine Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben werden kann, muss der Rechtsweg erschöpft sein. Warum sollte sich der Antragsteller nicht darüber beraten lassen dürfen?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Erachtet der Antragsteller die Freibeträge für verfassungswidrig, so kann er beim Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Beschwerde einreichen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Sollte er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen wollen, kann er dort PKH beantragen. Einen Schein würde ich nicht erteilen.

    Die Bewilligung von Beratungshilfe scheitert für mich an dem Vergleich, ob ein verständige, nicht bedürftige Partei ihre Rechte in gleicher Weise geltend machen würde.

    Nach Prüfung der objektiven Voraussetzungen folgt m.E. n. der Vergleich. Bei pauschalen Einwendungen gegen einen Bescheid (Freibetrag reicht zum Leben nicht, die Bescheide sind immer falsch, alles verfassungswidrig) ziehe ich die Grenze. Anderenfalls würden wohl 99% der Betroffenen einen Schein erhalten (1% hat die Rechtsmittelfrist deutlich verstreichen lassen )

  • Wenn es nur pauschale Behauptungen geht, kann natürlich keine Beratungshilfe bewilligt werden.

    Sobald das aber etwas substantiiert ist, wird man um eine Bewilligung wohl nicht herum kommen. Eine detailierte Prüfung soll ja gerade erst durch die Beratungshilfe ermöglicht werden.

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    Zitat Josef Dörndorfer

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