Erbe mit unbekanntem Aufenthalt und Erben in den USA

  • [h=2]Erbe mit unbekanntem Aufenthalt und Erben in den USA[/h]

    Der Erblasser hinterlässt Grundbesitz und sonstiges Vermögen in nicht unerheblichem Umfang. Es besteht keine Nachlasspflegschaft.


    Es sind zahlreiche Erben vorhanden.


    Ein Erbe ist nur namentlich bekannt, sonst aber unbekannten Aufenthalts. Keiner der anderen Erben hat Kontakt zu ihm.


    Drei Erben sind namentlich sowie anschriftlich bekannt und leben in den USA.


    Zwei Erben vor Ort wären bereit, einen Erbscheinsantrag zu stellen.


    1) Kann bzgl. dem Erben mit unbekanntem Aufenthalt nun ein Verfahren gem. § 2358 Abs. 2 BGB eingeleitet werden? Wenn ja, wie ist der genaue Ablauf?


    2) Mit welchen Urkunden ist das Erbrecht der Erben in den USA nachweisbar und wer muss diese beibringen?

  • 1) Kann bzgl. dem Erben mit unbekanntem Aufenthalt nun ein Verfahren gem. § 2358 Abs. 2 BGB eingeleitet werden? Wenn ja, wie ist der genaue Ablauf?

    2) Mit welchen Urkunden ist das Erbrecht der Erben in den USA nachweisbar und wer muss diese beibringen?

    zu 1) Die Erbscheinsantragsteller beantragen die Erteilung eines Erbscheins, der das potentielle Erbrecht des unbekannten Erben (und ggf. das seiner Abkömmlinge) unberücksichtigt läßt und beantragen dazu im ESA die Durchführung einer öffentlichen Aufforderung nach § 2358 II BGB

    zu 2) Das Erbrecht der gesetzlichen Erben ist nach § 2356 BGB durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Diese Urkunden können natürlich auch ausländische Urkunden sein. Das Gericht kann dann verlangen, dass es solche ausländischen Urkunden in (ggf. begl.) Übersetzung vorgelegt bekommt, wenn des nicht in der Lage ist, die Urkunden zu lesen. Die Forderung nach einer Apostille kann nur dann gestellt werden, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der Dokumente vorliegen.

    Anmerkung zu 1)
    Wenn der Erbe zwar namentlich bekannt ist und in den USA wohnen soll, dann dürfte es für einen professionellen Erbenermittler nicht schwierig sein, diesen dort zu ermitteln. Ich wage daher zu bezweifeln, dass es gelingen wird, durch 2358 einen Erbschein ohne diesen Erben zu bekommen. Die Erben könnten also auch schon jetzt einen Erbenermittler bitten, diesen Erben zu suchen, dann spart man sich ggf. die Neubeantragung des Erbscheines etc.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bei dem unbekannten Erben bin ich davon ausgegangen, dass dieser nicht in den USA sondern generell unbekannten Aufenthalts ist.

    Wie genau sieht ein Erbschein nach einem (ergebnislosen) Verfahren ge. § 2358 BGB aus? Wird der unbekannte Erbe bzw. dessen Erbteil hierin erwähnt? Wenn ja, wie?

  • Es ist egal, wo sich der "unbekannte Erbe" zuletzt aufgehalten hat. Ist er nicht zu ermitteln oder sind z.B. die Abkömmlinge einzelner Verwandten oder sogar ganze Stämme (z.B. Linie mütterlicherseits etc.) nict bekannt, können diese eigentlich nach § 2358 II BGB aufgefordert werden sich zu melden, anderenfall das potetntielle Erbrecht dieser Erben bei der Erteilung des ES völig unberücksichtigt bleibt.

    Der Antragsteller beantragt daher die Erteilung des ES so, als wären diese Erben nicht vorhanden und so wird auch der Erbschein erteilt. Dem ES sieht man insoweit nichts an.

    Die "aufgebotenen Erben" haben jederzeit die Möglichkeit ihr Erbrecht nachzuweisen und dann müßte der ES eingezogen werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • mh... find ich bisschen voreilig...außer ich habe den SV nicht richtig verstanden.

    ME sind erstma größere Bemühungen auch durch die Antragsteller anzustrengen, ggf durch einen Erbenermittler, diese Person zu finden.
    Ich kann doch nicht gleich ein Aufgebotsverfahren durchführen....

  • Ja natürlich ist es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, sich zuerst einen Überblick zu verschaffen, ob die Ermittlung der Erben wirklich so schwer war/ist. Dazu kann man z.B. Vorgaben machen, dass entsprechende Anfragen "hier und dort" zu machen sind und das Ergebnis zu den NLA gereicht werden soll. Dennoch sind hier keine überspitzen Anforderungen zu stellen, denn es ist ja gerade Sinn und Zweck der Veröffentlichung, dass der Erbe sich melden soll. Das ist also nicht viel anders als bei einer öffentlichen Zustellung. Liegt eine Abmeldung nach "unbekannt" vor, muss der Kläger/Gläubiger dort auch nicht erst die halbe Welt umgraben um den Anspruchsgegner/Schuldner zu finden.

    War bereits ein professioneller Erbenermittler zur Suche nach den Erben tätig, in dessen wirtschaflichem Interesse ja die Ermittlung der Erben liegt, dann ist es keine Frage, dass das Gericht wohl die Veröffentlichung machen wird. Wenn der EE nichts findet, dann wird wohl kaum das Gericht um eine Veröffentlichung herumkommen geschweige denn selbst noch Ansätze wissen, wie denn die Erben zu ermitteln seien.

    Dennoch ist es (leider;)) nicht so, dass man die Erben zur Einschaltung eines gewerblichen Erbenermittlers zwingen kann. Das ist und bleibt immer die Entscheidung des Erben oder des Nachlasspflegers. Wohl aber kann man die Erben auf die Möglichkeit, einen solchen EE auf dessen eigenes wirtschaftliches Risiko zu beauftragen, hinweisen. Denn es ist für alle Beteiligten besser, wenn der EE nicht erst nach einer Veröffentlichung aktiv wird....denn die EE lesen den Bundesanzeiger im Gegensatz zu den potentiellen Erben sehr genau.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • "Das Nachlassgericht kann subsidiär zur Sachverhaltserforschung nach seinem Ermessen (KGJ 45 A 150; KG JW 1916, 1493; OLGZ 1971, 89, 93; OLG Hamburg NJW 1953 627, 628; OLG Frankfurt Rpfleger 1987, 203; OLG Hamm FGPrax 1999, 27; NK-BGB/Kroiss Rn 19; Horndasch/Viefhues/Heinemann § 352 FamFG Rn 20), wenn es dies nach Lage der Sache für angezeigt erachtet, eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte – gesetzlicher wie testamentarischer (OLG Colmar RJA 9, 84) – erlassen. Oft sind als Miterben in Frage kommende Beteiligte seit vielen Jahren oder gar Jahrzehnten unbekannten Aufenthalts. § 2358 Abs 2 bietet hier eine verhältnismäßig einfache Möglichkeit, rasch zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen (KG OLGZ 1977, 89). Die öffentliche Aufforderung ist selbst dann zulässig, wenn das Vorhandensein besser berechtigter Erben wahrscheinlich ist, ihre Ermittlung aber, zB bei Auslandsabwesenheit oder auch wegen Geringfügigkeit des Nachlasses, praktisch dauernd unmöglich bzw wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint (KG JFG 20, 387; Rpfleger 1970, 339)."

    Gerade der Fall, dass Erben im Ausland zu suchen sind oder die Ermittlung der Erben unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde (im Hinblick auf den anteilig auf diese Erben entfallenden Nachlasswert), stellt also geradezu den Klassiker für die öffentliche Aufforderung dar.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Schließe mich mit folgenden Fragen an :

    Erblasser E ( Staatsangehörigkeit USA ) ist nach jahrzehntelangem Aufenthalt hier auch in Deutschland verstorben.
    In einem notariellen "deutschen" Testament hat er seinen Sohn aus 1. Ehe ( geschlossen in USA ) sowie seine Kinder aus 2. Ehe ( mit einer Deutschen ) zu gleichen Teilen als Erben bedacht.
    Nach Angaben eines der Kinder aus 2. Ehe ( = Antragstellerin eines Erbscheins ) bestand - auch von Seiten des Erblassers - kein Kontakt zu dem Sohn aus 1. Ehe in den USA .
    Ihr sei nur bekannt , dass dieser in den USA mit unbekannter Anschrift gestorben sei; von möglichen Kindern ( Enkeln des Erblassers ) in den USA sei auch nichts bekannt.
    Urkunden könnten deswegen auch nicht beschafft werden

    Welche Eigenbemühungen nach § 27 FamFG können von der Antragstellerin vor einem Erbenaufruf bei Miterben im Ausland verlangt werden ?

    Kann sie bei testamentarischer Erbfolge auch an einen Erbenermittler für die Ermittlung des/der Testamentserben in USA verwiesen werden ?
    Nach dem Testament muss ich davon ausgehen , dass Abkömmlinge des Sohnes aus 1. Ehe Ersatzerben wären.
    Mir ist nur die Entscheidung des OLG Hamm ( Beschluss vom 13.02.2015 Az. 15 W 313/14 ) bekannt, wonach ein Miterbe bei gesetzlicher Erbfolge der dritten Ordnung vor einem Erbenaufruf nicht an einen Erbenermittler verwiesen werden kann .

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!