vors. unerl. Handl. KFB, § 850 f ZPO

  • Hallo Forengemeinde, wir haben in einem Strafverfahren den Nebenkläger vertrete. Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Weiter wurden ihm in dem Urteil auch die Kosten des Nebenklägers auferlegt. Ein KFB des Strafgerichts liegt vor. Im Zuge der Vollstreckung habe ich festgestellt, dass der KFB keinen Hinweis auf die vorsätzlich unerlaubte Handlung enthält. Bevor ich einen Pfüb beantragt habe, habe ich mit der zuständigen Rechtspflegerin vom Vollstreckungsgericht Kontakt aufgenommen, ob ihr für den Antrag nach § 850 f ZPO der KFB zusammen mit dem Urteil ausreicht. Nach Rücksprache mit weiteren Kollegen sagte sie mir, dass sich der Hinweis aus dem Vollstreckungstitel ergeben muss. Aus Zeitgründen habe ich zunächst einen "normalen" Pfüb (Gehalt) beantragt. Bei dem Strafgericht habe ich nun beantragt, dass noch ein entsprechender Vermerk in den KFB aufgenommen werden soll. Die Rechtspflegerin vom Strafgericht teilt jetzt mit, dass kein Rechtsschutzinteresse besteht. Ob die Voraussetzungen des § 850 f ZPO vorliegen, hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen. Wir möchten den Antrag zurücknehmen und verweist auch gleich auf die Beschwerdemöglichkeit beim Vollstreckungsgericht. Kann mir jemand aus der Zwickmühle helfen? Warum funktioniert die Zeilenschaltung nicht?

  • Das "Privileg" der unerlaubten Handlung erstreckt sich nicht auf die Kosten. Am besten mal im Zöller nachlesen. Ich glaube Randnummer 8 zu § 850f ZPO (hab ihn gerade nicht zur Hand :-)) Also ist der KFB so richtig wie er erteilt wurde und auch das Vollstreckungsgericht hat sich richtig verhalten....

  • Die Kosten der Nebenklage fallen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Urteil vom 21.7.2011 -IX ZR 151/10-) nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850f II ZPO.
    Prozesskosten können darunter fallen, wenn ein entsprechender materiellrechtlicher Anspruch zu Grunde lag (BGH aaO).

    Siehe auch BGH Beschluss vom 10.3.2011 -VII ZB 70/08-, das Privilöeg des § 850f II ZPO gilt auch für die Zinsen, die Kosten des Erkenntnisverfahrens und die Kosten im Sinne dews § 788 ZPO.

  • Danke für die Antworten. Die zweite BGH-Entscheidung war mir nicht bekannt. Wenn ich das richtig verstehe, können die Kosten aus einem KFB im Zivilverfahren (wenn die v. u. H. im Urteil festgestellt ist) gem. § 850 f ZPO vollstreckt werden. Der Nebenkläger im Strafverfahren hat mit seinem KFB Pech? Angenommen ich hätte einen KFB aus dem Zivilverfahren, müsste das Prozessgericht den Vermerk bezüglich der v. u. H. auf dem KFB anbringen oder muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob § 850 f ZPO anwendbar ist?

  • Danke für die Antworten. Die zweite BGH-Entscheidung war mir nicht bekannt. Wenn ich das richtig verstehe, können die Kosten aus einem KFB im Zivilverfahren (wenn die v. u. H. im Urteil festgestellt ist) gem. § 850 f ZPO vollstreckt werden. Der Nebenkläger im Strafverfahren hat mit seinem KFB Pech? Angenommen ich hätte einen KFB aus dem Zivilverfahren, müsste das Prozessgericht den Vermerk bezüglich der v. u. H. auf dem KFB anbringen oder muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob § 850 f ZPO anwendbar ist?

    Der im Zivilverfahren erwirkte Kfb ist kein vollkommen selbstständiger Titel, er ergänzt insoweit nur die Hauptsacheentscheidung im Hinblick auf die Kosten. Ist aus der Hauptsacheentscheidung ersichtlich, dass vbuH, dann § 850f II ZPO. Ist der Kfb aus Urteil gesetzt, dürfte sich Deine Frage erübrigt haben.
    Der Nebenkläger hat Pech, insoweit wird auf die Ausführungen des BGH verwiesen

  • Ich habe hier einen Gläubiger, der schreibt, dass sich aus der Urteilsbegründung eindeutig ergibt, dass der Schuldner eine vorsätzlich unerlaubte Handlung begangen hat (stimmt, kann man wohl in den Gründen nachlesen).

    Es soll nicht erforderlich sein, dass sich das Vorliegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung aus dem Tenor ergibt (ich hatte verlangt, dass die Feststellung der vorsätzlich unerlaubten Handlung tenoriert wird, und ich als Vollstreckungsgericht nun nicht in den Gründen einer richterlichen Entscheidung rumstochern muss, ob das nun so ist oder nicht).

    Was sagen meine Kollegen dazu? Muss diese Feststellung tenoriert sein oder nicht? :gruebel:

    LG Quest

  • Ich würde sagen, dass es tenoriert sein muss (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2011 – VI ZR 4/11 –, Rn. 4 und 7, juris).

    a) Der Schuldner hat ein schützenswertes Interesse, dass das Erkenntnisgericht diese Feststellung trifft (Rn. 7)

    b) Der Rechtspfleger soll nicht ermitteln müssen, ob die Forderung aus einer oder anlässlich einer solchen Handlung entstanden ist (Rn. 4).


    Seht Ihr das auch so? :)

    LG Quest

  • Ja, nicht umsonst wird in manchen Fällen (häufig bei Insolvenz) ausschließlich auf die Feststellung geklagt, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.

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