(teilweise) einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO

  • Hallo,

    ich habe paar Verständnisschwierigkeiten bzw. bin unsicher, wie der DS sich jetzt gegenüber Gläubiger/Schuldner zu verhalten hat. Man siehe es mir nach, wenn die Fragen evtl. nicht die schlausten sind:

    Antrag auf Erlaß eines PfÜB vom 06.03.2013 aufgrund eines vollstr. Unterhaltsanerkenntnisses wegen Unterhaltsrückstand (Oktober 2012 bis März 2013 von je 500 €) + lfd. Unterhalt. Am 13.03.2013 erläßt das PG auf Antrag des Schuldners, der ein Abänderungsverfahren betreibt, einen Beschluß nach § 769 ZPO und stellt die ZV vorläufig ein, soweit mehr als 400 € ab Februar 2013 verlangt werden. Am 10.04.2013 erläßt das ZV-Gericht den PfÜB, der dem DS am 16.05.2013 zugestellt wird. Das Verfahren beim PG ist noch nicht beendet und der Beschluß des PG auf vorläufige Einstellung der ZV gilt noch fort. Der Schuldner hat bisher keine Erinnerung gegen den PfÜB eingelegt.

    DS erklärt, zahlen zu wollen (die Forderung des Schuldners gegen ihn ist auch größer als die derzeitige des Gläubigers, so daß auch unter Berücksichtigung des unpfändbaren Betrages ein Restbetrag dem Schuldner verbleiben wird). Aufgrund der vorl. Einstellung durch das PG, die ihm der Schuldner lediglich mitgeteilt hat, ist er sich aber unsicher, welche Beträge er an wen auszuzahlen hat. Aufgrund eines zwischenzeitlich anderweit eingezogenen Betrages geht es dabei lediglich noch um einen Restrückstand aus Januar 2013 von 70 €, Februar und März von 500 € sowie den lfd. bis einschließlich Juni 2013 von je 500 €.

    1. Hat der DS die vorl. Einstellung der ZV durch das PG zu beachten oder nur, wenn das ZV-Gericht die ZV-Maßnahme aufgrund Antrages des Schuldners teilweise einstellt (§§ 775 Nr. 2, 776 S. 2 ZPO)?

    2. Muß der DS für die Monate Februar bis Juni nun die vollen 500 € an den Gläubiger auszahlen (bis evtl. das ZV-Gericht wie zu Ziff. 1 genannt entscheidet) oder nur die 400 € aufgrund der Kenntnis über die vorl. Einstellung durch das PG?

    3. Wenn Letzteres gilt: Was geschieht mit den 100 € mtl.? Hat er sie (bis zur abschließenden Entscheidung durch das PG und damit automatischen Aufhebung der vorl. Einstellung der ZV) zurückzubehalten oder hat er sie an den Schuldner derzeit auszuzahlen?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Bolleff

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  • Wurde die Einstellung gegen Sicherheitsleistung angeordnet?

    Warum wurde trotzdem der volle Betrag gepfändet, wenn vorher bereits eingestellt war?

    Was ist gepfändet?

  • Wurde die Einstellung gegen Sicherheitsleistung angeordnet?


    Nein. Es wurde durch das PG ohne SL vorl. eingestellt.

    Warum wurde trotzdem der volle Betrag gepfändet, wenn vorher bereits eingestellt war?


    Das kann ich nicht sagen. Ich vermute, daß aufgrund des früheren Antrags des Gläubigers (06.03.) und der späteren Entscheidung des Gerichtes (13.03.) der Letzteren keine Beachtung geschenkt werden konnte.

    Was ist gepfändet?


    Arbeitseinkommen des Schuldners.

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  • Der Drittschuldner muss:

    1. den Einstellungsbeschluss des PG beachten (Stöber Rdn. 609),

    2. die gepfändeten Gläubigerforderungen von dem AE einbehalten und

    a) in Höhe der nicht eingestellten Beträge an den Gläubiger überweisen und

    b) in Höhe der eingestellen Beträge bei sich verwahren bis zum Ende der Einstellung.

    3. das gilt auch für die künftig fälligen bzw. fällig werdenden Unterhaltsbeträge.

    Richtig wäre es, wenn der PfÜB hinsichtlich der Beträge, wegen denen (bei Erlass der Pfändung) eingestellt war, aufgehoben würde, weil die ZV wegen der Einstellung nicht hätte erfolgen dürfen.

    s. BGH Urteil vom 17.12.1998 - IX ZR 1/98 - und MDR 1998, 1272 (Fink/Ellefret)

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