Löschung Sanierungsvermerk

  • Hallo zusammen,
    ich habe in Abteilung 2 des Grundbuchs einen Sanierungsvermerk eingetragen. Jetzt beantragt die Stadt, diesen zu löschen. Muss ich dafür Gerichtskosten erheben? Die Stadt ist ja kostenbefreit, aber evtl. vom Eigentümer?
    Muss der Eigentümer denn eigentlich den Löschung zustimmen?
    Vielen Dank schon mal im Voraus ;)

  • Gegenfrage: Würdest du bei der Eintragung Gebühren nehmen? Sicher nicht, also kostenfrei löschen, Eigentümer muss nicht zustimmem, warum auch, er profitiert doch von der Löschung des Vermerks.

  • Aus Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 151 Rn 81:

    "Es ist aber anerkannt, daß beispielsweise die Eintragung des Sanierungs- oder Entwicklungsvermerks nach § 143 Abs. 4 und die Löschung dieser Vermerke durch das Grundbuchamt gebührenfreie Geschäfte i. S. v. § 151 Abs. 1 Nr. 1 sind, (...)"

  • Im Grundbuch ist die Stadt als Eigentümerin eigentragen. Sie veräußert ein Grundstück. Nun soll die Auflassung vollzogen werden. Es ist ein Sanierungsvermerk eingetragen. Übernahme ist nicht erklärt. Nach Mitteilung, dass dieser Umschreibung mit Übernahme des Vermerks erfolgen wird, beantragt der Notar nun, die Löschung des Vermerks aufgrund seiner Vollmacht, weil die Sanierungsbehörde hier Veräußerer ist und mit der Veräußerung durch diese das Grundbuch bzgl. des Vermerks unrichtig geworden ist und der Vermerk von Amtswegen zu löschen ist.

    Das habe ich noch nie gehört! Möglich?

    Einmal editiert, zuletzt von schnotti (23. März 2021 um 11:07) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Im Grundbuch ist die Stadt als Eigentümerin eigentragen. Sie veräußert ein Grundstück. Nun soll die Auflassung vollzogen werden. Es ist ein Sanierungsvermerk eingetragen. Übernahme ist nicht erklärt. Nach Mitteilung, dass dieser Umschreibung mit Übernahme des Vermerks erfolgen wird, beantragt der Notar nun, die Löschung des Vermerks aufgrund seiner Vollmacht, weil die Sanierungsbehörde hier Veräußerer ist und mit der Veräußerung durch diese das Grundbuch bzgl. des Vermerks unrichtig geworden ist und der Vermerk von Amtswegen zu löschen ist.

    Das habe ich noch nie gehört! Möglich?

    Der Sanierungsvermerk soll kenntlich machen, dass das Grundstück im Sanierungsgebiet liegt. Dies ist unabhängig von der Person des Eigentümers.

    "Die Verfügungsbeschränkungen entfallen mit Aufhebung der Sanierung durch gemeindliche Satzung (§ 162 BauGB) oder durch Erklärung der Gemeinde, dass die Sanierung für einzelne Grundstücke abgeschlossen ist (§ 163 BauGB). In beiden Fällen wird der Sanierungsvermerk auf Ersuchen der Gemeinde im Wege der Berichtigung gelöscht (§ 162 Abs. 3, § 163 Abs. 3 BauGB)." (Schöner/Stöber GrundbuchR, 1 Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 3885, beck-online)

  • Im Grundbuch ist die Stadt als Eigentümerin eigentragen. Sie veräußert ein Grundstück. Nun soll die Auflassung vollzogen werden. Es ist ein Sanierungsvermerk eingetragen. Übernahme ist nicht erklärt. Nach Mitteilung, dass dieser Umschreibung mit Übernahme des Vermerks erfolgen wird, beantragt der Notar nun, die Löschung des Vermerks aufgrund seiner Vollmacht, weil die Sanierungsbehörde hier Veräußerer ist und mit der Veräußerung durch diese das Grundbuch bzgl. des Vermerks unrichtig geworden ist und der Vermerk von Amtswegen zu löschen ist.

    Das habe ich noch nie gehört! Möglich?

    Nein. Die Sanierungsbehörde muss die Sanierung für beendet erklären und durch Satzung aufheben oder zumindest für das Grundbuch für beendet erklären und in beiden Fällen um Löschung des Vermerks ersuchen (§§162, 163 BauGB).
    Nur durch Veräußerung ist die Sanierung nicht erledigt und keine Löschung des Vermerks möglich.

  • Wenn die Gemeinde Sanierungsbehörde und zugleich Verkäufer (oder Erwerber) ist, braucht es keine gesonderte Genehmigung nach § 144 BauGB (steht ausdrücklich in § 144 Abs. 4 Nr. 1 BauGB). Aber die Sanierung als solche ist natürlich dadurch nicht beendet oder aufgehoben, daher kann der Vermerk auch nicht gelöscht werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich denke meine Frage passt hier ganz gut hin.

    Ich habe heute von einer hiesigen Gemeinde telefonisch mitgeteilt bekommen, dass das Sanierungsverfahren abgeschlossen ist und nun die Sanierungsvermerke gelöscht werden sollen. Klar ist, dass ich hierfür das entsprechende Ersuchen der Gemeinde benötige. Allerdings stellt sich die Frage nach der praktischen Durchführung. Ist das Ersuchen gesondert für jedes einzelne Grundbuchblatt einzureichen oder reicht ein "allgemeines" Ersuchen, aus dem sich sämtliche betroffenen Grundbuchblätter ergeben? Ich wäre über Erfahrungsberichte sehr dankbar.

  • Ich denke meine Frage passt hier ganz gut hin.

    Ich habe heute von einer hiesigen Gemeinde telefonisch mitgeteilt bekommen, dass das Sanierungsverfahren abgeschlossen ist und nun die Sanierungsvermerke gelöscht werden sollen. Klar ist, dass ich hierfür das entsprechende Ersuchen der Gemeinde benötige. Allerdings stellt sich die Frage nach der praktischen Durchführung. Ist das Ersuchen gesondert für jedes einzelne Grundbuchblatt einzureichen oder reicht ein "allgemeines" Ersuchen, aus dem sich sämtliche betroffenen Grundbuchblätter ergeben? Ich wäre über Erfahrungsberichte sehr dankbar.

    Ein Ersuchen pro Grundbuch hat drei Vorteile:

    1. Die Bearbeitung ist wesentlich entspannter. Man stelle sich ein Löschungsbegehren für 200 Grundbücher vor, in denen zum Teil weitere Anträge zu bearbeiten sind.
    2. Sofern es statistisch eine Rolle spielt, macht es schon einen Unterschied, ob eine oder 200 Urkunden erfasst werden.
    3. Diese unkomplizierten, aber lästigen Löschungen verteilen sich gerecht auf alle Rechtspfleger (sofern nicht nach Gemarkung verteilt wird).


    Der vermeintliche Vorteil einer einzigen Urkunde liegt m.E. nur in der Arbeitserleichterung der Gemeinde.

    Ergo: Unbedingt für separate Löschungsanträge werben.


  • ... Ist das Ersuchen gesondert für jedes einzelne Grundbuchblatt einzureichen oder reicht ein "allgemeines" Ersuchen, aus dem sich sämtliche betroffenen Grundbuchblätter ergeben? Ich wäre über Erfahrungsberichte sehr dankbar.

    In Sachsen sendet die Gemeinde sendet EIN Ersuchen und listet alle betroffenen Blätter auf. Das Löschungsverfahren ist ein besonderes Grundbuchverfahren. Für jedes Blatt gibt es deswegen eine 4b Nummer nach Liste 10. Siehe Anlage 2 Nr. 37 zur Sächsischen VwV Grundbuchsachen. Ich gehe mal davon aus, dass andere Bundesländer ähnliche VwV haben.
    Man muss also nicht 200 getrennte Ersuchen bekommen. Es reicht ein gesiegeltes Löschungsersuchen wo alle Blätter aufgelistet werden. Ersuchen mit 300-500 betroffenen Blättern sind bei richtigen Sanierungsgebieten im großstädtischen Gebiet auch keine Seltenheit. Bringt auf dem Papier super Erledigungsnummern, aber Pebbsy-mäßig springt nicht so viel raus (4 Minuten je Blatt). Da Sanierungsgebiete über viele Jahre, manchmal Jahrzehnte bestehen, muss man häufig erst prüfen, ob die Blätter wie im Ersuchen überhaupt noch aktuell sind.

    Gratulation! Erster Post nach Wiederanmeldung von Knut-ist-immer-im-Dienst

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