Zurückweisung Antrag im vereinfachten Festsetzungsverfahren (Einwand G)

  • Guten Tag zusammen,
    ich hoffe, dass mir jemand bei folgendem Fall helfen wird, da ich trotz Suche leider nicht auf ein passendes Ergebnis gestoßen bin.

    Antrag auf Festsetzung ging ein und wurde ordnungsgemäß an Antragsgegner zugestellt. Dieser erhebt Einwendungen G. Leider ist der dritte Abschnitt nicht ausgefüllt. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Celle vom 14.03.2012 (Rpfleger 2012, Seite 556) und den Wohnort des Antragsgegners in Spanien wurde davon abgesehen die Einwendungen zur Ergänzung an den Antragsgegner zurückzuschicken. Also wurden die Einwendungen an das Jugendamt als Beistand übermittelt.

    Das Jugendamt beantragt nun die antragsgemäße Festsetzung (A1 des Vordrucks Fam 101d).

    M.E. ist eine Festsetzung nicht möglich. Ich schließe mich der Auffassung an, dass die Einwendungen zulässig erhoben wurden.

    Muss ich nun den Antrag des Jugendamts zurückweisen? Ggf. nach welcher Vorschrift und mit welchem Rechtsmittel?

    Danke vorab!

  • Werden die Einwendungen form- und fristgerecht erhoben (bzw. davon abgesehen, diese fristgemäß ergänzen zu lassen und somit quasi das Formerfordernis als erfüllt fingiert) und sind sie nicht nach § 252 II FamFG unzulässig, kann keine Festsetzung erfolgen, sondern nur auf Antrag des Antragstellers der Übergang ins streitige Verfahren, § 255 FamFG.

    Ich habe den Vordruck und somit Abschnitt G nicht vor Augen. Hast du Bedenken gegen die Zulässigkeit der Einwendungen?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Abschnitt G ist doch der mit der ( teilweisen ) Leistungsunfähigkeit.....

    Aus welchen - vom Agg. beigefügten Unterlagen - ergibt sich diese ?
    U.u. könnte das Ausfüllen des 3. Abschnitts zur Zahlungsbereitschaft entbehrlich ( gewesen ) sein, sodass die Einwendungen zulässig wären.
    In dem Fall käme für die Fortsetzung nur das streitige Verfahren auf Antrag in Betracht, weil eine Festsetzung aussscheidet.

  • Nein ich habe keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Einwendungen. Der Antragsgegner arbeitet nicht und hat daher kein Einkommen. Sozialleistungen werden nicht bezogen. Der zweite Abschnitt des Formulars ist ausgefüllt.

    M.E. scheidet eine Festsetzung aus.

    Ich komme nicht mit dem amtlichen Vordruck Fam101 d klar, auf welchem der Antragsteller A1 angekreuzt hat und nun eine rechtsmittelfähige Verbescheidung seines Festsetzungsantrags wünscht.

  • Das Jugendamt hält die Einwendungen für unzulässig (dritter Abschnitt nicht ausgefüllt) und begehrt daher Festsetzung im vereinfachten Verfahren ggf. rechtsmittelfähige Zurückweisung des Antrags. Das Jugendamt möchte auf keinen Fall das streitige Verfahren.

    Wenn ich die Antworten richtig verstehe, sieht das Gesetz einfach die gewünschte Vorgehensweise nicht vor.

  • Mein Antragsgegner wendet ein, dass das Verfahren nicht zulässig ist.
    Als Begründung führt er an, dass er seit Jahren immer und freiwillig zahlt.
    Er fügt eine Bestätigung der Bank bezüglich des Dauerauftrages seinem Schreiben hinzu.
    Darauf, dass die Unterhaltsverpflichtung förmlich beim JA anzuerkennen ist, geht er nicht ein.
    Das Jugendamt hat der Antragsgegner ebenfalls nochmal angeschrieben und aufgefordert eine JA Urkunde zu unterzeichnen - ohne Reaktion.
    Der Agg droht bereits an, dass er gegen den Beschluss Rechtsmittel einlegen wird, da der Lebensunterhalt seiner ,,neuen'' Familie Vorrang hat und er bald ein weiteres Kind bekommt.

    Sind diese Einwendungen als unbegründet im Festsetzungsbeschluss zurückzuweisen ?

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