Folgender Sachverhalt:
Der in Deutschland wohnende Beklagte verfügt über Vermögen in der Schweiz. Die Klägervertreter wollen nun aus einem Urteil in das in der Schweiz befindliche Vermögen vollstrecken und beantragen eine Bescheinigung nach Anhang 5 des Lugano-Abkommens.
Ich habe jetzt im Lugano- Abkommen nachgelesen. Dort heißt es:
ABSCHNITT 1
Anerkennung Artikel 33
(1) Die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Titels die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.
(3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
ABSCHNITT 2Vollstreckung Artikel 38
(1) Die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.
(2) Im Vereinigten Königreich jedoch wird eine derartige Entscheidung in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.
Ich verstehe das so, dass es zunächst gar kein Verfahren gibt, sondern nur wenn die Tatsache im Streit steht, ob die Entscheidung anzuerkennen ist, eine Bescheinigung beantragt werden muss. ( Art. 33 Abs. 1 und 2).
Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt in der Schweiz.
Die Rechtsanwälte sind der Auffassung dass gem. Art 54 die Bescheinigung erteilt werden muss.
ABSCHNITT 3
Gemeinsame Vorschriften Artikel 53
(1) Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Unbeschadet des Artikels 55 hat die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, ferner die Bescheinigung nach Artikel 54 vorzulegen.
Artikel 54
Das Gericht oder die sonst befugte Stelle des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieses Übereinkommens aus.
Ich habe irgendwie gedacht, dass dies nur gilt aufgrund der Verweisung in , in Art. 33 Abs. 2, also wenn wie oben geschildert die Anerkennung im Streit steht.
Welchen Sinn hätte denn Artikel 33, wenn nach Art. 54 es doch ein Verfahren gibt und die Bescheinigung doch erteilt werden muss.
Bin ich da auf dem Holzweg? Sind wir nun zuständig oder ein Schweizer Gericht.