Falsche Bezeichnung des Berechtigten

  • Bestimmt kennt ihr alle das Problem, wenn eine juristische Person in der Bewilligung falsch bezeichnet wird und später die Löschungsbewilligung von einer "anderen" Gesellschaft kommt.

    Wenn z.B. die Gesellschaft ihren Sitz in einer anderen Stadt hatte, als angegeben. Oder das Recht war bewilligt und eingetragen für z.B. "Argon GmbH", Löschung bewilligt "Argon Grundstücksverwaltungs-GmbH".

    Wie handhabt ihr das?

    1. auf einer formal richtiger Löschungsbewilligung beharren?

    2. Einfach löschen nach dem Motto: wird schon stimmen, was die mir vorlegen?

    3. Ermitteln? Die damalige Bewilligung durch den Eigentümer klarstellen lassen? HR-Auskünfte anfordern?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Hallo Franziska!


    Ich denke, der Bewilligende muss seine Berechtigung, sofern die Bezeichnung im Grundbuch mit dem (derzeitigen) Firmennamen nicht übereinstimmt, nachweisen (ZPO § 727 ?).
    Nach dem Motto: "wird schon stimmen" würde ich auf gar keinen Fall löschen - ich möchte später meiner Haftpflichtversicherung den Fall nicht schildern ;) .

    Diese Firma muss ja auch bei Zwangsvollstreckungshandlungen ihre Berechtigung nachweisen, gelle ?

    Im Handelsregisterauszug (der beglaubigt sein muss und meiner Meinung nach nicht älter als vier Wochen sein sollte) ergibt sich auch der Grund der Rechtsnachfolge (Verschmelzung, Übertragung ... )

    Ich hoffe, ich konnte dir mit dieser Antwort, die ich ehrlich gesagt aus dem Bauch heraus geschrieben habe, etwas weiterhelfen!

    Liebe Grüße!

  • hmm, das problem ist bekannt.

    Die Ursache dafür ist eigentlich immer entweder eine falsche Beurkundung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsverhältnisse bei der Firma.

    Ersterenfalls kann der Notar eine Schreibfehlerberichtigung machen, letzterenfalls eine Bescheinigung nach § 21 BNotO erstellen, die die Rechtsänderung nachweist.

  • Hi Franziska!

    Wenn ich Deinen Fall richtig verstanden habe, kommt Lösungsvorschlag 1 eigentlich in Betracht. Eine Firma, die es nicht gibt und nie gab, kann keine Bewilligung abgeben!

    Ein Rechtsnachfolgenachweis dürfte daher auch nicht möglich sein.

    Einfach löschen würde ich hingegen auch nicht. :gruebel:

    Die nachträgliche Schreibfehlerberichtigung durch den Notar, der damals die Eintragungsbewilligung beurkundert hat, halte ich auch für denkbar.

    Ich habe mir auch schon mal von dem GF, welcher damals die Eintragungsbewilligung abgegeben hat, und dem aktuellen GF, welcher die Löschungsbewilligung erteilt hat, an Eides statt versichern lassen, dass die Firmen identisch sind und die damalige Eintragungsbewilligung hinsichtlich der Bezeichnung fehlerhaft war.
    Zusätzlich dann ein Blick ins hiesige Register, so dass ich feststelllen konnte, dass die eine Firma tatsächlich hier nie existiert hat. Dann hab ich gelöscht.

    Evtl. könnte auch ein Aufgebotsverfahren in Frage kommen.

    :nixweiss:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hi und danke für eure Antworten. :aurevoir: Meine Frage ging nicht zu den nachträglichen Änderungen, die sind ja nachweisbar, sondern zu den "nicht existierenden Berechtigten", die aufgrund falscher Bewilligung ins Grundbuch gelangt sind. Schreibfehlerberichtigung durch den damaligen Notar scheint mir noch die "sauberste" Lösung.

    Schade, dass es für solche "praxisnahen" Probleme weder Kommentierungen noch Rechtsprechung gibt.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich würde darauf bestehen, dass nachgewiesen wird, dass Bewilligender und eingetragender Rechtsinhaber identisch sind.
    Gegegebenfalls muss dann Rechtsnachfolge gem. § 29 GBO nachgewiesen werden.
    Einfach so würde ich nichts löschen, da es leider auch vorkommt, dass Firmen jetzt so oder so ähnlich heißen, wie früher andere Firmen; dann wäre die Identität nicht gewahrt und Ausreden helfen dann gegenüber der Haftpflichtversicherung wenig.

  • Zitat von AG MT

    Ich würde darauf bestehen, dass nachgewiesen wird, dass Bewilligender und eingetragender Rechtsinhaber identisch sind.
    Gegegebenfalls muss dann Rechtsnachfolge gem. § 29 GBO nachgewiesen werden.



    Aber wie genau soll denn der Nachweis in letzter Konsequenz geführt werden?!

    Eine Rechtsnachfolge liegt ja nun gerade eben nicht vor, da die eingetragene Gläubigerin nie existiert hat (wenn ich denn Fall richtig verstanden habe).

    Man könnte sich daher auch die Frage stellen, ob die Grundschuld (als Fremdrecht) überhaupt wirksam entstanden ist, wenn der Gläubiger gar nicht existiert(e).

    "Einfach so" löschen würde ich auch nicht aber ich halte meine oben genannten Verfahrensweisen für vertretbar und ausreichend.

    Ulf

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  • Hallo,

    diese Sachen kommen öfters vor. Bei Abt. III-Rechten hilft nur noch ein Aufgebotsverfahren. Bei Abt. II kommt es auf das Recht an. Die meisten Dienstbarkeiten stehen Großversorgern zu, die eindeutig identifizierbar sind, auch bei falscher Schreibweise. Im Zweifel bei nicht existierenden Firmen hilft ebenfalls nur noch ein Aufgebot.

    Bedauern muß man niemanden. Die "geldgeilen Leute von heute" unterschreiben doch jede Dienstbarkeit, die ihnen vorgelegt wird ungeprüft, nur um die paar Euro dafür zu kassieren.
    Dann müssen sie zusehen, wie sie das Recht wieder los werden. Falls es die Schuld vom Gläubiger/Berechtigten ist, trägt dieser die Kosten.

    Nur als Beispiel: Die GrundschuldUR folgender Banken stimmen nicht mit dem HR überein:

    Allgemeine Hypothekenbank Rheinboden AG;
    Commerzbank (teilweise);

    Die Liste lässt sich nocht endlos fortführen ...

  • Ich habe wohl den Ausgangsfall anders verstanden als gemeint.

    Letzlich bleibt es m.E. aber dabei, dass es nicht Aufgabe des GBA ist zu klären, ob der Eigentümer in der Bewilligung jemanden falsch bezeichnet hat oder nicht.
    Es könnte nämlich durchaus möglich sein, dass es einen Berechtigten gibt, der ganu so heißt, wie der Eigentümer als Gläubigerbezeichnung angegeben hat.
    Da für die Bewilligung jedoch nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger zustimmt, hätte möglichweise ein Gläubiger ein Recht erlangt.
    Dieser Gläubiger müsste dann auch die Löschung vornehmen.
    Woher soll das GBA wissen, ob es diesen Gläubiger nicht wirklich irgendwo gibt.
    Ein Negativbeweis ist nicht zu führen und nur bei absoluter Unmöglichkeit einer Gläubigerbezeichnung könnte hier auf Grund Unrichtigkeitsnachweis vielleicht eine Löschung erfolgen.
    Im schlimmsten Fall kann das Recht nur im GB bleiben, ohne dass dem Eigentümer vollstreckungsrechtliche Nachteile entstehen können (wenn es den eingetragenen Gl. wirklich nicht gibt).
    Sofern der Eigentümer nachträglich neue Rechte bestellen will, hat er dann möglicherweise wirklich ein Problem, wenn die nachrangigen Gläubiger ihm nicht abnehmen, dass es diesen eingetragenen Gl. nicht gibt.
    :frustrier

    Ich denke auch, dass der Eigentümer schon lesen sollte, was er für wen bewilligt.

    :shit

  • Naja ich denke da auch an die Antragsteller. Eigentümer wissen doch im Normalfall gar nicht, was eine "korrekte Firmierung" oder ein "Sitz" ist. Denen möchte ich nicht einfach sagen, dass das Recht jetzt eben ohne Aufgebot nicht mehr aus dem GB rausgeht. Da käme ich mir vor wie oberpingeliger Beamter. Andererseits - an das geltende Recht will ich mich schon halten. Ist halt immer ein Spagat, den man machen muss.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Zitat von Franziska

    Naja ich denke da auch an die Antragsteller. Eigentümer wissen doch im Normalfall gar nicht, was eine "korrekte Firmierung" oder ein "Sitz" ist. Denen möchte ich nicht einfach sagen, dass das Recht jetzt eben ohne Aufgebot nicht mehr aus dem GB rausgeht. Da käme ich mir vor wie oberpingeliger Beamter. Andererseits - an das geltende Recht will ich mich schon halten. Ist halt immer ein Spagat, den man machen muss.



    Aber da kann man(n)/frau leider nur sagen:
    Bitte erst lesen, bevor etwas unterschrieben wird.
    Und in der Konsequenz kann es ja dann auch nicht sein, dass für einen Fehler des Eigentümers und des Berechtigten (der seinen Namen nicht richtig nennen konnte) letztendlich der GBA-(pinglige)-Beamte haften muss.

  • Gerade gab mir eine Kollegin eine Entscheidung des LG Berlin zum Thema:
    LG Berlin, 86 T 546/04, Beschluss vom 20.07.2004:

    Eine geringfügig falsche Bezeichnung des Namens, die die Identität nicht in Zweifel zieht, steht dem Vollzug nicht entgegen. Die Bezeichnung ist gemäß § 15 (1) a GBV richtig zu stellen. Ein Nachweis in der Form des § 29 GBO ist nicht erforderlich. Vielmehr kann sich das Grundbuchamt auf jede ihm genügend erscheinende Art von der Identität überzeugen (= Freibeweis).

    In dem dort entschiedenen Fall ging es allerdings um eine wirklich winzige Abweichung (also z.B. Schmitt statt Schmidt, Anna statt Anne).

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Hallo beisammen,

    wir reden immer davon, dass der Eigentümer selbst schuld ist, weil er nicht aufpasst, was er unterschreibt, und dass sich der Schaden für ihn in Grenzen halte, höchstens bei nachfolgenden Belastungen könne es Probleme geben...

    Es sind in erster Linie nicht die Eigentümer, sondern die Gläubiger und auch deren Rechtsanwälte (sic!), die zu einer solchen unglaublichen Schlamperei fähig sind, also Personen, von denen man eigentlich meinen sollte, sie seien in der Lage zu erkennen, was eine Falschbezeichnung für Folgen mit sich bringt. Das erkennt man bereits aus den Grundschuldformularen, in denen für Banken bisweilen Phantasiebezeichnungen geboten werden. Das ließe sich ja noch klären (Feststellung des Notars).

    Und was macht man, wenn - auch nicht eben seltener Fall - der Gläubiger aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Titels oder eines Pfändungsbeschlusses eingetragen worden ist? Was, wenn zudem die Vollstreckungsakte mittlerweile vernichtet oder die Zivilakte teilausgeschieden ist, was ja nach fünf Jahren bereits sein kann? Dann gibt es keine Berichtigung, keine Feststellung, bei Pfändungsvermerken meines Wissens auch kein Aufgebot, keine Klage auf Grundbuchberichtigung (den Gläubiger gibt's ja nicht) - was dann?

    Und wenn der Eigentümer dann vor einem Notverkauf steht, wozu heute keine Schulden mehr notwendig sind, sondern ein simpler Arbeitsplatzwechsel durchaus ausreichend sein kann? Vorausgesetzt, er findet einen Käufer, wird er mit massiven Kaufpreisabschlägen zu rechnen haben, wenn solche Belastungen nicht rechtzeitig gelöscht werden können.

    Daran muss der Eigentümer nicht einmal schuld sein. Man kann sich durchaus guten Gewissens um Recht oder Unrecht streiten. Sobald der Titel da ist, kann vollstreckt werden. Wenn man Pech hat, sogar gegen den falschen, das ist - nachdem der Gesetzgeber immer noch keinen Handlungsbedarf sieht, bei Titeln ein Geburtsdatum hinzuzufügen - gar nicht schwer (ist uns hier auch schon passiert, und zwar bei einem Namen, wo man denkt, den gibt's nicht zweimal. Ein Fall von Denkste! Der Eigentümer erhielt über die Zwangseintragung nicht einmal eine Nachricht, denn die wurde an den Schuldner geschrieben - Eigentümer wird halt wieder mal umgezogen sein -, und den hat das Ganze ja nicht interessiert).

    Wenn der Gläubiger schuld ist, trägt er die Kosten? Wieviele von denen sind denn mittlerweile insolvent, so dass der Eigentümer, der für die Falschbezeichnung überhaupt nichts kann, auch noch auf den Kosten sitzenbleibt (ich weiß, das ist rechtlich kein Argument)?

    Was macht man dann? Ich denke, man wird zähneknirschend die Fünf gerade sein lassen müssen. Eine Bescheinigung des Registers, dass diese Firma nie existiert hat, möchte schon sein. Aber wenn diese Firma nie existiert hat und da seitens derselben oder ihres Anwalts dermaßen geschludert wird, kann ich zumindest moralisch auch keinen Grund finden, diese Firma gegen Löschungsbewilligungen anderer zu schützen. Die Prüfung der Rechtslage klammere ich jetzt mal aus. Bislang ist es gutgegangen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo,

    ich möchte mich dieser Fragestellung kurz anschließen und hoffe, dass mir jemand helfen kann.

    Vor circa 30 Jahren wurde für einen Gläubiger aus Liechtenstein eine Briefgrundschuld eingetragen. In der Bewilligung ist damals ein Anwalt für die Gesellschaft aufgetreten. Die Firma wurde so wie in der Bewilligung angegeben auch eingetragen. Die Genehmigung wurde durch eine Gesellschaft mit ähnlicher Firmierung und anderem Sitz abgegeben.

    Nun meldet sich ein nachrangiger Gläubiger und möchte die ZVG betreiben, was nicht geht, da an den eingetragenen Gläubiger nicht zugestellt werden kann.
    Dieser Gläubiger hat nun im Register in Liechtenstein nachgefragt und rausgefunden, dass es die eingetragene Gesellschaft wohl nie gegeben hat und die genehmigende Gesellschaft mittlerweile gelöscht wurde. Er geht davon aus, dass die Firmierung nur falsch eingetragen wurde.
    Er beantragt nun die Berichtigung aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit.
    Nach meiner Auffassung kann ich das ohne entsprechenden Nachweis nicht durchführen und einen Nachweis wird es so wohl nicht geben.

    Ein Aufgebot eines unbekannten Gläubigers kommt mangels Antragsberechtigung wohl auch nicht in Betracht.

    Über entsprechende Hilfe würde ich mich sehr freuen. Danke vorab :)

  • ....und die genehmigende Gesellschaft mittlerweile gelöscht wurde. ....


    Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4 kennt in Art. 139 die Nachtragsliquidation; s. hier:
    https://www.gesetze.li/chrono/pdf/1926004000

    Art. 139 PRG lautet:
    5. Nachtragsliquidation
    1) Stellt sich nach der Auflösung und ihrer Eintragung im Öffentlichkeitsregister noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag von Beteiligten, wie Mitgliedern, Gläubigern oder von Amtes wegen das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren die Verteilung des Vermögens durch amtlich bestellte Liquidatoren nach der konkursrechtlichen Rangordnung vornehmen zu lassen.
    2) Diese Vorschrift findet sinngemäss Anwendung, wenn eine Verbandsperson infolge Konkurses aufgelöst worden ist und nicht seitens des obersten Organes besondere Liquidatoren ernannt werden oder die Fortsetzung der Verbandsperson beschlossen wird.
    3) Ist noch unverteiltes Vermögen der Verbandsperson vorhanden, so kann einem Gläubiger, sofern er seine Befriedigung nur aus jenem sucht, die seit der Verteilung eingetretene Verjährung nicht entgegengesetzt werden.

    Nach Art. 2 („Abänderung von Bezeichnungen“) des Gesetzes vom 23. November 2012 über die über die Zusammenführung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und der Opferhilfestelle zu einem Amt für Justiz wurden in folgenden Gesetzen Bezeichnungen ersetzt, und zwar die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregister" durch die Bezeichnung "Handelsregister", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregisternummer" durch die Bezeichnung "Handelsregisternummer", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregistersachen" durch die Bezeichnung "Handelsregistersachen", die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregisterverfahren" durch die Bezeichnung "Handelsregisterverfahren" und die Bezeichnung "Öffentlichkeitsregisterblatt" durch die Bezeichnung "Handelsregisterblatt", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form:
    …..
    11. Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4;
    …..

    Vielleicht ist das eine Möglichkeit ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Das Problem ist, dass nicht klar ist, ob das die gleiche Gesellschaft ist. Dafür gibt es keinen Nachweis. Ansonsten wäre das vermutlich die Lösung.

  • Nach meiner Auffassung kann ich das ohne entsprechenden Nachweis nicht durchführen und einen Nachweis wird es so wohl nicht geben.

    Das Problem ist, dass nicht klar ist, ob das die gleiche Gesellschaft ist. Dafür gibt es keinen Nachweis.

    Der Nachweis bestünde vermutlich schon darin, dass die Gläubigeridentität nicht geklärt werden kann. An wen und an welche Adresse ist denn damals der Grundschuldbrief verschickt worden. Der Brief hat ja offensichtlich einen Empfänger gefunden und der Adressat kann vielleicht auch jetzt noch Auskunft geben.

  • Und die Genehmigung der "anderen" Gesellschaft zum Handeln des Rechtsanwalts bei der Kaufpreisfinanzierung wurde vom damaligen Kollegen noch ohne Weiteres der inzwischen eingetragenen Gläubigerin zugeordnet? Andernfalls fehlt also auch noch diese Genehmigung? Würde vermutlich nicht nachträglich an der Einschätzung des Kollegen zweifeln wollen und die Eintragung wie die betreibende Gläubigerin als offensichtliches Schreibversehen werten. Weiter wie Prinz.

  • ...Ein Aufgebot eines unbekannten Gläubigers kommt mangels Antragsberechtigung wohl auch nicht in Betracht....

    Mir ist noch nicht ganz klar, weshalb der im Range nachgehende, die Zwangsversteigerung betreibende (oder betrieben wollende) Gläubiger kein Antragsrecht für das Aufgebotsverfahren haben soll. Welche der Voraussetzungen des § 448 Absatz 2 FamFG fehlen denn ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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