Hallo,
habe eine vollstreckbare Ausfertigung der Schiedsvereinbarung im Schlichtungsverfahren erteilt (als Rpfl in Niedersachsen). Nun wird beantragt, gem. § 887 ZPO den Gläubiger zu ermächtigen, die vertretbaren Handlungen vorzunehmen...
Habe dem Richter die Sache vorgelegt und nun zurückbekommen unter Hinweis auf BGH vom 12.12.2003 - IXa ZB 115/03 (Rn. 13) -, dass es sich um eine Rechtspflegersache handeln würde, da der Richter nicht den Titel geschaffen habe.
Laut ZPO Zöller 28. Auflage, § 887 ZPO Rn. 6 liegt aber Richterzuständigkeit vor.
Und nun?