Bewilligung Vormerkung/Auflassung unter einer Bedingung?

  • Guten Morgen!
    Ich habe ein - für mich - gerade nicht lösbaren Antrag.
    Einzutragen ist eine Auflassungsvormerkung. Die Bewilligung selber ist bedingungslos erklärt. Der Kaufvertrag enthält den Passus: "Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist durch die gem. § 160 InsO erforderliche Zustimmung der Gläubigerversammlung aufschiebend bedingt..."
    Steht dadurch, dass der Vertrag unter einer Bedingung steht, auch die Bewilligung der Vormerkung unter einer Bedingung? Sofern nur der Anspruch bedingt ist, meine ich dem Schöner/Stöber entnommen zu haben, dass ich die Vormerkung eintragen kann.
    Bei der späteren Auflassung wird sich ebenfalls die Frage stellen....
    Kann mir jemand helfen?
    Schöne Grüße

  • Ja, die Insolvenz ist auf Veräußererseite.
    Hm...keine Bindung...
    Schöner/Stöber Rn. 1492
    Aber der Insolvenzverwalter ist doch grundsätzlich verfügungsbefugt.
    Ich habe gerade in juris (LG Saarbrücken, B. v. 26.11.2010, 5 T 621/09) gefunden, dass die Genehmigung der Gläubigerversammlung lediglich im Innenverhältnis gilt.

  • Sehe ich auch so. Anders dagegen im Fall des LG Saarbrücken: "Der Insolvenzverwalter hat die Vereinbarung über den „Asset Deal“ mit der ... in dem Vertrag vom 20. August 2009 nicht von der Zustimmung der Gläubigerversammlung abhängig gemacht.". Zum Nachweis der Genehmigung s. "Inso-Verwalter ...".

    4 Mal editiert, zuletzt von 45 (16. Mai 2013 um 15:14)

  • Hm ... heute Mittag war ich noch so überzeugt. Am Nachmittag dann schon nicht mehr so sehr. Aber jetzt .... . Eigentlich ist das ja tatsächlich nur ein aufschiebend bedingter Anspruch. Demnach müßte es ja doch eigentlich, was die Vormerkung betrifft, gehen. :gruebel:

  • Hier geht es aber nicht darum, dass ein aufgrund eines wirksamen Vertrags vereinbarter bedingter Anspruch gesichert werden soll, sondern darum, dass die Wirksamkeit des gesamten Vertrags vom Eintritt der Bedingung abhängig ist. Damit liegt ein vormerkungsfähiger -und dann unbedingter- Anspruch erst vor, wenn der Vertrag als solcher aufgrund des erfolgten Bedingungseintritts wirksam geworden ist.

  • M.E. liegt hier kein bedingter, sondern ein künftiger Anspruch vor. Deshalb muss die Bindungswirkung des Veräusserers vorliegen. Und die liegt laut Sachverhalt erst mit der Genehmigung durch die Gläubigerversammlung vor. Die Gl.versammlung kann aber den IV nicht zum Verkauf zwingen. Wenn der IV vor Zustimmung nicht mehr will, dann gibts auch keine Genehmigung. Also keine Bindung, keine Vormerkung.

    Ich schließe mich somit der Meinung von Cromwell an!

  • Die Abhängigkeit von einer Genehmigung macht es zu einem bedingten Rechtsgeschäft. Und das geht bei einer Vormerkung, weil der Bedingungseintritt auch vom Willen eines Dritten abhängig gemacht werden kann ("Potestativbedingung"). Im Übrigen zweifle ich auch gar nicht an, dass Cromwell Recht hat. Ich verstehe es nur nicht.

  • Ich hänge mich mit einem ähnlichen Fall hier mal an:

    Es wird ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag geschlossen.
    Bedingungseintritt ist, dass der Käufer mit der Gemeinde einen Erschließungsvertrag abschließt.
    Es hängt also nur vom Willen des Käufers ab, damit müsste es ein vormerkungsfähiger bedingter Anspruch sein.

    Ich habe jetzt aber das Problem, dass der Kaufvertrag ausdrücklich als bedingter Kaufvertrag geschlossen ist, so dass ich gar nicht auf die weiteren Formulierungen im Vertrag achten müsste oder?

    Dann habe ich außerdem mit folgender Formulierung ein Problem: Die Vertragsschließenden erklären, dass der Vertrag gegenstandslos sein soll, wenn der Erschließungsvertrag nicht bis zum XX. abgeschlossen ist.

    Sehe ich das zu eng oder bin ich auf dem richtigen Dampfer?

  • Ich hänge mich mit einem ähnlichen Fall hier mal an:

    Es wird ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag geschlossen ...

    Dann habe ich außerdem mit folgender Formulierung ein Problem: Die Vertragsschließenden erklären, dass der Vertrag gegenstandslos sein soll, wenn der Erschließungsvertrag nicht bis zum XX. abgeschlossen ist.

    Damit ist der Vertrag aufschiebend UND auflösend bedingt.
    Ist aber m.E. kein Problem, da es nur in der Hand des Käufers (bzw. eines Dritten) liegt,
    rechtzeitig für den Bedingungseintritt zu sorgen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!