Überweisung an Zahlungs statt

  • Guten Morgen zusammen!

    Ich habe folgendes Problem...

    Ein Gläubiger pfändet in meiner aktuellen Akte das Arbeitseinkommen des Schuldners bei Arbeitgeber B.
    In einer beigefügten Akte liegt bereits eine Pfändung bei Arbeitgeber A vor. Wichtig dabei ist, dass bei der Pfändung bei Arbeitgeber A (auch nach ausdrücklichem Nachfragen) die Überweisungsart an Zahlungs statt gewählt wurde.

    Nun sind in der Forderungsaufstellung auch die Beträge enthalten, die schon bei der Pfändung Arbeitgeber A berücksichtigt wurden. Es handelt sich um eine Unterhaltspfändung, so dass in der aktuellen Pfändung noch weitere Unterhaltsrückstände hinzugekommen sind.
    Inwiefern kann ich im Hinblick auf § 835 Abs. 2 ZPO die Beträge einfach übernehmen? Muss ich mir erst bescheinigen lassen, welche Forderung gegen Arbeitgeber A bestand?
    Vielen Dank für die Hilfe!

  • Die Frage verstehe ich nicht ganz: Wenn der Gläubiger in seinem jetzigen PfÜB-Antrag in seiner Forderungsaufstellung nicht angibt, daß er in Höhe irgendwelcher Beträge befriedigt worden ist, muß er Dir diese Tatsache der Nichtbefriedigung (sei es durch evtl. Zahlungen des Schuldners, sei es durch Aufrechnungen/Verrechnungen, sei es durch Pfändung einer angeblichen Forderung des Schuldners auch an Zahlungs Statt) doch nicht bescheinigen. Wenn bei Arbeitgeber A kein pfändbarer Betrag sich ergibt, kann auch keine Befriedigungswirkung nach § 835 Abs. 2 ZPO eingetreten sein. Denn die Befriedigungswirkung besteht ja - wenn überhaupt - nur in Höhe der Überweisung. Von der Richtigkeit dieser Angabe des Gläubigers, daß zum Zeitpunkt der Überweisung keine Forderung beim Arbeitgeber A bestand, muß doch erst einmal ausgegangen werden. Das ist m. E. im Grunde dasselbe wie bei einer Konstellation mehrerer PfÜBs zur Einziehung. Auch dort wird doch bei dem weiteren PfÜB trotz Deiner Kenntnis über den ersten PfÜB nicht unterstellt, die angebliche Forderung des Schuldners gegen den dortigen ersten Drittschuldner aus dem ersten PfÜB habe bestanden und der Gläubiger habe nun zu bescheinigen oder nachzuweisen, in welcher Höhe er Beträge erhalten hat bzw. nicht erhalten hat. Das ist alles Aufgabe des Schuldners, sich ggf. gegen die Pfändung zu wehren.

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  • [FONT=&quot]Die Verwertung erfolgt bei der Pfändung durch einen Überweisungsbeschluß gemäß § 835 ZPO, und zwar entweder [/FONT]
    [FONT=&quot]- zur Einziehung (so der Regelfall; wichtig: hierbei bleibt der Schuldner Inhaberder Forderung, während der Gläubiger die Befugnis erhält, sie im eigenen Namengeltend zu machen und notfalls einzuklagen; die titulierte Forderung geht erst unter, wenn der Gläubiger diegepfändete Forderung erfolgreich eingezogen hat) [/FONT]
    [FONT=&quot]oder[/FONT]
    [FONT=&quot]- an Zahlungs Statt (so der sehr seltene Ausnahmefall: dieWirkung entspricht einer Abtretung der Forderung, durch die der Gläubiger –soweit die Forderung besteht – hinsichtlichder titulierten Forderung sogleich befriedigt ist – vgl. § 364 Abs. 1BGB –, d.h. der Gläubiger trägt dasRisiko der Bonität der gepfändeten Forderung).


    Die Forderung aus dem (alten) Pfändungsbeschluss [/FONT]ist also wegen der Wahl des Gläubigers durch Überweisung an Zahlungs Statt getilgt. Demnach hat diese Forderung und auch evtl. darauf geleistete Zahlungen in dem gegenständlichen Pfändungsantrag nichts zu suchen.

  • [FONT=&amp]Die Forderung aus dem (alten) Pfändungsbeschluss [/FONT]ist also wegen der Wahl des Gläubigers durch Überweisung an Zahlungs Statt getilgt.


    Du übersiehst m. E. dabei aber etwas Entscheidendes: Du gehst davon aus, daß die Forderung (des Schuldners gegen den Drittschuldner) aus dem alten PfÜB auch bestanden hat. Bestand sie nicht, kann auch nichts an Zahlungs Statt auf den Gläubiger übergehen. Wenn es so wäre, wie Du jetzt annimmst, bräuchte ein Gläubiger künftig keine angebliche Forderung des Schuldners gegen einen Dritten mehr pfänden, sondern nur noch eine Forderung, die auf jeden Fall besteht.

    Ob die Forderung aus dem alten PfÜB bestand bzw. korrekter, daß sie nicht bestand, braucht der Gläubiger in dem neuen PfÜB daher nicht "bescheinigen" oder nachweisen. Das ist wie bei jedem anderen PfÜB-Antrag auch so. Es reicht die Forderungsaufstellung. Gibt er also in dieser keine Zahlungen (ob nun zur Einziehung erhalten oder an Zahlung Statt) an, dann wird davon ausgegangen, daß der Gläubiger auch keine erhalten hat.

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  • [FONT=&amp]Die Forderung aus dem (alten) Pfändungsbeschluss [/FONT]ist also wegen der Wahl des Gläubigers durch Überweisung an Zahlungs Statt getilgt.


    Du übersiehst m. E. dabei aber etwas Entscheidendes: Du gehst davon aus, daß die Forderung (des Schuldners gegen den Drittschuldner) aus dem alten PfÜB auch bestanden hat. Bestand sie nicht, kann auch nichts an Zahlungs Statt auf den Gläubiger übergehen. Wenn es so wäre, wie Du jetzt annimmst, bräuchte ein Gläubiger künftig keine angebliche Forderung des Schuldners gegen einen Dritten mehr pfänden, sondern nur noch eine Forderung, die auf jeden Fall besteht.

    Ob die Forderung aus dem alten PfÜB bestand bzw. korrekter, daß sie nicht bestand, braucht der Gläubiger in dem neuen PfÜB daher nicht "bescheinigen" oder nachweisen. Das ist wie bei jedem anderen PfÜB-Antrag auch so. Es reicht die Forderungsaufstellung. Gibt er also in dieser keine Zahlungen (ob nun zur Einziehung erhalten oder an Zahlung Statt) an, dann wird davon ausgegangen, daß der Gläubiger auch keine erhalten hat.

    Ich habe das Thema so gelesen und verstanden, dass im neu beantragten PFÜB auch Zahlungen aus der "alten" Pfändung berücksichtigt wurden bzw. zu berücksichtigen sind, so: "Nun sind in der Forderungsaufstellung auch die Beträge enthalten, die schon bei der Pfändung Arbeitgeber A berücksichtigt wurden."

    Offensichtlich hast Du meine Ausführungen nicht ganz gelesen. Das Problem und die Gefahr (!) bei " an Zahlungs statt" ist doch, dass es gar nicht darauf ankommt, ob die gepfändete Forderung überhaupt besteht oder beigetrieben werden kann. Nochmals: die alte Pfändung ist erledigt und hat mit der neuen Pfändung nichts mehr zu tun. Wegen der alten Pfändung kann auch nicht mehr neu gepfändet werden, weil insoweit der Titel verbraucht ist und es ansonsten auch zu einer unzulässigen Doppelpfändung käme. Offensichtlich hat der Gläubiger(-vertreter) jetzt erkannt, welchen Mist er mit der Beantragung "an Zahlungs statt" gebaut hat (obwohl insoweit ausdrücklich nochmals nachgefragt wurde, ob dies gewollt wird).

    Lese bitte einmal bei § 835 Abs. 2 ZPO nach:

    [h=3]§ 835 ZPO
    Überweisung einer Geldforderung[/h]


    (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.
    (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.


    Es ist deswegen allgemein davon abzuraten, eine Überweisung an Zahlungs statt zu beantragen. Die Folgen können verheerend sein, wenn die gepfändete Forderung nicht oder nur teilweise besteht oder nicht beigetrieben werden kann. Das hat also nichts mit der Pfändung der "angeblichen" Forderung zu tun.

    Nachtrag: Siehe z.B.: http://www.juraforum.de/lexikon/pfaendung-von-forderungen
    oder: http://www.fernrepetitorium.de/antwort.php?id=1472 dort: (Ziffer 10)

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (14. Juni 2013 um 22:58) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Ich habe das Thema so gelesen und verstanden, dass im neu beantragten PFÜB auch Zahlungen aus der "alten" Pfändung berücksichtigt wurden bzw. zu berücksichtigen sind, so: "Nun sind in der Forderungsaufstellung auch die Beträge enthalten, die schon bei der Pfändung Arbeitgeber A berücksichtigt wurden."


    Mit "die Beträge" meint BigKahouna Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner aus dem ZV-Titel, die er - genauso wie Du scheinbar - aufgrund des ersten PfÜB als "bezahlt" bzw. genauer "an Zahlungs Statt befriedigt" ansieht bzw. ansehen möchte.

    Offensichtlich hast Du meine Ausführungen nicht ganz gelesen.


    Doch, doch! Habe ich! :D

    Das Problem und die Gefahr (!) bei " an Zahlungs statt" ist doch, dass es gar nicht darauf ankommt, ob die gepfändete Forderung überhaupt besteht oder beigetrieben werden kann.


    Und hier unterliegst Du einem Mißverständnis. Die erstere Behauptung von Dir ist unrichtig, die zweitere richtig. Denn es kommt auch bei an Zahlungs Statt darauf an, ob die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner überhaupt besteht. Das "gefährliche" an Zahlung Statt ist nur die Verwirklichung dieser Forderung durch den Gläubiger bzw. Drittschuldner, wenn sie denn besteht. Der Gläubiger trägt das volle Insolvenzrisiko, wenn die Forderung besteht, der Drittschuldner aber z. B. nicht zahlt bzw. zahlen kann. Dann und nur dann gilt der Gläubiger mit dem Bestand der Forderung bereits als befriedigt und nicht erst - wie "zur Einziehung" - mit Erhalt des Geldes. Es kommt also darauf an, daß eine Forderung überhaupt erst einmal besteht, damit der Gläubiger darauf mit Pfändung als befriedigt angesehen werden kann.

    Ließ noch mal Deinen geposteten § 835 Abs. 2 ZPO genau. Aus diesem ergibt sich bereits diese Einschränkung: "(...), soweit die Forderung besteht, (...)".

    Nochmals: die alte Pfändung ist erledigt und hat mit der neuen Pfändung nichts mehr zu tun. Wegen der alten Pfändung kann auch nicht mehr neu gepfändet werden, weil insoweit der Titel verbraucht ist und es ansonsten auch zu einer unzulässigen Doppelpfändung käme.


    Diese Schlußfolgerung ist zwar unrichtig, aber wäre konsequent, wenn es denn so wäre, wie Du meinst.

    Offensichtlich hat der Gläubiger(-vertreter) jetzt erkannt, welchen Mist er mit der Beantragung "an Zahlungs statt" gebaut hat (obwohl insoweit ausdrücklich nochmals nachgefragt wurde, ob dies gewollt wird).


    Ich glaube eher, daß die angebliche Forderung des Schuldners beim Arbeitgeber A gar nicht bestand und er deshalb jetzt neu pfändet.

    Es ist deswegen allgemein davon abzuraten, eine Überweisung an Zahlungs statt zu beantragen. Die Folgen können verheerend sein, wenn die gepfändete Forderung nicht oder nur teilweise besteht oder nicht beigetrieben werden kann. Das hat also nichts mit der Pfändung der "angeblichen" Forderung zu tun.


    Wenn die Forderung nicht besteht, wird der Gläubiger auch nicht als befriedigt angesehen. Du dehnst "an Zahlungs Statt" m. E. unzulässig weit aus, zumal der Gesetzestext die Einschränkung Dir schon vorgibt. Wie ich schon schrieb, trägt der Gläubiger bei dieser von ihm gewählten Überweisung das volle Risiko, daß er die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner, die auch tatsächlich besteht, aufgrund z. B. der Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners nicht realisieren kann und er dennoch in diesem Fall als befriedigt ansieht. Gibt es aber keine Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner, gibt es auch keine "Befriedigungswirkung".


    Die beiden Quellen sagen auch nichts anderes. Bei der Definition der Unterscheidung zwischen "zur Einziehung" oder "an Zahlungs Statt" wird nicht gesagt, daß auch eine nicht existente Forderung des Schuldners den von Dir unterstellten Wirkungen unterliegt.

    Du hast in #3 ja auch richtig beschrieben, daß die Befriedigungswirkung bei "an Zahlungs Statt" wie eine Abtretung wirkt. Du kannst aber nur etwas abtreten, was es auch gibt. Wenn der Zedent gar keine Forderung gegen einen Dritten hat, kann er auch nichts an den Zessionar abtreten.

    Wenn man gedanklich noch weiter geht: Selbst wenn beim Arbeitgeber A als Beispiel 500,- € Arbeitseinkommen bestünden hätten, also eine Forderung des Schuldners tatsächlich gegen den Drittschuldner bestanden hätte, wäre der Gläubiger auch "an Zahlungs Statt" bis heute daraus nicht befriedigt, da dieser Betrag unter dem pfändbaren Einkommen liegt und Unpfändbares auch nicht abgetreten werden kann (§ 400 BGB), mithin die Wirkung "an Zahlungs Statt" nicht eintritt.

    An Zahlungs Statt hat also wirklich nur die Wirkung, daß der Gläubiger bei Bestehen einer pfändbaren Forderung in Höhe des pfändbaren Betrages bereits mit Pfändung als befriedigt gilt und er das volle Risiko trägt, daß der Drittschuldner (aus welchen Gründen auch immer) nicht zahlen kann, während er bei "zur Einziehung" erst mit Erhalt der tatsächlichen Zahlung befriedigt wird.

    Vielleicht ist es jetzt klarer, auf was ich hinaus will? :confused:

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  • Hallo Bolleff,

    ohne den Eindruck erwecken zu wollen, das letzte Wort haben zu müssen, will ich, bezogen auf den gegenständlichen Fall, doch nochmals darauf hinweisen, dass einerseits der Schuldner beim DS tatsächlich gearbeitet sowie auch Arbeitseinkommen bezogen hat, sodass die gepfändete Forderung dem Grunde nach bestand und andererseits offensichtlich auch pfändbare Beträge auf Grund des dort früheren zugestellten PFÜB geflossen sind. Das ist auch in § 835 Abs. 2 ZPO gemeint, wenn die Rede davon ist, dass die Forderung auf den Gläubiger übergeht, „soweit die Forderung besteht“. Gemeint ist damit also ein Forderungsbestand dem Grunde nach. Hat der Schuldner gegen den Drittschuldner keine Forderung, geht die Pfändung natürlich ins Leere.

    Baumbach/Lauterbach (ZPO, 71. Aufl., Rn 33 und 34) kommentiert die Vorschrift des § 835 Abs. 2 ZPO wie folgt: „Eine Überweisung an Zahlungs statt geschieht nur auf einen ausdrücklichen Antrag des Gläubigers und nur bei einer Geldforderung. Eine solche Überweisungsart ist bei §§ 839, 849, 851 II ZPO unzulässig. Bei einer Vollstreckung auf Grund eines nach § 708 ff vorläufig vollstreckbaren Titels ist eine Überweisung an Zahlungs statt zulässig, wobei bei Aufhebung des Titels durch das Gericht dann das Geleistete nach § 717 II, III ZPO zurückzugeben ist. Wenn die gepfändete Forderung überhaupt nicht besteht oder wenn der DS die Forderung mit einer Einrede nach §§ 404 ff BGB tilgt, darf der Gläubiger anderweit vollstrecken.
    Die Überweisung an Zahlungs statt wirkt wie eine Abtretung der gepfändeten Forderung nach §§ 398 ff BGB (Hasse VersR 05, 20). Sie befriedigt daher den Gläubiger einer wirklich bestehenden Forderung mit dem Augenblick der Zustellung des Überweisungsbeschlusses. Es ist unerheblich, ob sich die Forderung beitreiben lässt. Der Anspruch des Gläubigers lebt auch dann nicht wieder auf, wenn man die Forderung in Wahrheit nicht beitreiben kann.

    Auch Stöber vertritt in „Forderungspfändung“, 15. Aufl., zu Rn 596, die gleiche Ansicht:

    V. Die Überweisung an Zahlungs statt

    „Mit dieser Überweisung wird die gepfändete Forderung zum Nennwert auf den Gläubiger übertragen; auf ihn geht sie wie bei Abtretung mit allen etwaigen Nebenrechten über (§ 398 BGB). Der Übergang tritt mit dem Wirksamwerden der Überweisung (Zustellung an den Drittschuldner) ein. Er bewirkt, soweit die gepfändete Forderung besteht, die sofortige Befriedigung des Gläubigers (§ 835 Abs. 2 ZPO); seine Vollstreckungsforderung an den Schuldner erlischt damit. Diese Wirkung der Überweisung an Zahlungs statt tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner beitreibbar oder uneinbringlich ist. Für ihre Uneinbringlichkeit haftet der Schuldner nicht (§ 365 BGB findet keine Anwendung); der Verlust ist vielmehr nur vom pfändenden Gläubiger zu tragen, weil er alleiniger Inhaber der nicht realisierbaren Forderung geworden ist. Wegen dieser großen Gefährdung der Interessen des Gläubigers ist die Überweisung an Zahlungs statt nicht beliebt und für den Regelfall deshalb nicht zu empfehlen. Diese Art der Überweisung wird der Gläubiger deshalb nur wählen, wenn die Einbringlichkeit der Forderung außer Zweifel steht.

    So, ich habe fertig. ;) Das Schlusswort überlasse ich, wenn es notwendig erscheint, nun kollegialiter Dir. Jeder darf in einer Demokratie auf seiner Meinung beharren.:)

  • ohne den Eindruck erwecken zu wollen, das letzte Wort haben zu müssen,


    Dafür ist das Forum doch da! Es geht im Forum doch nicht darum "das letzte Wort" zu haben. Wir wollen doch nur den Fragenden bei der Problemlösung helfen und vertreten dazu unsere jeweiligen Meinungen. Insofern habe weder ich noch brauchst Du die Befürchtung zu haben, es ginge darum, "das letzte Wort" zu haben. Allein die Problemlösung interessiert mich.

    doch nochmals darauf hinweisen, dass einerseits der Schuldner beim DS tatsächlich gearbeitet sowie auch Arbeitseinkommen bezogen hat,


    :confused: Woher nimmst Du das? In #1 kann ich das so, wie Du es unterstellst, nicht entnehmen. Aber mal angenommen, es sei so, er hätte dort Arbeitseinkommen erzielt ...

    sodass die gepfändete Forderung dem Grunde nach bestand


    ... was ist denn dann dort "die gepfändete Forderung" und in welcher Höhe ist sie "an Zahlungs Statt" dem Gläubiger überwiesen worden? Das kann doch logischerweise nicht das gesamte Arbeitseinkommen sein, sondern allenfalls ein über den pfändungsfreien Betrag hinausgehende Betrag.

    und andererseits offensichtlich auch pfändbare Beträge auf Grund des dort früheren zugestellten PFÜB geflossen sind.


    :confused: Woher nimmst Du das? In #1 kann ich das ebenfalls nicht so entnehmen. Und wenn es so wäre, daß pfändbare Beträge geflossen sind, dann käme es auf die Überweisung "an Zahlungs Statt" doch sowieso gar nicht an.

    Das ist auch in § 835 Abs. 2 ZPO gemeint, wenn die Rede davon ist, dass die Forderung auf den Gläubiger übergeht, „soweit die Forderung besteht“. Gemeint ist damit also ein Forderungsbestand dem Grunde nach. Hat der Schuldner gegen den Drittschuldner keine Forderung, geht die Pfändung natürlich ins Leere.


    Vielleicht reden wir ja beide wirklich aneinander vorbei?! Wenn man liest: "soweit die Forderung (in Höhe eines pfändbaren Betrages) besteht" wird es klarer, was ich meine? Nur weil das Arbeitseinkommen dem Grunde nach besteht, bedeutet es nicht, daß auch ein pfändbarer Betrag herauskommt. Den pfändungsfreien Teil meines Arbeitseinkommens kann ich nicht abtreten, da dieser Teil unpfändbar ist (§ 400 BGB). Somit kann also weder eine Pfändung zur Einziehung noch gar eine an Zahlungs Statt Wirkung entfalten. Sonst würde das ja bedeuten, daß immer dann, wenn der Gläubiger Arbeitseinkommen pfändet, er in voller Höhe (also auch in Höhe des unpfändbaren Betrages) befriedigt wäre. Daß das nicht richtig sein kann, leuchtet wohl ein.

    Baumbach/Lauterbach (ZPO, 71. Aufl., Rn 33 und 34) kommentiert die Vorschrift des § 835 Abs. 2 ZPO wie folgt: (...) Die Überweisung an Zahlungs statt wirkt wie eine Abtretung der gepfändeten Forderung nach §§ 398 ff BGB (Hasse VersR 05, 20). Sie befriedigt daher den Gläubiger einer wirklich bestehenden Forderung mit dem Augenblick der Zustellung des Überweisungsbeschlusses. Es ist unerheblich, ob sich die Forderung beitreiben lässt. Der Anspruch des Gläubigers lebt auch dann nicht wieder auf, wenn man die Forderung in Wahrheit nicht beitreiben kann.

    Auch Stöber vertritt in „Forderungspfändung“, 15. Aufl., zu Rn 596, die gleiche Ansicht:

    V. Die Überweisung an Zahlungs statt

    „Mit dieser Überweisung wird die gepfändete Forderung zum Nennwert auf den Gläubiger übertragen; auf ihn geht sie wie bei Abtretung mit allen etwaigen Nebenrechten über (§ 398 BGB). Der Übergang tritt mit dem Wirksamwerden der Überweisung (Zustellung an den Drittschuldner) ein. Er bewirkt, soweit die gepfändete Forderung besteht, die sofortige Befriedigung des Gläubigers (§ 835 Abs. 2 ZPO); seine Vollstreckungsforderung an den Schuldner erlischt damit. Diese Wirkung der Überweisung an Zahlungs statt tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner beitreibbar oder uneinbringlich ist. Für ihre Uneinbringlichkeit haftet der Schuldner nicht (§ 365 BGB findet keine Anwendung); der Verlust ist vielmehr nur vom pfändenden Gläubiger zu tragen, weil er alleiniger Inhaber der nicht realisierbaren Forderung geworden ist. Wegen dieser großen Gefährdung der Interessen des Gläubigers ist die Überweisung an Zahlungs statt nicht beliebt und für den Regelfall deshalb nicht zu empfehlen. Diese Art der Überweisung wird der Gläubiger deshalb nur wählen, wenn die Einbringlichkeit der Forderung außer Zweifel steht.


    Das stimmt ja alles. Du mißverstehst m. E. aber auch hier wieder die Kommentierung oder wir reden in der Tat weiterhin aneinander vorbei.

    Mal als Beispiel: Du als Gläubiger pfändest 500 € beim Arbeitgeber. Dann wirst Du an Zahlungs Statt nicht in Höhe von 500 € mit Zustellung des PfÜB beim Drittschuldner befriedigt. Denn die 500 € sind aufgrund der Pfändungsfreigrenzen nicht pfändbar und damit auch nicht abtretbar. Nichts anderes sagt auch die Kommentierung. Die Kommentierung geht bei Deinen Zitaten immer davon aus, daß ein pfändbarer Betrag vorhanden ist, in dessen Höhe der Gläubiger dann mit Zustellung des PfÜB beim Drittschuldner an Zahlungs Statt als befriedigt gilt. Wenn Du also (neues Beispiel) 5.000 € beim Arbeitgeber an Zahlungs Statt pfänden würdest, dann würdest Du in Höhe des über die Pfändungsfreigrenze hinausgehenden Betrages bereits mit Zustellung des PfüB beim Drittschuldner als befriedigt gelten, ganz gleich, ob der Drittschuldner dann diesen pfändbaren Betrag an Dich auch tatsächlich zahlt, an Dich evtl. nicht zahlen will oder an Dich evtl. gar nicht zahlen kann. Das ist also das Risiko des Gläubigers, auf welche die Kommentierung abzielt, wenn sie vom "Bestand" der Forderung ausgeht. Du trägst in diesem Fall das Ausfallrisiko des Drittschuldners, während Du anders bei der Überweisung zur Einziehung dieses Risiko nicht trägst, weil Du erst mit Zahlung an Dich (Gläubiger) als befriedigt giltst.

    So, ich habe fertig. ;) Das Schlusswort überlasse ich, wenn es notwendig erscheint, nun kollegialiter Dir. Jeder darf in einer Demokratie auf seiner Meinung beharren.:)


    Ein "Schlußwort" muß es hier doch nicht geben. Es geht doch um die Diskussion und die Lösung zur Frage von BigKahouna. Muß er die bereits im PfÜB bei Arbeitgeber A eingestellten Forderungen des Gläubigers im PfÜB bei Arbeitgeber B berücksichtigen (also als "gezahlt", "befriedigt" usw. ansehen), weil der PfÜB bei A an Zahlungs Statt erlassen wurde? Ich sage, nein, weil nur aufgrund der Überweisung an Zahlungs Statt es nicht bedeutet, daß a) überhaupt ein angebliches Arbeitseinkommen bestand und b) wenn man das aber unterstellen würde, der Gläubiger auch insoweit eine negative Angabe macht (der bei Erlaß des PfÜB grds. doch erstmal Glauben geschenkt wird) und c) nicht bekannt ist, ob überhaupt ein pfändbarer Teil des Arbeitseinkommens vorhanden war, der dann zu der sofortigen Befriedigung nach § 835 Abs. 2 ZPO führen würde, also unabhängig davon, ob der vermeintliche Arbeitgeber A an den Gläubiger gezahlt hat oder nicht.

    Es ist m. E. wie bei jedem anderen PfÜB, wo das Gericht evtl. zig weitere PfÜBs zuvor bereits erlassen hat: Es prüft beim Erlaß eines PfÜB nicht durch "Bescheinigungen" o. ä., ob der Schuldner, Drittschuldner oder ein Dritter den Gläubiger in irgendeiner Weise befriedigt hat. Es prüft nur die Schlüssigkeit der Forderung(saufstellung) des Gläubigers. Allenfalls dann wäre von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn das Gericht (z. B. im hiesigen Fall) mit Sicherheit(!) bei Erlaß des PfÜB weiß, ihm also offenkundig ist, daß beim Arbeitgeber A ein pfändbarer Teil des Arbeitseinkommens vorhanden gewesen ist und es aufgrund der Überweisung an Zahlungs Statt es nicht auf die tatsächliche Zahlung durch den Drittschuldner daher ankäme. Diese Sicherheit liegt aber jedenfalls nach BigKahouna in #1 dargestellten Sachverhalt nicht vor.

    Besteht insoweit keine Offenkundigkeit, hat das Gericht aber nicht von Amts wegen durch irgendwelche Ermittlungen beim Drittschuldner etwas zu prüfen noch gar durch den Gläubiger versichern zu lassen. Befriedigungswirkungen (durch welche Handlung sie auch immer eintreten) hat der Schuldner geltend zu machen, entweder bei Anhörung vor Erlaß des PfÜB oder - weil ja im Regelfall kein Anhörung stattfindet - gegenüber Gläubiger mit Aufforderung zum Verzicht nach § 843 ZPO oder notfalls im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO. Das Verfahren ist daher wie bei jedem anderen Erlaß eines PfÜBs.

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