Unterhaltsvollstreckung für ein volljähriges Kind

  • Die Mutter von drei minderjährigen Kindern vollstreckt rückständigen und laufenden Unterhalt.

    Ein Kind wird volljährig und beansprucht seinen Unterhalt seit Volljährigkeit selbst.

    Da für alle drei Kinder noch erhebliche Rückstände bestehen, stellt sich mir die Frage, ob das Kind auch die Unterhaltsrückstände beanspruchen kann, die auf das Kind vor der Volljährigkeit entfallen.

  • Ich denke, daß das volljährige Kind Anspruch auch auf den Rückstand hat. Titelgläubiger ist doch (neben den beiden anderen Kindern) auch das volljährige Kind. Der Anspruch des Kindes kann sich aber allenfalls (im Außenverhältnis) gegen den Drittschuldner (bzw. Vater als Titelschuldner und Gläubiger gegenüber dem Drittschuldner) richten. Im Innenverhältnis zur Mutter hätte diese dann ggf. einen Ausgleichsanspruch gegen ihr jetzt volljähriges Kind auf Zahlung dieser Rückstände für die Zeit seiner Minderjährigkeit.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Danke Bolleff,

    so habe ich mir das auch gedacht. Allerdings habe ich das Problem, dass die Mutter selbst (für die Kinder) pfändet und ist somit Pfändungsgläubigerin. Das wohl deswegen, weil bei Pfändung die Ehe noch nicht geschieden war.

    Ich warte mal ab, was die Parteien "vereinbaren" und werde mir dann erneut Gedanken darüber machen.

    Insgesamt finde ich die Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB ungerecht, wenn die Gleichrangigkeit eines volljährigen Kindes, das sich in Schulausbildung befindet nur gegeben ist, wenn es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt.

    Das Kind hier ist bei der Mutter (wohl auch aus sozialen Gründen) ausgezogen und lebt bei der Oma. Sie will es wohl nicht den übrigen Familienmitgliedern gleich machen und von der Sozialhilfe leben und ihr Abi machen. Ob sie Anspruch auf Sozialleistungen hat ist fraglich, weil sie wohl mit der Oma in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Gleiche Situation wäre wohl, wenn sie mit einem Freund zusammen zieht.

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