Falsche Bezeichnung des Berechtigten

  • Nach meiner Auffassung kann ich das ohne entsprechenden Nachweis nicht durchführen und einen Nachweis wird es so wohl nicht geben.

    Das Problem ist, dass nicht klar ist, ob das die gleiche Gesellschaft ist. Dafür gibt es keinen Nachweis.

    Der Nachweis bestünde vermutlich schon darin, dass die Gläubigeridentität nicht geklärt werden kann. An wen und an welche Adresse ist denn damals der Grundschuldbrief verschickt worden. Der Brief hat ja offensichtlich einen Empfänger gefunden und der Adressat kann vielleicht auch jetzt noch Auskunft geben.

    Der Brief wurde damals an einen Notar verschickt. Die Bewilligung ist von 1986, sodass ich davon ausgehen kann, dass dieser sich dazu nicht mehr äußern kann.

  • Und der Brief ist an den Rechtsanwalt gesandt worden, der sie seinerseits der genehmigenden Gesellschaft ausgehändigt hat. Oder das Grundbuchamt hat ihn direkt an die genehmigende Gesellschaft geschickt. Adressat wird aber nicht die eingetragene Gesellschaft gewesen sein, die es laut Sachverhalt "wohl nie gegeben hat". Was hat sich denn nun an der Einschätzung der Identität beider Gesellschaften gegenüber damals geändert? Es gibt ja nur zwei Möglichkeiten. Entweder bringt man - wie damals - beide Gesellschaften in Übereinstimmung und berichtigt das Grundbuch oder man kann der Grundschuld keinen Gläubiger zuordnen und hat damit eine unwirksame Grundschuldeintragung. Nicht nur wegen der fehenden Genehmigung.

  • Beitrag 21 übersehen. Ob der Notar bzw. sein Amtsnachfolger Auskunft geben kann, wäre noch abzuwarten. Ab einem bestimmten Alter war 1986 im Übrigen gerade eben. Aber an wen, wenn nicht an die genehmigende Gesellschaft, kann er den Brief schon ausgehändigt haben. Würde zunächst den Nachfolger im Notariat anschreiben und mir diese Bestätigung des liechtensteinischen HR geben lassen, dass es die eingetragene Gesellschaft in dieser Form nicht gab. Aber letztlich vermutlich den Schluss ziehen, den auch der damalige Kollege gezogen haben muss.

  • ...Ab einem bestimmten Alter war 1986 im Übrigen gerade eben.....

    So ist es. 1986 gab es auch schon den gesetzlichen Löschungsanspruch nach § 1179a BGB, der mit der Eintragung des legitimierenden Rechts im Grundbuch entstanden ist, es sei denn, er wurde nach § 1179a Absatz 5 BGB ausgeschlossen. Deswegen ist mir die Aussage „Wir gehen davon aus, dass weder die Voraussetzungen des § 1179 BGB noch des § 1179a BGB vorliegen, sodass der § 448 Abs. 2 FamFG nicht vollständig erfüllt ist“ noch nicht so recht verständlich.

    Das OLG Düsseldorf führt in Rz. 13 des Beschlusses vom 3.4.2020, I-3 Wx 254/19
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20200403.html
    aus: „im Ergebnis ist der Gläubiger eines Briefrechts schon unbekannt, wenn sich nicht feststellen lässt, in wessen Händen sich der Brief befindet (so ausdrücklich BGH NJW-RR 2009, 660 f. mit eingehender Begründung und Nachweisen; BGH NJW-RR 2014, 1360 f.; ferner: OLG München RPfleger 2018, 380 ff.; jurisPK BGB – Reischel, Stand: 1. April 2017, § 1170 Rn. 10; BeckOGK/Volmer, BGB, Stand: 1. Februar 2020, § 1170 Rn. 16)“

    Also sind zunächst Feststellungen nach dem Verbleib des Briefes erforderlich.

    Da das Amt des Notars erst mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres endet (§§ 47 Nummer 2, § 48 a BNotO, s. dazu BVerfG, Beschl. v. 5. 1. 2011, 1 BvR 2870/10), besteht auch die Chance, dass der Notar, dem der Brief 1986 übersandt wurde, noch im Amt ist. Ggf. kann der Amtsnachfolger die gewünschte Auskunft (s. Beitrag von 45) erteilen.

    Sollte der im GB eingetragene Gläubiger tatsächlich von Anfang an nicht existiert haben, könnte evtl. auch nach der hier genannten
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…620#post1022620
    Abhandlung von Böhringer in der NotBZ 2007, 189-193 verfahren werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Wir gehen davon aus, dass keine Antragsberechtigung vorliegt, da vermutlich das Grundpfandrecht sich nicht mit dem Eigentum in einer Person vereinigt hat. Oder sehen wir da Voraussetzungen, die es gar nicht gibt?
    Der Eigentümer selbst wirkt hier nicht mit.

  • Meines Erachtens nach setzt § 448 II FamFG -neben dem Vorhandensein eines vollstreckbaren Titels, also etwa einer Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO- lediglich voraus, dass für einen im Range gleichstehenden oder nachgehenden Gläubiger ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

    Ein gesetzlicher Löschungsanspruch nach § 1179a BGB besteht für den nach dem 1.1.1978 eingetragenen Gläubiger dann, wenn kein (als Inhaltsänderung eintragungspflichtiger) Ausschluss des Löschungsanspruchs vereinbart wurde.

    Der Gläubiger hat einen Anspruch gegen den Eigentümer auf Aufhebung vor- und gleichrangiger Grundpfandrechte, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek bzw. vorliegend der Grundschuld des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt sind oder eine solche Vereinigung später eintritt (Neie im beck-online.GROSS- KOMMENTAR, Stand: 01.07.2020, § 1179a RN 2).

    Das BayObLG bezeichnet im Beschluss vom 09.10.1991, BReg. 2 Z 131 u. 132/91, den Löschungsanspruch als dinglichen Anspruch, der zum Inhalt des Grundpfandrechts gehört (Zitat: BGHZ 80, 119 (121 f.) = NJW 1981, 1503 = LM § 1179a BGB Nr. 1; OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1798).

    Neie unterscheidet allerdings zwischen Löschungsrecht und Löschungsanspruch.

    Der eigentliche durch die Vormerkungsfiktion gesicherte Löschungsanspruch, der im Vereinigungsfall entsteht, sei vielmehr schuldrechtlicher Natur und nicht Bestandteil der Hypothek (ebenso Staudinger/Wolfsteiner (2019) BGB § 1179a RN 13).

    Ein konkreter Anspruch auf Löschung des vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechts stehe seinem Inhaber erst im Vereinigungsfalle zu. Insofern schütze die Vormerkungswirkung des § 1179a BGB die Durchsetzung von Ansprüchen, die der Begünstigte noch gar nicht hat, in Zukunft aber eventuell erwirbt und erfasst Rechte, die der Schuldner derzeit noch gar nicht hat, in Zukunft aber eventuell erwirbt (beck-online.GROSSKOMMENTAR/Neie, § 1179a BGB RN 4 mwN).

    Dann kann es mE für das Aufgebotsverfahren aber nicht darauf ankommen, dass bereits Eigentümerrechte entstanden sind. Diese Voraussetzung gilt nur für die Durchsetzung des Anspruchs nach § 1179a BGB, nicht für seine Entstehung. Der Anspruch aus § 1179a BGB entsteht jedoch bereits mit der Eintragung der gleich- oder nachrangigen Hypothek bzw. Grundschuld (beck-online.GROSSKOMMENTAR/Neie, § 1179a BGB RN 23 mwN).

    Der im Range nachgehende Gläubiger wird entstandene Eigentümerrechte auch schwerlich nachweisen können, da ihm die Vereinbarungen, die der Eigentümer mit dem vorrangig eingetragenen Gläubiger getroffen hat, also z.B. ob die Zahlungen nicht auf die Grundschuld, sondern auf das der Grundschuld unterlegte Darlehen erfolgen (mit der Folge der Erlangung eines Rückgewähranspruchs; s. Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.10.2020, Sonderbereich Pfändung im Grundbuchverfahren, RN 71), nicht bekannt sein dürften.

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  • Neuer Fall

    Im Jahr 1988 ist eine Briefgrundschuld für die Brauerei xyz GmbH in H eingetragen worden. Die Eintragungsbewilligung stimmt mit der Gläubigerangabe überein und nennt bei dem Sitz noch eine Gläubigeranschrift in H. An diese Gläubigeranschrift wurde der Brief übersandt. Auf dem Einschreiberückschein hat der Postbote notiert: Sendung erhalten: Brauereien xyz GmbH.

    Das Recht ist zwischenzeitlich an einen Dritten abgetreten worden und soll jetzt unter Briefvorlage gelöscht werden. Die Abtretung wurde von der Fa." Brauereien xyz GmbH" in L erklärt. Nach Beanstandung des unterschiedlichen Sitzes und der etwas anderen Schreibweise wird erklärt, dass die Fa. ihren Sitz schon immer in L und nicht in H gehabt hätte.

    Nach einer Recherche im HR der Stadt H habe ich allerdings herausgefunden, dass an der in der Bewilligung angegebenen Anschrift damals eine abc - Brauerei xyz AG ihren Sitz und die Geschäftsanschrift hatte. In anderen Städten gab es damals weitere Gesellschaften mit den Namen "def - Brauerei xyz GmbH" bzw. usw - Brauerei xyz GmbH...

    Würdet Ihr davon ausgehen, dass die Brauereien xyz GmbH in L, trotz anderer Sitzangabe und leicht unterschiedlicher Firma ( Brauereien statt Brauerei), Rechtsinhaberin geworden ist? Die Gesellschaft in L hat den Unternehmenszweck der Beteiligung an Brauereien. An anderen Orten gab es dann wohl die einzelnen Brauereien, die alle so ähnlich hießen mit individuellem anders klingenden Firmenzusatz (abc, def, usw..).

  • Würde auf die zutreffende Rechtsform und auf die Briefvorlage abstellen. Die beiden anderen Möglichkeiten bestehen darin, dass das Recht wegen der Gläubigerungewissheit nie entstanden oder mangels Briefübergabe an die richtige Gläubigerin noch ein Eigentümerrecht ist. Wegen der zur Löschung erforderlichen Eigentümerzustimmung führt die Löschung in allen Fällen immer zum richtigen Ergebnis.

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