Schutzschrift bei Festsetzung der ZV-Kosten

  • Guten Tag zusammenn ;)

    Wir haben aus einem rechtskräftigen Räumungstitel die Zwangsräumung betrieben. Der GV hat geräumt und in dem Räumungsprotokoll mitgeteilt, daß laut Schutzschrift des gegnerischen RA durch uns die freiwillige Räumung verwehrt wurde.

    Jetzt habe ich für die RSV der Gläubigerin die Kostenfestsetzung beantragt und erhalte vom Gericht die Mitteilung, daß ich zur Notwendigkeit der Kosten im Sinne von § 788 ZPO Stellung nehmen soll unter Bezugnahme auf die Schutzschrift.

    Diese Schutzschrift ist uns nie zugestellt worden und ich frage mich gerade, ob die nicht hätte früher, also VOR Räumung hätte offengelegt werden müssen?

    Sorry, aber mit Schutzschriften hatte ich noch nie was zu tun :oops:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • ;) das werde ich auch machen. Da ich noch nie was mit Schutzschriften zu tun hatte, wollte ich nur wissen, ob und wann die zugestellt werden (müssen).

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Das muss schon eine gute Begründung sein, warum hat der Sch nach Erhalt des Urteils bzw. Terminsmitteilung des Gvz nicht geräumt? Hat ihn der Gl an der Betretung der Wohnung gehindert?

  • Der Schuldner ist mehrfach zur Räumung aufgefordert worden und hat Termine nicht eingehalten. Nach dem Auftrag an den GV wurde die Räumung dann freiwillig angeboten, was die Mandantin dann allerdings abgelehnt hat.

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    Carlo Karges

  • Der Sch ist doch bis zum Räumungstermin im Besitz der Wohnung. Da sollte die Meinung des Gl doch Wurst sein. (wäre nicht das erste mal, dass der Gvz zur Wohnung kommt und feststellt, dass der Sch schon geräumt hat)

  • Also, soweit ich mich erinnere, wird eine Schutzschrift hinterlegt, um einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
    Verfügung - vorbeugend für den Fall, dass sie denn beantragt wird - zuvor zu kommen. Die werden dem zuständigen Gericht Eildienstgericht zugeleitet und dort erfasst - mehr nicht. Von einer Zustellung der Schutzschrift an den möglichen Antragsteller (der EV, die noch gar nicht beantragt ist) habe ich noch nichts gehört ...

    Helft mir auf die Sprünge, falls sich daran was geändert hat.

  • Der Sch ist doch bis zum Räumungstermin im Besitz der Wohnung. Da sollte die Meinung des Gl doch Wurst sein. (wäre nicht das erste mal, dass der Gvz zur Wohnung kommt und feststellt, dass der Sch schon geräumt hat)

    Nein, die Schuldner, es handelt sich um den Sohn der Gläubigerin, nebst Frau und einem "kleinen Zoo", haben die Wohnung über Nacht ohne Ankündigung verlassen. Da es erhebliche Schäden gab und Unmengen Möbel und Unrat zurückgeblieben sind, wurde nach diversen Aufforderungen die Räumungsklage erhoben. Nachdem ich die vollstreckbare Ausfertigung hatte wurden die Schuldner noch zweimal (jeweils mit Wochenfrist) aufgefordert, die Wohnung sowie die dazugehörigen Nebenräume zu räumen, leider ohne Reaktion. Erst dann habe ich den GV beauftragt und nach Erhalt des Räumungstermins wurde die Räumung freiwillig angeboten, was dann - wie ich schon geschrieben habe - die freiwillige Leistung verweigert.

    Das nur zur Klärung des Sachverhaltes.

    Mir ging es um eine Erklärung, wie sie jetzt Alterfalter geschrieben hat. Diese Schutzschriften werden also zunächst nicht zugestellt, auch nicht für den Fall - wie hier -, daß der Räumungsantrag in der Welt ist.

    Hier geht es um die Festsetzung der Räumungskosten, hier hätte ja die sofortige Beschwerde vollkommen für die Gegenseite gereicht und deshalb war mir der Sinn und Zweck, vor allem aber die Handhabung mit Schutzschriften nicht klar.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • 1. Wie seit ihr in die Wohnung reingekommen? 2. Habt ihr die Sch durch Auswechseln der Schlösser am Betreten der Wohnung gehindert?

  • Zu 1.: Da die Gläubigern die Mutter des Schuldners ist und im selben Haus wohnt, hatte sie einen Schlüssel (sie ist Eigentümerin)
    Zu 2.: Nein, es wurde durch nichts verhindert, daß die Schuldner freien Zutritt haben.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

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