Aufhebung PfÜB...Kosten?

  • Mit Vollstreckungserinnerung wird Aufhebung des PfÜBs wegen nicht ordnungsgemäß erfolgter Zustellung des VBs beantragt. Gläubiger habe ich angehört, der verweist nur auf den Zustellungsvermerk. Jetzt hat der Schuldner aber einen Nachweis darüber vorgelegt, dass er bei Erlass des VB bereits mehr als 10 Monate eine andere Adresse hatte. Ich beabsichtige jetzt, der Erinnerung abzuhelfen, also den PfÜB aufzuheben (wirksam mit Rechtskraft). Allerdings habe ich leider keine Ahnung, was ich mit den Kosten machen soll... :gruebel:Kostenentscheidung muss doch mit rein, oder...???

  • Wenn du der Erinnerung abhilfst, muss die Kostenentscheidung im Beschluss enthalten sein.

    Ich weiß aber nicht, ob ich hier abhelfen würde. Der VB wurde laut Vermerk zugestellt. Irgendetwas muss den Zusteller ja dazu bewogen haben, die Zustellungsurkunde auszufüllen. Und irgendwo muss der gelbe Umschlag ja auch gelandet sein.

  • Das LG Hamburg hat bei einem Briefträger, der die Post weggeschmissen hat, entschieden, dass die ZU einen so hohen Wert hat, dass er diese Arbeiten ordentlich erledigt hat. Mit der Aufhebung wäre ich sehr vorsichtig. Außerdem hat man bei einem Umzug dafür Sorge zu tragen, dass einen Post erreicht.

  • Wenn überhaupt dann wäre der ÜB aufzuheben. Der Pfänder kann bestehen bleiben, denn eine Sicherungsvollstreckung wäre ja ohne ZU möglich gewesen. In eine Sicherungsvollstreckung ist auch von Amts wegen umzudeuten.

    P.S. Die Kosten würde ich ggf. aufheben. Der Schuldner bekäme Teilrecht und der Gläubiger ebenfalls. Aber das ist eine rein intuitive Entscheidung.

  • Hallo,

    da sich der Schuldner auf die Unrichtigkeit der Zustellung berufen hat reicht der Zustellvermerk (§ 169 ZPO) als Nachweis der Zustellung nicht aus, vielmehr ist der Nachweis der Zustellung mittels der Zustellurkunde zu führen (OLG Köln Rpfleger 1997, 31; AG Nürnberg DGVZ 2009, 102).

    Die sodann vorzulegende/beizuziehende Zustellurkunde begründet den vollen Beweis ihres Inhalts (§ 418 ZPO). Die Beweiskraft kann nur durch den Vollbeweis ihrer Unrichtigkeit entkräftet werden (BVerfG NJW-RR 2002, 1008).

    Voraussetzung für eine wirksame Ersatzzustellung (§§ 178, 180, 181 ZPO) ist, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellung in der jeweiligen Wohnung noch gewohnt hat (BGH NJW-RR 1994, 564). Erfolgt ein Umzug, so hat der Zustelladressat für Dritte erkennbar zu machen, dass der an dem jeweiligen Ort nicht mehr wohnt (MünchKomm-Häublein, 4. Auflage, § 178 ZPO Rn. 6; OLG Zweibrücken NJOZ 2005, 4828). Dafür ist der Zustellempfänger beweispflichtig.

    Nach Schilderung des Sachverhalts sehe ich die Voraussetzungen für die Abhilfe nicht als gegeben an, da der Schuldner nicht bewiesen hat, dass er den Wohnsitzwechsel hinreichend nach außen hin dokumentiert hat. Vorausgesetzt natürlich, dass dem Vollstreckungsgericht die Zustellunrkunde vorliegt.

    Liegen aber weiter, hier nicht vorgetragene Tatsachen vor und wäre demnach der Erinnerung abzuhelfen, so richtet sich die Kostenfolge nach §§ 91ff. ZPO (BGH NJW-RR 1989, 125).

    Nach § 91 Abs. 1 ZPO (§ 97 Abs. 2 ist nicht erfüllt) hat die Gläubigerin die Kosten der erfolgreichen Rechtsmittels zu tragen.

    Zitat

    Wenn überhaupt dann wäre der ÜB aufzuheben. Der Pfänder kann bestehen bleiben, denn eine Sicherungsvollstreckung wäre ja ohne ZU möglich gewesen. In eine Sicherungsvollstreckung ist auch von Amts wegen umzudeuten.

    Nein, auch für eine Sicherungsvollstreckung ist die Titelzustellung Vollstreckungsvoraussetzung (MünchKomm-Götz, a.a.O., 720a ZPO Rn. 3).

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Zitat

    Wenn überhaupt dann wäre der ÜB aufzuheben. Der Pfänder kann bestehen bleiben, denn eine Sicherungsvollstreckung wäre ja ohne ZU möglich gewesen. In eine Sicherungsvollstreckung ist auch von Amts wegen umzudeuten.

    Nein, auch für eine Sicherungsvollstreckung ist die Titelzustellung Vollstreckungsvoraussetzung (MünchKomm-Götz, a.a.O., 720a ZPO Rn. 3).

    Gruß
    DD

    Ach Gott, ich nehme es sofort zurück! :oops: Klar, du hast Recht. Wozu gibt es denn § 750 III ZPO!? Sonntagmittag eben, da war ich mit meinen Gedanken nicht bei der Sache. Autsch! Ich gehe mich jetzt schämen!

  • Grundsätzlich stimme ich den Vorrednern zu; man streitet gegen die Urkunde und ein Nachweis, dass man schon seit langer Zeit woanderns wohnt ist zwar ein recht guter Hinweis für eine unwirksame Zustellung, allerdings für sich genommen letztlich nicht ausreichend, weil der Schuldner (wie DD ganz richtig sagt) seine Wohnungsaufgabe ausreichend genau klar gemacht haben muss und das auch beweisen muss.

    Ich nehme aber an, dass dazu noch gar kein Sachvortrag erfolgt ist, also würd ich nochmal nachfragen...

    Wobei ich mich frage, was in diesem Zusammenhang ausreicht

    Reicht es, dass der Schuldner sein Briefkasten und sein Klingelschild entfernt hat, oder braucht es mehr?

    und wenns reicht: genügt als Beweis seine an eides statt versicherte Angabe?

    Blöd gesagt: welche Maßstäbe legt man an? ich bin selbst vor nicht allzu langer Zeit umgezogen und habe dabei auch bloß (ohne Dritte als Zeugen) mein Klingel- und Briefkastenschild abgemacht... Viel mehr kann man doch eigentlich nicht verlangen- Oder soll man von "Normalsterblichen" erwarten können, für die nächsten 10! Monate ein Schild an die Tür zu klemmen "ich wohne hier nicht mehr"?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich würde auch beim Einwohnermeldeamt überprüfen, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellung unter seiner alten Anschrift noch gemeldet war.

    Im Übrigen: In unserem Briefkasten landen immer mal wieder Briefe für unsere Vorgänger - und die sind bereits seit 10 Jahren ausgezogen und stehen auch genauso lange namentlich nicht mehr am Briefkasten. Da hilft auch keine Entfernung des Namens unter Zeugen ...

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Mir persönlich würde der derzeitige Vortrag für die Aufhebung des Pfüb nicht ausreichen. Ich denke es ist schon zumutbar für eine gewisse Zeit die Einrichtung eines Nachsendeantrages zu verlangen.

  • Mit Vollstreckungserinnerung wird Aufhebung des PfÜBs wegen nicht ordnungsgemäß erfolgter Zustellung des VBs beantragt. Gläubiger habe ich angehört, der verweist nur auf den Zustellungsvermerk. Jetzt hat der Schuldner aber einen Nachweis darüber vorgelegt, dass er bei Erlass des VB bereits mehr als 10 Monate eine andere Adresse hatte. ...

    Welchen bitte? EMA mit Abmeldung? Falls ausreichend, Gläub. trägt Kosten.

    Ob er Nachsendeauftrag erteilt hat, ist unerheblich. Auch wenn er keinen hatte, wird damit keine ZU fingiert, diese ist und bleibt unwirksam.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Aber auch dann sollte der Schuldner beweisen können bzw. eidestattlich versichern, dass er Klingelschilder und Namensschild am Briefkasten entfernt hat.

    Soll ja Fälle geben, in denen die Schuldner in der neuen Wohnung von unangenehmer Post verschont bleiben möchten (und deshalb die Schilder an der alten Wohnung bewusst nicht entfernen).

  • Mit Vollstreckungserinnerung wird Aufhebung des PfÜBs wegen nicht ordnungsgemäß erfolgter Zustellung des VBs beantragt. Gläubiger habe ich angehört, der verweist nur auf den Zustellungsvermerk. Jetzt hat der Schuldner aber einen Nachweis darüber vorgelegt, dass er bei Erlass des VB bereits mehr als 10 Monate eine andere Adresse hatte. Ich beabsichtige jetzt, der Erinnerung abzuhelfen, also den PfÜB aufzuheben (wirksam mit Rechtskraft). Allerdings habe ich leider keine Ahnung, was ich mit den Kosten machen soll... :gruebel:Kostenentscheidung muss doch mit rein, oder...???


    Es ist sehr gefährlich, den PFÜB allein aus den vorgebrachten Gründen aufzuheben. Ein einmal aufgehobener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann selbst im Beschwerdeverfahren nicht wieder hergestellt werden. Sofern die Aufhebung der Pfändung nicht von der Rechtskraft des Beschlusses abhängig gemacht wird, wird diese sofort wirksam und der Gläubiger verliert mit dem Erlass des Aufhebungsbeschlusses sein Pfandrecht, was zu Amtshaftungsansprüchen führen kann, wenn sich die Zustellung im Nachhinein als wirksam herausstellt. Die Vorlage einer Meldebestätigung kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an der „alten“ Adresse wohnhaft war, muss aber kein Beweis dafür sein, weil der Schuldner einen weiteren Wohnsitz haben konnte oder den bisherigen Wohnsitz noch nicht aufgegeben (aufgehoben) hatte. Der Wohnsitz richtet sich bekanntlich nach § 7 BGB:
    Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
    (1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
    (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
    (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
    Ob die Voraussetzungen des Absatz 1), 2) bzw. 3) dieses Gesetzes in diesem Fall vorliegen, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht abschließend geklärt werden, weil insoweit eine Beweisaufnahme notwendig erscheint, die gegenständlich so vom Vollstreckungsgericht nicht durchgeführt wird. Hierfür ist vielmehr das Erkenntnisverfahren zuständig. Möglich wäre nämlich auch eine nachträgliche Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 189 ZPO.
    Wenn der Gläubiger für seinen Vollstreckungstitel eine Zustellungsurkunde vorlegen kann, erbringt er damit vollen Beweis über die Zustellung. Der Schuldner muss seine Behauptung, es läge keine wirksame Zustellung vor, entweder durch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid geltend machen, denn dem ( evtl. anwaltlich beratenen) Schuldner ist bekannt, dass gegen ihn ein Vollstreckungstitel vorliegt und auch im Hinblick auf seinen Rechtsstandpunkt, dass bereits die Zustellung des Vollstreckungstitels unwirksam gewesen sei, ein vorsorglicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzumuten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1996 - 1 BvR 975/95 -, NJW-RR 1997, S. 188). Denn er muss auch damit rechnen, dass seine Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Zustellung nicht anerkannt werden könnten (bverfG - 2 BvR 539/99 -) bzw. muss er dies im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO verfolgen und in diesem Verfahren Gegenbeweis für seine Behauptung erbringen. Dafür ist das Zwangsvollstreckungsverfahren also nicht geeignet. Im gegenständlichen Fall kann aber das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen und dem Schuldner eine Frist setzen, in der er die Erhebung der Klage gegen den Gläubiger nachzuweisen hat, widrigenfalls die Zwangsvollstreckung fortgesetzt werden kann (§ 769 Abs. 2 ZPO). Die weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Klageerhebung obliegt dann dem Streitgericht (§ 769 Abs. 1 ZPO).

  • Sehe ich genauso. Entweder besteht die Forderung oder sie besteht nicht. Wenn sie nicht besteht, muss nun nach Kenntnis der Existenz eines Vollstreckungstitels Rechtsmittel gegen diesen eingelegt werden und im streitigen Verfahren geklärt werden, ob eine wirksame Zustellung vorlag und die Rechtsmittelfrist noch eingehalten wurde.
    Das Vollstreckungsgericht kann allenfalls bis zur Klärung im streitigen Verfahren die Vollstreckung einstweilen einstellen mit der Folge, dass an den Gläubiger nichts mehr ausgekehrt wird.

  • Es ist sehr gefährlich, den PFÜB allein aus den vorgebrachten Gründen aufzuheben. ....

    Usus und ! bereits vom TE erwähnt. Aufschub bis RK.

    Der Wohnsitz richtet sich bekanntlich nach § 7 BGB: ...

    Eben.

    Ob die Voraussetzungen des Absatz 1), 2) bzw. 3) dieses Gesetzes in diesem Fall vorliegen, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht abschließend geklärt werden, weil insoweit eine Beweisaufnahme notwendig erscheint, ...

    Wenn der Gläubiger für seinen Vollstreckungstitel eine Zustellungsurkunde vorlegen kann, erbringt er damit vollen Beweis über die Zustellung. Der Schuldner muss seine Behauptung, es läge keine wirksame Zustellung vor, entweder durch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid geltend machen,...

    Dann trügt der Schein. Klar kann und muss das VG die Wirksamkeit der Zustellung und vorgelegten Beweise prüfen, schon von Amts wegen. Es kann sogar mündl. verhandeln.
    Nein ! Die ZU erbringt vollen Beweis über die in ihr enthaltenen Tatsachen, mehr aber nicht. Der springende Punkt, nämlich ob der Schu. tatsächlich unter der ZU -adresse wohnhaft war, den du auch angegeben hast, nimmt nicht ! hieran teil, insoweit hat die ZU lediglich Indizwirkung, vgl. KG, 14.03.2005, 12 U 46/04 m.w.N.


    Sehe ich genauso. Entweder besteht die Forderung oder sie besteht nicht. Wenn sie nicht besteht, ....


    :gruebel: Was hat das mit dem Prob. zu tun? Völlig daneben. Entweder hebt das VG den PfÜB auf, weil es die ZU für nicht wirksam erachtet oder lehnt ab, vorläufig einstellen ist nicht.

    An den TE, spontan fällt mir noch an mgl. Beweismitteln ein, Kündigungsabschrift, Wohnungsabnahme/-übergabeprotokoll, Bestätigung Vermieter Auszug.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • :gruebel: Was hat das mit dem Prob. zu tun? Völlig daneben. Entweder hebt das VG den PfÜB auf, weil es die ZU für nicht wirksam erachtet oder lehnt ab, vorläufig einstellen ist nicht.

    1. Solche (abfälligen) Anmerkungen wie "völlig daneben" kannst du dir sparen. Die Anmerkung machte Sinn, weil sie in Zusammenhang mit den übrigen Beiträgen stand: Wenn die Forderung besteht und unbestritten ist, wird die Schuldnerin nämlich kaum den Weg über ein Rechtsmittel beim Streitgericht suchen. Und dann kann eben gerade nicht das Streitgericht über die Wirksamkeit einer Zustellung befinden, sodass es letztlich doch das VG tun muss.

    2. Warum "vorläufig einstellen" im Rahmen einer Erinnerung nach § 766 ZPO als eAO bis zu einer endgültigen Entscheidung "nicht sein soll", kann sich mir nicht erschließen. Das ist gerade ein gebotenes Mittel, wenn die endgültige Entscheidung nicht zeitnah getroffen werden kann, was gerade im Fall des Streits über eine Zustellung durchaus der Fall sein kann.

  • Das ist ein Fall für ein kontradiktorisches Verfahren und daher für eine Erinnerung in der Zwangsvollstreckung nicht geeignet.
    Viel "Spaß" also mit dem Erinnerungsverfahren. Die genannte Entscheidung stammt nicht aus einem Erinnerungsverfahren, sondern nach dem AZ aus einem Klageverfahren. Man kann auch sehenden Auges in die Amtshaftung schlittern. ;)

  • Zitat

    Das ist ein Fall für ein kontradiktorisches Verfahren und daher für eine Erinnerung in der Zwangsvollstreckung nicht geeignet.
    Viel "Spaß" also mit dem Erinnerungsverfahren. Die genannte Entscheidung stammt nicht aus einem Erinnerungsverfahren, sondern nach dem AZ aus einem Klageverfahren. Man kann auch sehenden Auges in die Amtshaftung schlittern. ;)

    Ich zitiere mal den Gesetzgeber (BT-Drs. 16/3655 S. 89):

    "Die Vertretungsbefugnis des Inkassounternehmens endet auch im Vollstreckungsverfahren stets, sobald ein kontradiktorisches Verfahren eingeleitet oder durchgeführt werden soll. Das Inkassounternehmen ist daher insbesondere nicht befugt, eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu erheben."

    Ob das Sinn macht ist 'ne andere Frage - mit Amtshaftung hat das m. E. jedenfalls nichts zu tun.

  • ... Das Vollstreckungsgericht kann allenfalls bis zur Klärung im streitigen Verfahren die Vollstreckung einstweilen einstellen mit der Folge, dass an den Gläubiger nichts mehr ausgekehrt wird.

    ... 2. Warum "vorläufig einstellen" im Rahmen einer Erinnerung nach § 766 ZPO als eAO bis zu einer endgültigen Entscheidung "nicht sein soll", kann sich mir nicht erschließen. Das ist gerade ein gebotenes Mittel, wenn die endgültige Entscheidung nicht zeitnah getroffen werden kann, was gerade im Fall des Streits über eine Zustellung durchaus der Fall sein kann.


    Ich habe es mal fett markiert. Es geht eben nicht darum, vorläufig bis zur eigenen ! Endentscheidung einzustellen, sondern diese auf das PG abzuschieben. Und das geht nicht. Es gibt nichts streitig zu entscheiden, wenn gar kein Antrag vorliegt, das VG ist selbst berufen.

    ....
    Das ist ein Fall für ein kontradiktorisches Verfahren und daher für eine Erinnerung in der Zwangsvollstreckung nicht geeignet.
    Viel "Spaß" also mit dem Erinnerungsverfahren. Die genannte Entscheidung stammt nicht aus einem Erinnerungsverfahren, sondern nach dem AZ aus einem Klageverfahren. Man kann auch sehenden Auges in die Amtshaftung schlittern. ;)

    Es ging um die Frage, welche Beweiskraft ! die ZU hat und diese hat nicht die von dir behauptete Kraft und Wirkung.

    Und selbstverständlich ist es völlig egal, dass die Entscheidung im Streitverfahren ergangen ist, die Grundlagen sind identisch, §§ 750, 418 ZPO. Schon die Annahme die ZU im ! Erkenntnisverfahren, könnte auf anderen Vorschriften beruhen, nur weil ein anderes Gericht, das VG, eben diese ! ZU - Wirksamkeit prüft, ist völlig abwegig.

    Klar kann das VG zu einem anderen Ergebnis ! kommen, die gesetzl. Grundlagen (und damit die zit. Entscheid.) müssen identisch sein.

    (Sorry, manchmal kann ich meine sich rollenden Fußnägel einfach nicht verbergen. So, bin nun ruhig.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn mehrere sich streiten, hilft immer ein Blick in das (neue Gesetz):

    Rechtspflegergesetz
    [TABLE='align: center']

    [tr][td][/td][td]

    3. Abschnitt - Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte

    [/td][td][/td][/tr]


    [/TABLE]

    § 20
    Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

    Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:
    ........

    17.die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buche der Zivilprozessordnung, soweit sie von dem Vollstreckungsgericht, einem von diesem ersuchten Gericht oder in den Fällen der §§ 848, 854,855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder dem Verteilungsgericht (§ 873 der Zivilprozessordnung) zu erledigen sind. Jedoch bleiben dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung vorbehalten.


    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2418) m.W.v. 01.01.2013.

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