Aufhebung PfÜB...Kosten?

  • Zitat

    Wenn mehrere sich streiten, hilft immer ein Blick in das (neue Gesetz):

    Was willst du uns damit sagen?

    Dass Entscheidungen nach § 766 ZPO dem Richter vorbehalten sind ist ein alter Hut (und wurde auch nicht erst durch das "Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften" eingeführt).

    Das ändert aber nichts daran, dass der Rechtspfleger im vorgeschalteten Abhilfeverfahren neuen Vortrag zu berücksichtigen und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Begründetheit der Erinnerung im Wege der Abhilfe aufzuheben hat.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ich meinte damit, dass ich als Rechtspfleger dieser Erinnerung nicht abhelfen würde und sie dem Richter vorlegen würde. Es wird sicherlich keine leichte Entscheidung werden. Insbesondere kennen wir ja alle nicht die genauen Umstände der Zustellung (Niederlegung, Ersatzzustellung usw.) und können daher nur vermuten. Würde mich echt interessieren, wie die Sache ausgeht.

  • Also bisher sieht der SV so aus, dass eine unwirksame (Ersatz-)Zustellung durchaus nahe liegen könnte.

    Bisserl Aufklärung bedarf es da allerdings noch.

    Aber das Ding entscheidet dann an dieser Stelle das VG, ob nun Aufhebung des PfÜb oder Nichtabhilfe durch den Rpflg und dann ggf. der Richter wie auch immer.

    Insofern zwanglos wie wobder.

  • Habe einen ähnlichen Fall.
    Schuldner legt Erinnerung gegen den Pfüb ein und wendet ein, dass ihm kein VB zugestellt wurde.
    Hab direkt ne einstweilige Einstellung gemacht.
    Gläubiger wurde gehört und teilt mit, dass er den VB an das Mahngericht zurückgeschickt hat und legt eine Abschrift bei aus der sich ergibt, dass er dem Drittschuldner mitgeteilt hat, dass der Pfüb Erledigung findet.

    Zusätzlich schreibt er ,,Wir gehen von der Erledigung der Erinnerung aus''.

    Soll ich hier jetzt noch eine Abhilfe der Erinnerung machen und den Pfüb aufheben ?

  • So ganz verstehe ich den Sachverhalt noch nicht.

    Der Gläubiger hat den VB an das Mahngericht zurückgesandt, wozu eigentlich? :gruebel: Und noch wichtiger, wann geschah das? (Bei Erlass des Pfüb lag der Titel ja hoffentlich vor.)

    Die Mitteilung der Erledigung der Pfändung gegenüber dem Drittschuldner lässt m. E. am Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung zweifeln.

    M. E. müsste man daher eher der Erinnerung nicht abhelfen.

  • Die Mitteilung der Erledigung der Pfändung gegenüber dem Drittschuldner lässt m. E. am Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung zweifeln.

    M. E. müsste man daher eher der Erinnerung nicht abhelfen.

    Sehe ich auch so...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • So ganz verstehe ich den Sachverhalt noch nicht. Der Gläubiger hat den VB an das Mahngericht zurückgesandt, wozu eigentlich? :gruebel: Und noch wichtiger, wann geschah das? (Bei Erlass des Pfüb lag der Titel ja hoffentlich vor.) Die Mitteilung der Erledigung der Pfändung gegenüber dem Drittschuldner lässt m. E. am Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung zweifeln. M. E. müsste man daher eher der Erinnerung nicht abhelfen.


    Pfüb erlass durch meine Kollegin am 29.07.
    Ich hoffe doch sehr, dass der Pfüb damals vorlag.

    Erinnerung durch Schuldnerin am14.08, Eingang 21.08.
    Einstweilige Einstellung am 24.08. + Anhörung Gläubiger zur Erinnerung

    Antwort vom Gläubiger vom 27.08. (Ergibt inhaltlich keinen Sinn)
    nehmen wir Bezug auf Ihr Anhörungsschreiben und übersenden Ihnen das zur Aufhebung der Pfändung und das Schreiben des Mahngerichts vom 05.08.

    Beigefügt war:
    - Schreiben vom Mahngericht an Gläubiger: Sie erhalten anliegend je eine Kopie des bei uns eingegangenen Postschreibens und des Zustellumschlages. Sie werden um Überprüfung der dort gemachten Angaben gebeten
    Frage:
    War der Agg zum Zeitpunkt der Zustellung unter der Zustellanschrift gemeldet ? Nachweis ist vorzulegen.
    War der Agg dort nicht gemeldet ? Sodann ist ggf. die Zustellung des VB zu wieerholen

    Sollte der Nachweis nicht geführt werden könne, wird vorsorglich um Rücksendung der vollstreckbaren Ausfertigung gebeten
    -> Daraufhin wurde der VB dann zurück an das Mahngericht übersandt.

    - Schreiben an Gläubiger: der Ihrem Haus zugestellte Pfüb findet Erledigung.

    Bin mir jetzt nicht sicher, ob das Verfahren dadurch vollständig erledigt ist und ich bei der Schuldnerin anfragen sollte, ob sie die Erinnerung zurücknimmt.

  • das klingt danach, als ob die Schuldnerin sich auch beim Mahngericht gemeldet hat, und das MahnG jetzt auch die korrekte Zustellung prüft. Und anstatt dass der Gläubiger einen Nachweis bringt, dass die Schuldnerin tatsächlich dort gemeldet war, schickt er den VB an das MahnG zur erneuten Zustellung zurück und erklärt deine Pfändung ggü. dem Drittschuldner für erledigt. Ich würde bei der Schuldnerin anfragen, ob sich mit der Erledigterklärung des Gläubigers ggü. dem Drittschuldner die Erinnerung erledigt hat.

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