ich brauche dringend Hilfe bei der Klärung der Frage, welches Gericht (Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht) für die Freigabe eines auf einem P-Konto eingegangen Sozialleistungsbetrages zuständig ist, wenn der Schuldner keine lfd. Pfändung hat, sonden die Überschüsse des P-Kontos im Rahmen seiner laufenden Privatinsolvenz abgeführt werden.
Danke für möglichst schnelle Hilfe.
Einmalige Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto bei Insolvenz
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Laufmaus -
31. Mai 2013 um 11:05
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InsO-Gericht, § 36 IV 1 InsO.
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Ich muss mich hier nochmal dranhängen.
Wir haben hier einen Schuldner, der ein P-Konto und zwei laufende Pfändungen hat und in Insolvenz ist. Der P-Konto Freibetrag wurde nun einmalig aufgrund einer Lohnnachzahlung erhöht. Die Bank schreibt nun, dass sie den Beschluss nicht akzeptieren könne, weil der Schuldner eben in Insolvenz sei und ein solcher erhöhender Beschluss nicht möglich wäre.
Kann uns mal bitte jemand auf die Sprünge helfen?
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wer hat denn die Erhöhung gemacht - das Insolvenzgericht?
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Nein, meine Kollegin als Vollstreckungsgericht (eine Endnummer ist meine und eine ist ihre, sie hatte beide Akten zusammen bearbeitet).
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tja, dann sollte der Schuldner mal einen Antrag an das Insolvenzgericht stellen - § 36 IV InsO
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tja, dann sollte der Schuldner mal einen Antrag an das Insolvenzgericht stellen - § 36 IV InsO
:daumenrau, sofern das Insolvenzverfahren noch läuft und der Schuldner nicht schon im Restschuldbefreiungsverfahren sein sollte.
Ggf. nötig: Daneben in den offenbar Alt-Pfändungen, die nicht mehr der RS-Sperre unterfallen > Pfändung aussetzen analog http://lexetius.com/2011,1373
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Das Insolvenzverfahren wurde am 25.02.16 eröffnet, den Antrag hat er hier allerdings schon Ende Januar gestellt. Das Ganze hat sich noch ein bisschen hingezogen, weil er noch Unterlagen nachreichen musste. Jetzt wurde der Beschluss von uns eben nach Insolvenzeröffnung gemacht (von der wusste meine Kollegin aber zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nichts).
Ändert sich denn jetzt etwas an der Zuständigkeit? Also muss er den Antrag trotzdem nochmal beim InsO-Gericht wiederholen oder stellt sich die Bank zu Unrecht auf stur? Und wie handhabe ich das dann am praktischsten? Teile ich dem Schuldner einfach mit, dass er den gleichen Antrag nochmal beim InsO-Gericht stellen muss und das wars dann oder leite ich das schon irgendwie weiter?
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ja, der Sch muss noch beim Insolvenzgericht beantragen
Die Bank zahlt zu Recht nichts aus, da das Kontoguthaben zur Insolvenzmasse gehört
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Ok.
Muss ich denn unseren Beschluss auch noch aufheben?
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