Kurzgutachten als Nachlassgericht in Auftrag geben ?

  • In einer Nachlasspflegschaft steht demnächst ein Hausverkauf an.
    Leider ist das Haus der einzige Nachlass, es dürfte aber nach dem Verkauf trotz Abzug div. Verbindlichkeiten noch was übrig bleiben. Die Interessenten rennen uns die Bude ein...
    Der Nachlasspfleger hat vorgeschlagen, ein Wertgutachten über den Gutachterausschuss des Katasteramt seitens des Gerichts in Auftrag zu geben, da dies kostenfrei wäre.

    Hat das schonmal jemand gemacht ???

    Ich finde,
    1. gilt das m.E. doch nur für Sozialbehörden (bei Heimkosten-Übernahmen und so), und
    2. wenn ich schon weiß, dass es zahlreiche Interessenten gibt, will ich eigentlich auch ein "richtiges", und kein Kurzgutachten.
    Nur: Wer zahlt das, wenn kein flüssiger Nachlass da ist ?
    Ich hatte die Idee, ein Darlehn hierfür aufzunehmen, fand der Nachlasspfleger aber nicht so toll :mad:.

    Danke schonmal...

  • Die Kosten des SV könnten aus der Landeskasse gezahlt werden (es wären Verfahrensauslagen, also zu buchen wie z. B. die ebenfalls anfallenden Vergütung des Verfahrenspflegers und des Nachlasspflegers). Im Kaufvertrag könnte der Käufer verpflichtet werden, diese Kosten zu übernehmen, so dass eine letztlich Erstattung an die Landeskasse erfolgt.

    Warum willst du veräußern lassen? Ist die Erbenermittlung abgeschlossen? Falls ja, schon mal über die Feststellung des Fiskuserbrechts nachgedacht? Oder ist gar keine Erbenermittlung erfolgt, weil kein Barvermögen zur Deckung der Nachlasspflegervergütung da ist? Dann würde ich erst recht die Finger von der Veräußerung lassen und eine Erbenermittlung durchführen. Gerade wenn dir die Interessenten die Bude einrennen.

  • Ich bin immer wieder erstaunt, wie schnell manche Gerichte das Fiskuserbrecht feststellen, obwohl wohl keinerlei Erbenermittlung durchgeführt wurde und noch dazu es positiven Nachlass gibt...aber das hatten wir hier ja schon öfters diskutiert.

    Nochmals zur Ausgangsfrage:

    Kommt es zu keinem Verkauf, weil eine Begutachtung nicht bezahlt werden kann, müßte der dinglich gesicherte Gläubiger dem ZVG_Gericht einen Vorschuss für die Gutachterkosten zahlen. Und wird dann das Objekt versteigert, kommt oft nur ein Bruchteil des Verkehrswertes heraus.

    Was spricht also dagegen, dass der Gläubiger dem NLP einen Vorschuss direkt gibt, damit dieser die Begutachtung zahlen kann oder der Gläubiger den Gutachter beauftragt. Mit Gutchten kann dann as NLG den Verkauf genehmigen. Im Kaufvertrag wird dann festgehalten, dass ein Teil des Kaufpreises (neben der Ablösung des Grundpfandrechts) in Höhe der Gutachterkosten an den Gläubiger zu bezahlen ist.

    So habe ich das schon gemacht und es hat wunderbar funktioniert....aber eben nur, wenn der Gläubiger bei einer Zwangsversteigerung einen entsprechenden Ausfall zu befürchten hätte.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (10. Juni 2013 um 14:27)

  • Kann mich nur den Ausführungen TLs anschließen, wenn z. B. die hiesigen Banken Gläubiger sind, funktioniert das regelmäßig, dass die entsprechenden Gutachten von denen bezahlt werden, nachdem der Nachlasspfleger diese darum gebeten hat. Als Gericht musste ich das noch nicht machen, aber man ja einfach mal einen Gläubiger, möglichst den am stärksten Betroffenen, darum bitten. Er bekommt das Geld dafür nach Verwertung ja eh vorranging wieder bzw. müsste man es dann so regeln.

  • Die Kosten des SV könnten aus der Landeskasse gezahlt werden (es wären Verfahrensauslagen, also zu buchen wie z. B. die ebenfalls anfallenden Vergütung des Verfahrenspflegers und des Nachlasspflegers). ...

    Aber nur, wenn das Nachlassgericht das Gutachten in Auftrag gegeben hat. Und das würde ich nicht tun, dafür ist der Nachlasspfleger zuständig. Die Landeskasse ist nicht dazu da, mittellosen Nachlässen etwas vorzuschießen. I.Ü. wie TL

  • Was ist ein "Kurzgutachten"? Muss das besonders klein und eng geschrieben sein, damit das Gutachten kürzer wird? Die dokumentierenden Fotos werden dort nur in Passbildgröße wiedergegeben? :confused:

  • Was ist ein "Kurzgutachten"? Muss das besonders klein und eng geschrieben sein, damit das Gutachten kürzer wird? Die dokumentierenden Fotos werden dort nur in Passbildgröße wiedergegeben? :confused:

    Ich glaube eine kleine Gehässigkeit in der Frage zu erkennen. Ich arbeite gern mit Kurzgutachten, welche nur um die 300-500€ kosten, wenn ich eine minderwertige Immobilie habe, welche keine 10T€ bringt, wir (NG, Verf.Pfl. und ich -Na.Pfl.) aber aus haftungstechnischen Gründen einen fundierten Wert zur Verkaufdurchführung benötigen. In diesem fehlt der ganze Schmus zu verschiendenen Wertgegenüberstellung und wie fleißig der Gutachter war und und und. Uns interessiert einzig und allein die Zahl! Die umfangreichen Gutachten kosten dann 1,5T€ und sind dann schon mal 40-50 Seiten lang und am Ende steht auch nur eine Zahl, die uns Interessiert. Letztendlich ist immer der Markt entscheidend, ob was geht oder nicht, da kann die Zahl noch so Toll sein, wenn ich das Grundstück dafür nicht los bekomme.

    Um es klarzustellen, ich finde Kurzgutachten prima und arbeite sehr gern damit. Ist auch eine Form der ordentlichen Nachlasssicherung, da ich den Nachlass nicht in ein Gutachten investiere.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ein Vollgutachten wird zur Verkehrswertermittlung nach §194 BauGB erstellt.

    Ein Kurzgutachten stellt in der Regel nur eine gutachterliche und objektive Werteinschätzung für die auftraggebende Partei dar.

    Vgl: http://www.dekra.de/de/1236

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich bin immer wieder erstaunt, wie schnell manche Gerichte das Fiskuserbrecht feststellen, obwohl wohl keinerlei Erbenermittlung durchgeführt wurde und noch dazu es positiven Nachlass gibt...aber das hatten wir hier ja schon öfters diskutiert.

    Irgendwie glaube ich, auf mein Posting abzielt ... aber vllt. liegt ja nur ein Missverständnis vor. Ich wollte ja vom Fred-Starter wissen, was in Sache Erbenermittlung gelaufen ist, weil dazu im SV nichts stand - und so wie Josel910 in #3 verstanden habe, dürfte eine Fiskuserbrechtfeststellung durchaus in Betracht kommen. Und positiver Nachlass (Grundstück) mag ja da sein, aber in dieser Konstellation (kein Barvermögen, Erbenermittlung nahezu abgeschlossen, Grundstück vorhanden) hätte ich keine Scheu, das Verfahren eben so zu beenden ...

  • ... ortsgerichtliche Gutachten ...

    Was darf man darunter verstehen? Ein anderer Begriff für Kurzgutachten? Kommt das auch von einem Gutachter? Oder ist das ein Exposee von einem Makler? Oder ledeglich ein Wert vom Gutachterausschuß? Mir ist der Begriff neu, klingt aber sehr kostengünstig.

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  • Das Hessische Ortsgericht kann Schätzungen durchführen (vgl. § 18 OGerG HE 1952 http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/28_Ort…8_1_OGG/OGG.htm)

    Gleiches gilt für die Gutachterausschüsse der Städte und Gemeinden (vgl.: http://www.hamburg.de/bsu/was-ist-der-gutachterausschuss/)

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  • ... ortsgerichtliche Gutachten ...

    Was darf man darunter verstehen? Ein anderer Begriff für Kurzgutachten? Kommt das auch von einem Gutachter? Oder ist das ein Exposee von einem Makler? Oder ledeglich ein Wert vom Gutachterausschuß? Mir ist der Begriff neu, klingt aber sehr kostengünstig.

    Kommt, wie TL schon vortrug, von den entsprechenden Ortsgerichtsvorstehern in Hessen. Ich vergesse immer wieder, dass es die nur hier gibt :/ Ist eine bessere Schätzung, aber liefert immer ein realistischen Wert, würde ich sagen.

    (Kleine Anekdote, ich hab doch letztens tatsächlich in einer Sache eine Sterbefallsanzeige aus Thüringen angefordert, die wunderten sich wohl nur, was das sei :wechlach:)

  • Wenn aufgrund der "in den letzten Zügen liegenden" Ausschlagungskette ohnehin baldigst die Feststellung des Fiskuserbrechts in Betracht kommt, halte ich es für etwas gewagt, noch eine Veräußerung durch den Nachlasspfleger ins Auge zu fassen.

    Mag der Fiskus selbst veräußern.

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