Hallo,
ich bräuchte noch einmal euer Wissen bzw. eure Meinung.
Das BVerfG hat im Juli 2012 wohl die Leistungen für Asylbewerber als unzureichend und verfassungswidrig erklärt.
Daraufhin legt ein RA Widerspruch gegen einen Asylbewerberleistungsbescheid von 2009 ein und verweist auf die Entscheidung des BverfG und beantragt weiter die Nachzahlung seit 2011 und die Gewährung verfassungskonformer Leistungen ab sofort.
Das ganze wird mir jetzt zur Bewilligung von Beratungshilfe vorgelegt.
Irgendwie finde ich, dass ich den Antrag zurückweisen muss.
Denn
1. der Bescheid von 2009 ist definitiv bestandskräftig (weil widerspruchsfrist von 1 Monat laaaaange abgelaufen), sodass der Widerspruch von Anfang an unsinnig war.
2. eigentlich hat der Rechtsanwalt doch nur einen neuen Antrag gestellt, den der Rechtssuchende auch selbst hätte stellen können.
Seht ihr das genauso? Oder findet ihr dass man gegen einen 4 Jahre alten Bescheid, aus dem auch ersichtlich ist, dass es ein auf Dauer wirkender Bescheid ist, noch widerspruch einlegen kann/sollte?
Beratungshilfe ist echt nicht mein Steckenpferd
Vielen Dank im Voraus!