§ 887 ZPO Zuständigkeit Rpfl?

  • Hallo,

    habe eine vollstreckbare Ausfertigung der Schiedsvereinbarung im Schlichtungsverfahren erteilt (als Rpfl in Niedersachsen). Nun wird beantragt, gem. § 887 ZPO den Gläubiger zu ermächtigen, die vertretbaren Handlungen vorzunehmen...

    Habe dem Richter die Sache vorgelegt und nun zurückbekommen unter Hinweis auf BGH vom 12.12.2003 - IXa ZB 115/03 (Rn. 13) -, dass es sich um eine Rechtspflegersache handeln würde, da der Richter nicht den Titel geschaffen habe.

    Laut ZPO Zöller 28. Auflage, § 887 ZPO Rn. 6 liegt aber Richterzuständigkeit vor.

    Und nun? :gruebel:

  • Ich habe das hier gefunden:

    [h=1]Thema: Vollstreckung aus Schiedsvereinbarung nach dem NSchÄG[/h]

    17.02.2012 11:40#1

    Lotte

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    Hallo zusammen,

    habe ff. Problem:

    Antragsteller überreicht Ausfertigung des Protokolls über die in einem Schlichtungsverfahren getroffenen Vereinbarungen der Parteien.
    Eine Partei hat nun die Vereinbarungen nicht erfüllt, woraufhin die andere Partei die Erteilung einer Vollstreckungsklausel beantragt.

    Nach § 36 NSchÄG erteilt die Klausel des Amtsgericht.

    Frage nun, wer ist funktionell zuständig. Der Rpfl. des Vollstreckungsgerichtes oder ist es eine Verwaltungssache?

    Könnt ihr helfen.


    1. 17.02.2012 11:54#2

    KlausR
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    Nach dem Wortlaut der Vorschrift "das Amtsgericht", also nicht die Justizverwaltung, weil es sich um eine Ausgabe der Rechtspflege handelt.
    Da Niedersachsen – anders als Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz – diese Aufgabe nicht landesrechtlich dem Rechtspfleger übertragen hat (§ 37 RPflG), ist der Richter zuständig.
    https://www.rechtspflegerforum.de/newreply.php?do=newreply&p=780883

    2. 17.02.2012 12:11#3

    Lotte

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    Und welcher? Vollstr.- oder Zivilrichter?

    3. 17.02.2012 12:28#4

    KlausR

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    Ich denke, weder – noch. Es dürfte sich um ein Verfahren eigener Art handeln. Wenn in der Geschäftsverteilung nichts geregelt ist, müsste es der Richter sein, der für alle Aufgaben zuständig ist, die nicht besonders verteilt sind.

    4. 17.02.2012 12:30#5

    Lotte

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    Ich danke dir!
    https://www.rechtspflegerforum.de/newreply.php?do=newreply&p=780914

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