Hallo zusammen,
ich brüte gerade über folgenden Konstellation:
Forderung, tituliert, wurde angemeldet.
Wir bestreiten, weil ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht vorgelegt wurde und auch nicht nachgewiesen wurde.
Nun behauptet der Gläubiger, wir hätten das bestreiten gem. § 179 Abs. 2 InsO im Klagewege verfolgen müssen, da ein Titel vorliegt.
Mein Gedankenansatz hierzu wäre nun folgender:
Der Bestreitensgrund geht ja gar nicht in Richtung der Existenz der Forderung, somit der Schutzrichtung des § 179 Abs. 2 InsO, sondern lediglich in der Vollmacht des Anmeldende. Und das wird nicht durch § 179 Abs. 2 InsO abgedeckt.
Das einzige, was ich hierzu gefunden habe ist in einem alten Münchner Kommentar, leider eine andere Meinung, die besagt, dass die Richtung des Bestreitens irrelevant ist.
Vielleicht kann mir jemand helfen, der so einen Fal schon einmal zu bewältigen hatte, ob hier die Kommentarmeinung oder mein Ansatz die herrschende Meinung darstellt?
Danke schon mal!