Rüge der Vollmacht des Rechtsanwalts

  • Öfter mal was Neues:

    In einem Zivilverfahren rügt die Beklagte die Vollmacht des RA der Klägerin. Nachdem die Vollmacht auch auf Aufforderung nicht nachgereicht wird, wird die Klage als unzulässig abgewiesen und die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
    Das Urteil wird dann aber wieder den Kl-RAen zugestellt (die auch im Rubrum weiterhin als Prozeßbevollmächtigte erscheinen), was für mich schon nicht recht nachvollziehbar ist.

    Mir stellt sich jetzt die Frage, wie ich im Kostenfestsetzungsverfahren damit umgehe.
    Meines Erachtens kann ich die vorgeblichen Klägervertreter nicht beteiligen (allenfalls infomell), sondern muss auf die Klägerin selbst abstellen (was mich - das nur am Rande - schon deshalb entzückt, weil die Klägerin im Ausland sitzt).

    Wie seht ihr das?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Schöner Fall :teufel:
    Ich würde aber auch den Rechtsanwalt als Beteiligten nehmen, denn nur der hat doch eine prozessuale Erklärung abgegeben.
    Ich finde eher die Kostenentscheidung inkonsequent denn eigentlich müsste doch der Rechtsanwalt die Kosten tragen, wenn er ohne Vollmacht handelt. Das Wesen der Vertreterhandlung ist doch das man eine eigene Willenserklärung abgibt. :gruebel:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)


  • Ich finde eher die Kostenentscheidung inkonsequent denn eigentlich müsste doch der Rechtsanwalt die Kosten tragen, wenn er ohne Vollmacht handelt. Das Wesen der Vertreterhandlung ist doch das man eine eigene Willenserklärung abgibt. :gruebel:

    Eine Pflicht zur Kostentragung durch den Kläger selbst kommt z.B. in Betracht, wenn der Vertreter gutgläubig im Besitz einer nicht wirksam erteilten oder später widerrufenen Vollmacht ist (MünchKomm-Toussaint § 89 ZPO Rn. 11).

    Wobei es sich natürlich auch eine falsche Vorgehensweise des Richters gehandelt haben könnte (worauf die Zustellung an den Bevollmächtigten trotz fehlender Vollmachtsurkunde hindeuten könnte. Wobei die Zustellung ja Sache der Geschäftsstelle ist).

    Meines Erachtens kann ich die vorgeblichen Klägervertreter nicht beteiligen (allenfalls infomell), sondern muss auf die Klägerin selbst abstellen (was mich - das nur am Rande - schon deshalb entzückt, weil die Klägerin im Ausland sitzt).

    Kostenrecht ist Folgerecht und die Festsetzung damit gegen die Partei zu richten.

    Im Festsetzungsverfahren zu beteiligen ist die Partei, da ein nicht geheilter Mangel der Vollmacht vorliegt.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ich häng mich mal ran

    . Verfahren durch Urteil beendet. KFB erlassen, Berufung mittlerweile anhängig. In der Frist geht sofortige Beschwerde gegen KFB ein, worin nur die Vollmacht des gegnerischen RA gerügt wird ( kleines Schmankerl in der Beschwerdefrist steht, dass die Vollmacht bereits vorgerichtlich gerügt wurde ). Der RA reicht die Vollmacht nicht ein( Aufforderung gegen EB )

    Muss ich den KFB jetzt aufheben?

    Die Rüge hätte ja auch schon vor dem Urteil erhoben werden können und nicht erst jetzt. :mad:Im laufenden Berufungsverfahren ist die Vollmacht noch nicht gerügt

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