§ 179 Abs. 2 InsO - Klagelast bei Titel

  • Hallo zusammen,

    ich brüte gerade über folgenden Konstellation:

    Forderung, tituliert, wurde angemeldet.

    Wir bestreiten, weil ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht vorgelegt wurde und auch nicht nachgewiesen wurde.

    Nun behauptet der Gläubiger, wir hätten das bestreiten gem. § 179 Abs. 2 InsO im Klagewege verfolgen müssen, da ein Titel vorliegt.

    Mein Gedankenansatz hierzu wäre nun folgender:

    Der Bestreitensgrund geht ja gar nicht in Richtung der Existenz der Forderung, somit der Schutzrichtung des § 179 Abs. 2 InsO, sondern lediglich in der Vollmacht des Anmeldende. Und das wird nicht durch § 179 Abs. 2 InsO abgedeckt.

    Das einzige, was ich hierzu gefunden habe ist in einem alten Münchner Kommentar, leider eine andere Meinung, die besagt, dass die Richtung des Bestreitens irrelevant ist.

    Vielleicht kann mir jemand helfen, der so einen Fal schon einmal zu bewältigen hatte, ob hier die Kommentarmeinung oder mein Ansatz die herrschende Meinung darstellt?

    Danke schon mal!

  • Nein, kein Rechtsanwalt (bzw., um es komplizierter zu machen: es hat ein Anwalt angemeldet. Der vertritt jedoch jemanden, dessen Vollmacht für den Gläubiger wir nicht hatten.)

    Titel lag, glaube ich, im Original nicht vor. Sollte aber auch meines Erachtens nicht maßgeblich sein...?

  • M. E. prüft man die Vollmacht von einem Anwalt nicht, § 88 ZPO.

    Dem Fehlen der Vollmacht kann man doch nicht mit dem Betreiten der Forderung entgegentreten. Hier müsste m. E. die Forderungsanmeldung zurückgewiesen werden.

    Die Vollmacht vom Anwalt prüfen wir auch nice, da hast Du schon recht. Allerdings prüfen wir die Vollmacht dessen, den der Anwalt vertritt.

    Ob die Forderung dann bestritten oder zurückgewiesen werden muss - sorry, damit kenne ich mich zuwenig aus.

    Der Fall war in konkreto folgender:

    WEG meldet an, vertreten durch einen Verwalter, dieser wieder vertreten durch RA.

    Vollmacht vom RA brauchen wir nicht, Vollmacht vom Verwalter schon...

    Das ist nunmehr meine 7. Stellungnahme, die ich deswegen schreiben muss. Und das in einem Verfahren, wo sowieso niemals eine Quotenauszahlung zu erwarten ist... (es sei denn, der Schuldner beerbt eine reiche Oma oder sonst jemanden...) :mad:

  • Muss man nicht jede Forderungsanmeldung, wo jemand behauptet, er sei Inhaber einer Forderung, der Papst aus Rom oder er habe die Rückseite des Mondes gekauft, als solche aufnehmen :gruebel:.

    Wenn jemand behauptet, er sei zur Anmeldung berechtigt, dann ist das doch auch so eine Tatsache.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ist der WEG-Verwalter eigenes Subjekt :gruebel:. Ich meine, bei einem Geschäftsführer habe ich mir noch niemals einen HR-Auszug vorlegen lassen, dass er tatsächlich Geschäftsführer ist. Die Befugnisse des WEG-Verwalters ergeben sich dann aus dem Gesetz.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Da mögt Ihr durchaus recht haben. (auch wenn Ihr mich jetzt gerade in die Verzweiflung treibt - ich mache nicht die Tabelle, ich mache nur die blöden Stellungnahmen!)

    Und trotzdem: danke für die Antworten... :)

    Gehen wir aber doch mal von dem Fall aus, der Verwalter hätte ohne RA angemeldet. Wie wäre dann die Rechtslage mit dem Bestreiten und der Feststellungsklage?

  • Nein nein wir müssen jetzt den Finger in die Wunde legen und dürfen uns nicht dran vorbei mogeln :teufel:. Kann / muss ich vor dem Vertretungsorgan den Nachweis verlangen, dass es zum Organ bestellt wurde. Die weitere Frage erübrigt sich dann vielleicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nein nein wir müssen jetzt den Finger in die Wunde legen und dürfen uns nicht dran vorbei mogeln :teufel:. Kann / muss ich vor dem Vertretungsorgan den Nachweis verlangen, dass es zum Organ bestellt wurde. Die weitere Frage erübrigt sich dann vielleicht.

    Das ist ja eigentlich eine interessante Frage. Noch interessanter wird es, wenn wir auf den Standpunkt kommen: ich kann es nicht verlangen. Denn genau deshalb wurde die erste Forderungsanmeldung im 1. Prüfungsdurchgang vom Gericht zurückgewiesen. (das Ganze ist leider verworren. Sagte ich glaube ich schon. Und ich muss mich jetzt da durchbeissen...sagte ich schon, dass es da keine Quote gibt? :mad:)

  • Ich glaube, diesmal hast Du die Arxxx-karte gezogen. Oder sagte ich das etwa schon :gruebel:.

    (Bin morgen in Deiner Stadt, könnte als moraline Unterstützung mal wieder bei Dir vorbei kommen)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Um noch mal auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen: Bei uns wird es auch so gehandhabt, dass die IVs bestreiten, wenn keine Vollmacht vorliegt. Ich fand das immer okay und hab dann nie die Verfolgungslast beim Verwalter gesehen. Aber ob das richtig ist :nixweiss:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich glaube, diesmal hast Du die Arxxx-karte gezogen. Oder sagte ich das etwa schon :gruebel:.

    (Bin morgen in Deiner Stadt, könnte als moraline Unterstützung mal wieder bei Dir vorbei kommen)

    Gerne. Für wann soll ich die Kaffeemaschine anwerfen und bereitstellen?

  • Ich glaube, diesmal hast Du die Arxxx-karte gezogen. Oder sagte ich das etwa schon :gruebel:.

    (Bin morgen in Deiner Stadt, könnte als moraline Unterstützung mal wieder bei Dir vorbei kommen)

    Gerne. Für wann soll ich die Kaffeemaschine anwerfen und bereitstellen?

    bist Du 17.00 Uhr noch in Arbeit; die Kekse bringe ich diesmal mit :D

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich glaube, diesmal hast Du die Arxxx-karte gezogen. Oder sagte ich das etwa schon :gruebel:.

    (Bin morgen in Deiner Stadt, könnte als moraline Unterstützung mal wieder bei Dir vorbei kommen)

    Gerne. Für wann soll ich die Kaffeemaschine anwerfen und bereitstellen?

    bist Du 17.00 Uhr noch in Arbeit; die Kekse bringe ich diesmal mit :D



    Klingt gut. Freue mich schon. Bring dann doch einfach mal die gesammelte Rechtsprechung u diesem Thema mit, vielleicht findet sich da irgend was sinnvolles... (nachdem ich hier nur schnöde verlacht werde und das Ursprungsproblem scheinbar ungelöst bleibt...)

    Für die anderen:

    Gehen wir davon aus, die X-GmbH hat einen Titel. Nun meldet der A - ohne Nachweis einer Bevollmächntigung - die titulierte Forderung an. IV bestreitet: wer muss klagen?

  • Wir lachen nicht; wir wollen Dir das Leben erleichtern. Wenn nämlich die Vorfrage mit "nein" zu beantworten ist, dann stellt sich die zweite Frage gar nicht mehr. Und da ich von Haus aus "a weng" faul bin ...

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Kommentierung aus dem Münchener Kommentar (§ 179 Rdnr. 27) leuchtet mir ein. Leider widerspricht er sich in Rdnr. 32 selbst.


    Muss man hier nicht vom gewünschten Ergebnis aus kommentieren :eek: .

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