Guten Tag zusammen,
ich hoffe, dass mir jemand bei folgendem Fall helfen wird, da ich trotz Suche leider nicht auf ein passendes Ergebnis gestoßen bin.
Antrag auf Festsetzung ging ein und wurde ordnungsgemäß an Antragsgegner zugestellt. Dieser erhebt Einwendungen G. Leider ist der dritte Abschnitt nicht ausgefüllt. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Celle vom 14.03.2012 (Rpfleger 2012, Seite 556) und den Wohnort des Antragsgegners in Spanien wurde davon abgesehen die Einwendungen zur Ergänzung an den Antragsgegner zurückzuschicken. Also wurden die Einwendungen an das Jugendamt als Beistand übermittelt.
Das Jugendamt beantragt nun die antragsgemäße Festsetzung (A1 des Vordrucks Fam 101d).
M.E. ist eine Festsetzung nicht möglich. Ich schließe mich der Auffassung an, dass die Einwendungen zulässig erhoben wurden.
Muss ich nun den Antrag des Jugendamts zurückweisen? Ggf. nach welcher Vorschrift und mit welchem Rechtsmittel?
Danke vorab!