PfÜB - Einstellung gegen Sicherheit - alter Titel wird durch neuen ersetzt

  • Hallo,

    wir haben folgenden Fall: Unterhalts-PfüB für volljähriges Kind, Schuldner beantragt Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung, ob er weiter Unterhalt zahlen muss oder nicht. ZV wird gegen Sicherheitsleistung eingestellt, Bürgschaftsurkunde in unserer Akte. Nun ist das Verfahren durch Beschluss beendet wurden. Der alte Titel wird umgeändert, er muss teilweise weiter Unterhalt zahlen, Restbetrag ca. 2.000,00 € + laufenden Unterhalt.
    Kann ich mit dem neuen Titel den alten PfüB, der ja bisher nicht aufgehoben wurde, sondern nur die ZV eingestellt wurde, wieder aufleben lassen oder muss ich hier einen neuen PfÜB machen? Kann ich die Bürgschaften "einlösen"?

    Gruß
    stoner36

  • Was wurde denn gepfändet?

    Aufgrund der einstweiligen Einstellung muss die Pfändung hinsichtlich der Beschlagnahme von dem Drittschuldner weiterhin beachtet werden. Er muss die pfändbaren Beträge einbehalten und bei sich verwahren oder hinterlegen. Lediglich die Überweisungswirkungen werden durch die einstweilige Einstellung außer Kraft gesetzt.

    Du kannst jetzt auf die Sicherheitsleistung zugreifen oder/und auf die Betäge, die der Drittschuldner aufgrund der einstweiligen Einstellung in Verwahrung genommen oder hinterlegt hat.

    Ein Problem sehe ich für den Fall, dass der alte Titel aufgrund des neuen Titels nicht mehr "vollstreckbar" ist und Du demzufolge aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der aufgrund des alten Titels bestand nichts mehr beanspruchen kannst. Also könntest Du auch nicht die Beträge beanspruchen, die der Drittschuldner aufgrund der einstweiligen Einstellung verwahrt oder hinterlegt hat. Der Drittschuldner ist in dem Fall eine "arme Sau" weil er nicht weiß, was er aufgrund der Pfändung machen soll.

    Aber so wie ich das lese, wurde der alte Titel lediglich "uimgeändert", also besteht er noch.

    Wurde die Einstellung nur durch das Familiengericht angeordnet oder auch durch das Vollstreckungsgericht?

  • In der Regel wird der alte Titel in einem Abänderungsverfahren aber nicht aufgehoben, sondern nur hinsichtlich der Unterhaltsbeträge abgeändert. Eine Aufhebung könnte man lediglich in einer Abänderung auf Null sehen.

  • Also in diesem Verfahren wurde die Jugendamtsurkunde durch den Beschluss abgeändert ....

    Theoretisch könnte ich doch den DS anschreiben, dass wir davon ausgehen, dass er die Beträge "gesammelt" hat und nun den verbleibenden Rückstand an uns zahlt, oder?
    Der Beschluss ist nun vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, vollstreckbare Ausfertigung hab ich. Der Schuldner hat gegen den familiengerichtlichen Unterhaltsbeschluss nunmehr Beschwerde eingelegt ...

    Gruß stoner36

  • Einstellung erfolgte vom Familiengericht ...

    Und vom Vollstreckungsgericht nicht nachvollzogen (s. Stöber, Rdn. 609)?

    Da haben wir mal wieder ein riesen Problem für den Drittschuldner.

    Er müsste die Einstellung beachten. Aber weil die Einstellung von der prozessualen Voraussetzung der Sicherheitsleistung abhängig ist, stellt sich die Frage, ob der DS die Sicherheit prüfen muss. Und da bin ich der Meinung, dass er dies nicht tun muss.

    Aber Du kannst den DS ja mal fragen, was er gemacht hat.

    Ist der Unterhalt jetzt geringer oder höher?

  • Der Unterhalt ist geringer, aber noch bestehender Rückstand aus der Vergangenheit

    Und vermutlich auch für die Vergangenheit reduziert worden?

    Könnten die Rückstände denn auch aus der SL befriedigt werden?

  • Auch für die Vergangenheit reduziert.
    Sicherheitsleistung würde den Unterhaltsrückstand decken.

    Auf welche §§ kann ich mich denn da stützen?

    Gruß stoner36

  • Auch für die Vergangenheit reduziert.
    Sicherheitsleistung würde den Unterhaltsrückstand decken.

    Auf welche §§ kann ich mich denn da stützen?

    Gruß stoner36

    Meiner Meinung kannst Du Dir aussuchen, aus was Du die Ansprüche befriedigen willst.

    Wie viel hat der DS denn bei sich verwahrt?

    Grundsätzlich ist es so, dass die Einstellung ihre Wirksamkeit verliert, wenn erstinstanzlich entschieden ist. Aber es hebt keiner die Einstellung auf und dem Drittschuldner aufzubürden, dass er das auf sein Risiko hin klären soll, ist auch nicht gerade gut.

    Ich würde Dir empfehlen, mit dem abgeänderten Titel vom Vollstreckungsgericht die Pfändung abändern zu lassen und gleichzeitig anzuordnen (wenn der Rechtspfleger das macht), dass die ZV fortgesetzt wird. Wenn der DS genug verwahrt hat, kann er das Geld jetzt an den Gl. auszahlen. Wenn es nicht reicht, hast Du immer noch die SL.

    Wie gesagt, ist eine solche Fallgestaltung immer für alle Beteiligten unbefriedigend. Also immer auch die Einstellung vom Vollstreckungsgericht nachvollziehen lassen.

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