Hallo liebe Forengemeinde!
Eben rief mich eine Mitarbeiterin eines Gl.Vertreters an und schilderte mir folgenden Sachverhalt:
Ein von ihnen beantragter PfüB wurde erlassen und dem DS zugestellt. Allerdings ist die Schuldnerin wohl vor Zustellung umgezogen, weshalb nun die Adresse im PfüB nicht mehr mit der tatsächlichen Adresse übereinstimmt.
Jetzt weigert sich der DS, die Auskunft nach § 840 ZPO abzugeben, weil seiner Meinung nach nun die eindeutige Identifizierung der Schuldnerin nicht mehr möglich ist. Auch ein Schreiben des Gl.Vertreters an den DS mit Name, Geburtsdatum und -ort sowie aktueller Adresse der Schuldnerin ändert nichts an der Meinung des DS.
Die Mitarbeiterin fragte mich nun, was sie da machen könnten.
Ich würde grds. sagen, dass ein Umzug des Schuldners kein Grund für den DS darstellt, die Drittschuldnerauskunft abzugeben. Aber steht das vielleicht auch irgendwo? Ich bin verwirrt.
Liebe Grüße und vielen Dank schonmal.