Schuldnerschutz bei vorl. Zahlungsverbot

  • Hallo,
    Kann bei einem vorl. Zahlungsverbot bereits Antrag auf Vollstreckungsschutz n. § 765a ZPO gestellt werden?
    Unserem Mandanten ist das Konto aufgrund eines vorl. Zahlungsverbotes durch die Bank gsperrt worden. Die Bank verweigert Umwandllung in P-Konto. Auf dem Konto gehen lediglich Sozialleistungen ein.
    Antrag auf Kontofreigabe funktioniert nicht, da das Konto kein P-Konto ist. Mdt. benötigt jedoch dringend das Kontoguthaben zum Lebensunterhalt.:gruebel:

  • Ein VZV ist keine Maßnahme des Gerichts. Also ist eine Reaktion des Gerichts auf 766 ZPO beschränkt, dieses könnte mit 765a verbunden werden. (Richterzuständigkeit)

  • Warum verweigert die Bank die Umwandlung in ein P-Konto? Darauf besteht ein Rechtsanspruch!

    Dito! Für eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist kein Raum wenn die Bank (unterstellt) unbegründet die Einrichtung verweigert. Das ist m. E. ein Fall für eine EV gegen die Bank.

    2 Mal editiert, zuletzt von promotor iustitiae (29. Juli 2013 um 14:33)

  • Das unter Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers zugestellte vorläufige Zahlungsverbot hat die Wirkung eines Arrests (§ 930 ZPO) sowie einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung (BGH 87, 166). Sie begründet nur ein Pfandrecht, jedoch keine Einziehungsbefugnis (VE 10/2004 S. 175). Da es sich bei der Vorpfändung um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt, kann sie vom Schuldner und Drittschuldner gemäß § 766 ZPO mit der Erinnerung angefochten werden. Auch ein Verfahren gemäß § 765 a ZPO ist möglich. Folgt dem VZVB keine rechtzeitige Pfändung nach, besteht nach Ablauf der Monatsfrist kein Rechtsschutzinteresse mehr für das Erinnerungsverfahren (OLG Köln Rpfleger 91, 261). Wurde die Pfändung bewirkt, ist gegen die Vorpfändung kein Rechtsbehelf mehr gegeben. Der Schuldner muss sich dann gegen den Pfändungsbeschluss wenden.

    Jeder Inhaber eines Girokontos hat seit dem 1. Juli 2010 einen Anspruch auf Umwandlung dieses Kontos in ein P-Konto. Die Umwandlung erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde. Nur der Kontoinhaber oder sein gesetzlicher Vertreter können die Umwandlung verlangen.

    Es besteht allerdings nur eine gesetzliche Verpflichtung der Banken zur Umwandlung bestehender Girokonten. Auf die Eröffnung eines neuen Girokontos als P-Konto besteht kein Anspruch. Die Kreditwirtschaft hat sich jedoch selbst verpflichtet, grundsätzlich jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen. (BMJ "Das neue Pfändungsschutzkonto FAQ"). Leider sieht die Praxis noch anders aus.

    Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen. Leitet der Kontoinhaber recht bald nach Pfändung die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto ein und ist die Umwandlung
    innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Gerichtsbeschlusses bei der Bank abgeschlossen, wirkt der mit der Umwandlung verbundene Kontopfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung (Rückwirkung!!!).

    Wenn der Schuldner rechtzeitig die Umwandlung beantragt hat, ist die Bank zur Einrichtung eines P-Kontos verpflichtet, sodass ein Verfahren nach § 765 a ZPO gar nicht notwendig wird. Nach Umwandlung gilt § 850 k ZPO.

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (14. Juni 2013 um 19:09) aus folgendem Grund: Fundstellenergänzung

  • Zitat

    Ein VZV ist keine Maßnahme des Gerichts. Also ist eine Reaktion des Gerichts auf 766 ZPO beschränkt, dieses könnte mit 765a verbunden werden. (Richterzuständigkeit)


    Das sehe ich anders.

    § 765a ZPO steht unter "Allgemeine Vorschriften" in dem Vollstreckungsabschnitt der ZPO und findet demgemäß auf alle Vollstreckungsmaßnahmen Anwendung. Außerdem hat die Vorschrift generalklauselartigen Charakter (MünchKomm-Heßler, § 765a ZPO Rn. 10).

    Dass es sich bei dem vorläufigen Zahlungsverbot nicht um eine gerichtliche Maßnahme handelt steht der Anwendbarkeit nicht entgegen, da nach der Rechtsprechung des BGH § 765a ZPO einen weiten Anwendungsbereich hat und beispielsweise auch für Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters Anwendung findet (BGH NJW 2009, 78).

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Wenn es kein Girokonto ist, verweigert die Bank zurecht.
    Viele Schuldner haben nur ein Sparbuch, auf dem die Sozialleistungen eingehen - um Kontoführungsgebühren zu sparen bzw. weil die Eröffnung eines Sparkontos auch ohne Schufa funktioniert.

    § 765a ZPO setzt auch Gläubigeranhörung/Rechtskraft voraus. Vorabfreigaben scheiden damit m.E. aus.

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