Rechtsnachfolgeklausel erteilbar?

  • Hey,

    Eltern haben in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart, dass der Kindesunterhalt zur Rückführung der gemeinsamen Verbindlichkeiten bei XY verwendet wird. Damals hat keiner der Eltern Sozialleistungen bezogen.
    Mittlerweile bezieht die Mutter jedoch Sozialleistungen. Das Jobcenter ist jetzt der Meinung, dass der Kindesunterhalt nur für die Begleichung der gemeinsamen Verbindlichkeiten in Höhe des Anteils der Mutter genutzt werrden sollte (also die verstehen die Vereinbarung so). Und deswegen beantragen die jetzt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel, weil die Hälfte der verbindlichkeiten schon bezahlt ist. Der kindsvater bestreitet das natürlich. Das Jobcenter meint auch, dass diese Vereinbarung jetzt unwirksam wäre, weil dadurch ja mehr Sozialleistungen gezahlt werden müssten und das kann es ja nicht sein, dass man solche Vereinbarungen zu ungunsten der Staatskasse schließen kann.

    Ich hab jetzt keine Ahnung wie ich entscheiden soll. Würdet ihr hier die RNF-Klausel erteilen oder eher ablehnen?
    Danke euch schon mal.

  • Wie lautet der Tenor genau und auf welcher Grundlage (mit welchen Nachweisen) wird vom Jobcenter der Antrag auf Klauselerteilung gestellt? Das fehlt im SV leider noch.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie ist denn der Kindesunterhalt überhaupt tituliert?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Oh sorry.

    Also genau heißt es in der Vereinbarung:

    1) Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin ab dem 01.05.2008 für das minderjährige Kind XY einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen Kindergeldes zu zwahlen.

    2) Die Pareteien sind sich darüber einig, dass der gezahlte Kindesunterhalt zur Rückführung der gemeinsamen Verbindlichkeiten bei der XY-Bank, Darlehenskonto... verwendet wird.

    Das Jobcenter meint eben, dass der Antragsgegner keinen Unterhalt gezahlt hat (obwohl er ja anscheinend weiterhin die VErbindlichkeiten begleicht) und deswegen sei der "Unterhaltsanspruch bis zu Höhe der vom Jobcenter erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 33 SGB II auf die Leistungsträger übergegangen". Vorgelegt wird eine entsprechende AUfwandsaufstellung.

  • Frage:
    Von was haben die Kinder dann ihren Lebensunterhalt bestritten? Wenn ich es richtig verstehe, von den Sozialleistungen des Jobcenters?
    Wenn das so sein sollte, gäbe es von mir die Rechtsnachfolgeklausel. Denn der Kindesvater hat das, was er gezahlt hat, offensichtlich nur als Kindesunterhalt bezeichnet, was aber rein tatsächlich auf Grund Nr. 2 der Vereinbarung letztlich gar keiner war. Letztlich hat er Zahlungen an die Kindesmutter zur Regulierung eines Darlehens erbracht, wenn dies auch in Höhe üblicherweise zu zahlenden Unterhalts geschah.

    Das ganze Konstrukt grenzt schon an Sittenwidrigkeit oder eine Konstellation, bei der man über den Entzug der Vermögenssorge der Kinder nachdenken könnte. Hier wird zwischen beiden Elternteil vereinbart, dass das, was den Kindern zusteht, für einen ganz anderen Zweck verwendet wird. Abgesehen davon ist es Sozialschmarotzerei.

  • Sehe ich ähnlich.

    Nach Nr. 1 ist ein Unterhaltsanspruch tituliert und wenn das Jobcenter geleistet hat, geht der Anspruch insoweit über. Die Vereinbarung über die Verwendung hindert das m.E. nicht.

    Ulf

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  • Ich fände es ja auch eine Schweinerei, wenn man solche Vereinbarungen treffen könnte und dann mehr Sozialleistungen bekommt...
    Der Kindsvater (und sein Anwalt) stützen sich halt darauf, dass diese Vereinbarung ja zwischen 3 Volljuristen (also Richter und 2 Rechtsanwälte) geschlossen worden wäre und dann muss das doch seine Richtigkeit haben. Aber das find ich ein recht schwaches Argument. Er meint halt auch, dass er dann ja 2x Kindesunterhalt zahlen würde... also einmal ans Jobcenter (wegen der REchtsnachfolge) und einmal zur Abgeltung des Darlehens. Aber die Sache mit dem Darlehen ist mir total dubios^^
    Ich denke ich werde die Rechtsnachfolgeklausel einfach erteilen - wird schon ein Rechtsmittel geben^^ Apropos: ich würde da jetzt hier ja einen förmlichen Beschluss machen. Welches Rechtsmittel ist denn da statthaft?

  • Der Kindsvater (und sein Anwalt) stützen sich halt darauf, dass diese Vereinbarung ja zwischen 3 Volljuristen (also Richter und 2 Rechtsanwälte) geschlossen worden wäre und dann muss das doch seine Richtigkeit haben. (...) Er meint halt auch, dass er dann ja 2x Kindesunterhalt zahlen würde... also einmal ans Jobcenter (wegen der REchtsnachfolge) und einmal zur Abgeltung des Darlehens.


    Ohh Gott, in Grundbuch habe ich täglich rechtlichen Mist auf dem Tisch, der von erfahrenen Volljuristen fabriziert wurde.

    Natürlich muss der Vater nicht doppelt zahlen. Er muss nur noch an an das Jobcenter zahlen, soweit die Ansprüche übergegangen sind. Die Mutter hat nur noch einen Anspruch auf einen eventuellen Rest und kann daher nicht mehr die Begleichgung der Darlehensraten (in voller Höhe) verlangen.

    Ulf

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  • Apropos: ich würde da jetzt hier ja einen förmlichen Beschluss machen.



    Warum? Die Klauselerteilung *ist* deine Entscheidung. Eine etwaige Frist wird durch die Zustellung der Klausel im Parteiwege in Gang gesetzt. Nur, wenn du den Antrag zurückweist, machst du einen Beschluss.

    Wie soll der Tenor deines Beschlusses lauten? "In pp. wird folgende Klausel erteilt:"?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Sorry,
    muss das Thema jetzt noch einmal kurz aufgreifen. Hab die Akte gerade wieder auf den Tisch bekommen (in der Zwischenzeit wurde der Antrag erstreckt und das musste ja erst zur Stellungnahme raus usw.).
    Also ich erteile jetzt die RNF-Klausel.
    Patweazle hat geschrieben, dass die Frist für das RM durch die Zustellung im Parteiwege in Gang gesetzt wird. Dazu hab ich eine ganz dumme Frage ^^ In meiner Verfügung die mir der PC ausspuckt steht nur drin dass eine Mitteilung über die Erteilung der vollstreckbaren Teilausfertigung an den Antragsgegner geschickt werden soll. Aber das pasiert doch formlos? Oder muss ich das dann ändern, wenn ich schon befürchte, dass ein Rechtsmittel eingelegt wird?

  • Das geschieht formlos. Die (fürs Rechtsmittel ggf. maßgebliche) Frist beginnt mit der Zustellung. Die RNF-Klausel wird nicht von Amts wegen, sondern im Parteiwege zugestellt. Daran ändert auch die Spekulation über ein Rechtsmittel nichts ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Ich glaub ich steh grad ein wenig auf dem Schlauch :D Ich versteh nicht so ganz was du mir sagen möchtest, sorry...
    Was genau wird denn jetzt zugestellt? Und muss ich das verfügen? Oder meinst du, dass die Rechtsnachfolgeklausel an sich zugestellt wird? Also an den, der sie beantragt hat? (weil das passiert bei uns nämlich im Normalfall auch formlos...)
    Man ich stell mich grad echt an... *schäm*

  • Du verfügst: Folgende Klausel fertigen, mit dem Titel fest verbinden und mir zur Unterschrift vorlegen.
    Die Kanzlei fertigt die Klausel, verbindet sie mit dem Titel und du unterschreibst sie.
    Der Titel nebst Klausel wird an den (neuen) Gläubiger formlos übersandt.
    Der Schuldner erhält von dir eine formlose Mitteilung darüber, dass eine Klausel (folgenden Inhalts: ...) erteilt wurde.
    Damit bist du durch mit der Geschichte.

    Der Gläubiger nimmt die notwendige Zustellung nach § 750 II ZPO im Parteibetrieb vor (also Klausel + ggf. Urkunden, die ihrer Erteilung zugrunde liegen). Sonst kann er nicht vollstrecken.

    Die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) ist nicht fristgebunden.


    Vom Schlauch runter? ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Aaah jetzt hab ich endlich auch mal den Verfahrensablauf verstanden ;)
    Vielen Dank!!
    Das ist das Problem, wenn man neu in eine Abteilung kommt und keiner da ist, der einem so was erklären kann. Zum Glück gibt es das Forum!! Großes Lob an euch!!!

  • (Nur kurz, wie ich die Sache so sehe. Der Einwand der KV ist materiell rechtl., nämlich dass er entsprech. der Vereinbarung gezahlt hat und damit der Anspruch erloschen, hier bei der Klaus.erteil. unbeachtlich.

    Dieser bedürfte auch durchgreifen. Die KM hat nichts weiter als den Zahlungsort, nämlich nicht ihr Konto, sondern ein anderes Konto, bestimmt. Dass der KV hierdurch auch entlastet ist, ändert grdstzl. nichts. Die Zahlung war daher schuldbefreiend und folgl. kein Anspruchsübergang.

    Allerdings dürfte dies auch dazu führen, dass die KM, genau wie wenn die Zahlung auf ihrem Konto eingegangen wäre, entsprech. die Soz.leistung mindernde Einkünfte hat. Ein andere Frage ist, ob und wie die KM z.B. wegen Änderung der Geschäftsgrundlage wieder den KU auf ihr Konto bekommen könnte, wenn sie denn wöllte, ist aber erstmal deeren Prob.

    Wär das so billig/gerecht ?)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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